schriftlicher Antrag ohne Formular und Nachweise am letzten Tag der Frist § 6 BerHG

  • Hallo zusammen,

    ich würde mich gern mal an dieses Thema ran hängen und fragen, auf welcher Grundlage nur die Übermittlung des Beratungshilfeformulars nebst Belegen reicht (hatte meinen RA aufgefordert, den Antrag noch im Original einzureichen, der will nun aber die Rechtsgrundlage für meine Forderung wissen). Dazu finde ich gerade nichts passendes... Patweazle hatte ja sowas in die Richtung schon geschrieben :gruebel:

    Vielen Dank schonmal!! :)

  • Es ist doch alles eingegangen, rechtzeitig. Nur eben per Fax. Da Fax aber überall das Original ersetzen kann, wo nicht ausdrücklich ein Original vorgeschrieben ist (siehe z.B. GmS-OGB 1/98 sogar für das Computerfax) wäre es an Dir im BerHG eine Gesetzesstelle zu finden, die ausdrücklich ein Original fordert. Wenn Du die nicht findest, dann hat der RA recht.
    "Lediglich per Fax" entspricht heute nicht mehr dem Stand, Fax ist vielmehr regelmäßig ausreichend.

    Und sieh es doch mal so: Immerhin wird dadurch Papier gespart.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich würde mit § 126 BGB argumentieren.

    Im Palandt gibt es da auch in Rn 8 eine kurze Stellungnahme:

    "Der Antragsteller muss die Urkunde eigenhändig unterzeichnen. ... Ein Telegramm ist trotz eigenhändiger Unterzeichnung des Aufgabetelegramms nicht ausreichend, ebensowenig die Übermittlung einer Fernkopie durch Telefax"

  • Ich würde mit § 126 BGB argumentieren.

    Im Palandt gibt es da auch in Rn 8 eine kurze Stellungnahme:

    "Der Antragsteller muss die Urkunde eigenhändig unterzeichnen. ... Ein Telegramm ist trotz eigenhändiger Unterzeichnung des Aufgabetelegramms nicht ausreichend, ebensowenig die Übermittlung einer Fernkopie durch Telefax"

    Ich habe das Problem noch nie verstanden und werde es wohl nie verstehen. Was ist bei einer Übersendung per FAX denn das Problem, welches die Bearbeitung dermaßen erschweren würde, um mit einer Unzweckmäßigkeit oder gar Unzulässigkeit argumentieren zu können? In meinen Augen pure Förmelei - erst Recht in Zeiten moderner Telekommunikation...

    Antrag prüfen, feststellen, ob alle sonstigen Voraussetzungen nach § 1 ff. BerHG vorliegen, entscheiden, fertig. Kostet viel weniger Zeit und macht allen Beteiligten viel weniger Arbeit.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Wie Noatalba - mit der Einschränkung, dass ich manchmal bei dem Fax nicht eindeutig erkennen kann, welche Angabe gemeint sein soll (Beginn der Beratungshilfetätigkeit, Datum des Antrags, Echtheit der Unterschrift). Wenn es unleserlich ankommt oder ich ernsthafte Zweifel an etwas haben sollte, würde ich zur Ausräumung dieser Zweifel um Übersendung des Originals bitten.

    Meistens kommt - in meinem Beritt - das Original aber ohnehin nach, das Fax soll dann nur die Frist wahren.

    Insoweit muss ich meine in diesem Thread geäußerte Meinung revidieren. Die Einreichung des Antrags nur per Fax ist ausreichend. Bei Zweifelsfällen kann zur Aufklärung das Original angefordert werden (unter Darlegung der Gründe, weshalb man das in diesem konkreten Einzelfall haben möchte). Gibt es hierfür keine Gründe, hat man auch keine Grundlage zur Anforderung des Originals.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Hm.

    Also zur Fristwahrung genügt ein Fax allemal. Aber warum hat der RA ein Problem damit, das Original auch noch einzureichen? Was will er damit?
    Ich fordere hier eigentlich immer das Original an, wobei Original heißt, dass die Unterschrift auf dem Papier sein soll. Alle anderen Angaben dürfen bei mir auch kopiert sein.

    Hintergrund ist unter anderem auch, zu vermeiden dass der Antrag (versehentlich?) noch einmal eingereicht wird etc.
    Schließlich kann man den Antrag nur einmal stellen, wozu also das Formular behalten?

  • Die Problematik ist doch ganz einfach erklärt:

    Mal angenommen der Antragsteller kommt direkt in die Kanzlei. Eine sehr engagierte Dame am Empfang sagt ihm, er solle den Antrag hier nur kurz unterschreiben und die Unterlagen ihr dalassen.+
    Sie füllt dann alles für ihn aus.

    Dann vervielfältigt die Gutste den Antrag mehrfach und füllt alle schön brav aus. Anschließend reicht sie beim AG sagen wir mal insgesamt 4 Anträge mit völlig verschiedenen Angelegenheiten per Fax bei Gericht ein.
    Der Antragsteller weiß von der ganzen Sache nix und die Kanzlei kassiert insgesamt 4 x Gebühren.

    Mit dem Antrag im Original unterschrieben wäre dass nicht passiert.

  • Dann vervielfältigt die Gutste den Antrag mehrfach und füllt alle schön brav aus. Anschließend reicht sie beim AG sagen wir mal insgesamt 4 Anträge mit völlig verschiedenen Angelegenheiten per Fax bei Gericht ein.
    Der Antragsteller weiß von der ganzen Sache nix und die Kanzlei kassiert insgesamt 4 x Gebühren.

    Mit dem Antrag im Original unterschrieben wäre dass nicht passiert.

    Da jeder Antrag einzeln zu prüfen ist, sehe ich hier auch keinen wirklich Nachteil.

    Angenommen, der Antragsteller kommt wegen familienrechtlicher Problematiken an, hat das "volle Programm" (jeweils bewilligungsfähig) und die Anträge landen bei mir, der keine Bewilligung für "Trennung und Trennungsfolgen" ausspricht, sondern für die jeweiligen Angelegenheiten - dann wäre das auch vollkommen in Ordnung.
    Der Antragsteller möchte beraten werden und versteht im Zweifel nicht, wieso er (nur weil ich so doof bin) so oft unterschreiben muss. Der Anwalt möchte für seine Tätigkeit vergütet werden.

    Darüber hinaus hatte ich genau einen Fall, in dem der Antrag offensichtlich kopiert (und im Übrigen neu ausgefüllt - und zwar nicht vom Antragsteller selbst) wurde. Da kam auf meine Monierung hin ein Original-Antrag (beides per Post). War kein Problem.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Und ich hatte genau den Fall, dass der Ast eben einen Antrag unterschrieben hat und wegen "Kündigung" beraten und vertreten wurde.

    Bei mir sind dann aber plötzlich 4 Anträge gelandet, per Fax, mit Angelegenheit "Kündigung", Urheberrechtsverletzung", und noch zwei andere.

    Somit sehe ich da schon eine gewisse Gefahrenquelle, wenn der Antrag eben nicht original unterschrieben wurde bzw. gefaxt wurde.

  • Die Problematik ist doch ganz einfach erklärt:

    Mal angenommen der Antragsteller kommt direkt in die Kanzlei. Eine sehr engagierte Dame am Empfang sagt ihm, er solle den Antrag hier nur kurz unterschreiben und die Unterlagen ihr dalassen.+
    Sie füllt dann alles für ihn aus.
    ...
    Mit dem Antrag im Original unterschrieben wäre dass nicht passiert.


    Wo ist der Unterschied zu dem Szenario, dass vier Formulare im Original unterschrieben werden? Wenn die Unterschrift blanko geleistet wird, kannst Du nie sichergehen, dass der Antragsteller weiß, was der Anwalt/die ReNo dort einträgt. Das hat alles überhaupt nichts mit der Übersendung per Fax zu tun, sondern allein damit, wie weit Dein Vertrauen in die ordnungsgemäße Bearbeitung beim Anwalt reicht.

  • Eben - zumal es nicht ausgeschlossen ist, dass auch tatsächlich in allen vier Bereichen ein rechtliches Problem besteht, für das Beratungshilfe auch tatsächlich bewilligt werden kann. Wenn die Anwaltskanzlei sagt "Unterschreiben Sie einmal, wir kümmern uns um den Rest", seh ich das eher als eine Art Serviceleistung an.

    Klar gibt es Missbrauchspotential, aber das gibt es auch bei der Vorlage von Originalanträgen. Das ist kein originäres Problem der Übersendung per Fax.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Jedoch könnte vielleicht der Ast selbst auch etwas stutzig werden, wenn er plötzlich 4 Anträge unterschreiben soll.

    Aber ob er dann seine Bedenken dem RA mitteilt oder einfach denkt "wird schon passen, Hauptsache ich werde anständig vertreten" steht natürlich auf einem ganz anderen Blatt.

    Wie gesagt, in der Sache bin ich wohl ein gebrandmarktes Kind und etwas misstrauisch.

  • Ich kann das verstehen, DolceVita. Okay, auch die Vorlage des Originals schließt einen Missbrauch nicht aus, aber wieso noch erleichtern?

    Zumal eben das Original ja für eben diesen einen Zweck ist, und für alles andere unnütz.
    Sobald ein Rechtsanwalt mir ein Original nicht einreichen möchte, (ist noch nicht vorgekommen) würde ich mal nach den Gründen fragen.

  • Wo ist eigentlich bgf bei solchen Themen? Früher hat er die doch gefunden, ähnlich einem besagten Trüffel****ein...

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Hm.

    Also zur Fristwahrung genügt ein Fax allemal. Aber warum hat der RA ein Problem damit, das Original auch noch einzureichen? Was will er damit?

    Ich tippe auf die nachvollziehbare Portoersparnis durch die Nichteinreichung.

    Ich fordere hier eigentlich immer das Original an, wobei Original heißt, dass die Unterschrift auf dem Papier sein soll. Alle anderen Angaben dürfen bei mir auch kopiert sein.

    Hintergrund ist unter anderem auch, zu vermeiden dass der Antrag (versehentlich?) noch einmal eingereicht wird etc.
    Schließlich kann man den Antrag nur einmal stellen, wozu also das Formular behalten?

    Wozu das Formular einreichen, wenn das Fax genügt?

  • Vielen vielen lieben Dank an alle für die hilfreichen und schnellen Antworten :daumenrau:daumenrau:daumenrau:daumenrau:):daumenrau:daumenrau:daumenrau

  • Hallo,

    mir liegt ein altes Beratungshilfeformular vor. Es wurde kurz vor Ablauf der 4-Wochen-Frist eingereicht.
    Ich habe dies beanstandet und um Antragsrücknahme gebeten. Der Antrag wurde mit dem neuen Formular korrigiert.

    Würdet Ihr zurückweisen?

    Die Rechtsanwältin ist der Meinung, dass die Frist gewahrt ist, auch wenn zunächst ein alter Vordruck verwendet wurde.

    Wie seht Ihr das?

  • Die Rechtsanwältin ist der Meinung, dass die Frist gewahrt ist, auch wenn zunächst ein alter Vordruck verwendet wurde.

    Wie seht Ihr das?

    Wie die Anwältin. M. E. ist die Verwendung (lediglich) des falschen Vordrucks ein heilbarer Mangel.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!