Genehmigung für Handeln eines Verlassenschaftskurators nach österr. Recht

  • Folgender Fall:
    Erblasser ist Staatsbürger Österreichs und hat ein Sparbuch bei der Sparkasse im hiesigen AG-Bezirk. Nachlasspflegschaft war zuvor zur Sicherung des Nachlasses im Inland eingerichtet.
    Der nach österr. Recht eingesetzte Verlassenschaftskurator, der nunmehr im Besitz des Sparbuches ist, beantragt hier die Genehmigung zur Auflösung des Sparbuches, weil die Bank es ihm so mitgeteilt hat.

    Dass ich die ich zuständig bin, liegt auf der Hand, allerdings fehlt mir irgendwie der Begründungsfaden....:gruebel:

  • Sieht das östereichische Erbrecht denn eine Nachlasspaltung vor?
    Wurde der östereichische Nachlasspfleger denn von Dir auch zum Nachlasspfleger bestellt? Denn Du kannst doch ihm nur die Genehmigung erteilen, wenn Du ihn in Deinem Verfahren als Pfleger bestellt hast?!!?
    Andernfalls hätte ich aus dem Bauch heraus gedacht, dass das östereichische Gericht die Auflösung des Sparbuchs zu genehmigen hat.

  • Es wäre schon sehr komisch, wenn ein deutsches Nachlassgericht einen Pfleger nach österr. Recht bestellt.:cool: Dass ich nicht zuständig bin, steht außer Frage, meine Frage war nur, ob ich das lapidar über §§ 1960, 1962, 1915, 1812 BGB; § 344 Abs. 4 FamFG begründe, indem nur das Handeln des eigens bestellten Nachlasspflegers auf Genehmigungsbedürftigkeit geprüft wird oder ob jmd. noch einen anderen Vorschlag zur Begründung hat.:gruebel:

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