Folgender Fall liegt mir vor:
Es wurde von meiner Kollegin in meiner Urlaubszeit ein streitiger Feststellungsbeschluss erlassen, dass die Tatsachen, die zur Begründung des Antrages auf Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge, für festgestellt erachtet werden.
Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist habe ich nun gesehen, dass eine Sterbeurkunde fehlt und noch nicht eingereicht wurde, die für den Nachweis für die gesetzliche Erbfolge notwendig ist.
Wie verhalte ich mich nun?
Die Urkunde muss ja vorgelegt werden, damit ich alle Nachweise habe. Muss ich danach erneut einen streitigen Feststellungsbeschluss erlassen?
Ich bedanke mich für alle Antworten!
Streitiger Feststellungbeschluss, Urkunde fehlt
-
-
Du bist selbst nach Eintritt der Rechtskraft nicht an den Feststellungsbeschluss gebunden (Keidel/Zimmermann, FamFG, 16. Aufl., Rn 125 zu § 352).
Wenn die fehlende Urkunde nachgereicht worden ist, würde ich keinen neuen Feststellungsbeschluss erlassen, denn die Beteiligten wären ja offenbar sogar einverstanden gewesen, wenn der Erbschein ohne die nachgeforderte Urkunde erteilt worden wäre.
-
Ich hänge mich hier mal dran. Irgendwie habe ich gerade ein Brett vor dem Kopf.
Ich habe einen streitigen Feststellungsbeschluss gemacht. Ein Erbe will nicht Miterbe sein. Er meint, er habe "verzichtet". Eine wirksame Erbausschlagungserklärung liegt jedoch nicht vor. Das habe ich ihm gefühlte 100 Mal mitgeteilt.
Ich habe den Beschluss gemacht und allen 4 Miterben zugestellt. Nun kommt von ihm natürlich alles zurück mit dem Hinweis:
"Ich bin kein Jurist und meine Verzichtserklärung vom....beinhaltet kein Juristendeutsch.
Sie ist meine klare unmißverständliche Willenserklärung.
Und es bleibt so.
Die mir zugestellten Unterlagen werden zurückgereicht."Muss ich jetzt einen Nichtabhilfeschluss machen und die Sache dem OLG vorlegen? Oder liege ich da verkehrt?
-
Ja, so würde ich das sehen. Aber da ihr schon so eine nette Brieffreundschaft zu pflegen scheint, kannst du doch vorher nochmal nachfragen, ob das jüngste Schreiben tatsächlich als Beschwerde zu verstehen ist.
-
Sehe ich nicht verkehrt.
Schließlich muss keiner das Wort "Beschwerde" schreiben, wenn er/sie auch sonst zum Ausdruck bringt, mit der Endentscheidung nicht einverstanden zu sein.
Würde bei OLG-Vorlage einen kleinen Vermerk machen , dass das Schreiben vom ..... als Beschwerde ausgelegt wird. -
Danke für eure Antworten!
Ich würde es jetzt einfach Mal so auslegen. Meines Erachtens bringt das nicht viel, ihn explizit noch Mal danach zu fragen. Das verzögert das Verfahren nur noch mehr. Ist sowieso so ziemlich alles schief gelaufen in der Sache. Von Anfang an. Zum Glück aber nicht von meiner Seite, sondern seitens der Erben.
-
Tja ; siehste mal was ein alter Falter und ein junger Hüpfer so zustande bringen.
-
Ich bin begeistert.
Und da ihr so wundervoll seid, frage ich gleich noch etwas.
Muss ich den Nichtabhilfebschluss auch an die Erben schicken (zustellen? RM gibt es da ja nicht?) oder denen nur mitteilen, dass eine Beschwerde vorliegt und die Akte dem OLG zur Entscheidung vorgelegt wurde?
-
Muss ich den Nichtabhilfebschluss auch an die Erben schicken (zustellen? RM gibt es da ja nicht?) oder denen nur mitteilen, dass eine Beschwerde vorliegt und die Akte dem OLG zur Entscheidung vorgelegt wurde?
In diesen Fällen übersende ich der Einfachheit halber formlos meinen Nichtabhilfebeschluss zur Kenntnis.
-
Dankeschön.
-
Von der reinen Lehre her müsste man den Nichtabhilfebeschluss den - ggf. hinzugezogenen - Beteiligten des § 345 I FamFG zukommen lassen.
Und das können durchaus nicht alle und nicht nur die Erben sein.;)
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!