schriftlicher Antrag ohne Formular und Nachweise am letzten Tag der Frist § 6 BerHG

  • Hallo!

    Folgendes Problem:
    Eine Rechtsanwältin "beantragt" für Ihre Mandantin die nachträgliche Bewilligung von BerHi. Der "Antrag" ist ein Schreiben der RAin, welches am letzten Tag der Frist (04.06.14) nach § 6 BerHG per Fax einging. Im Schreiben stand, der Antrag auf Gewährung von Berhi nebst Anlagen wird umgehend nachgereicht. BerHi beantragt wurde für eine sozialrechtliche Angelegenheit/Widerspruch gegen einen Bescheid. Der Widerspruch, welcher dem Schreiben beigefügt ist, datiert vom 07.05.2014.

    Und nun? :gruebel: :confused: Hab leider noch nie so einen Fall gehabt. Bisher haben die RAe zumindest immer ein Formular benutzt. Der Kommentar (Groß, 12. Auflage, § 6 Rn. 12) sagt: Binnen der Frist ist der Antrag zu stellen..... Der Antrag muss den wesentlichen Formerfordernissen und die wesentlichen Angaben zur Antgelgenheit wie auch zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen enthalten. ... Anders als als im Bereicht der PKH för die Frage der Verjährungshemmung reicht es nicht aus, die nach § 4 ABs. 3 BerHG erforderlichen Erklärungen nachzureichen. ... Geht binnen der Frist ein unvollständiger Antrag ein, so ist das Gericht gehalten, unter Hinweis auf § 6 Abs. BerHG den Antragsteller zu einer Ergänzung binnen der Frist anzuhalten.

    Es wurde nichts vorgetragen, warum die Frist nicht eingehalten werden konnte.

    Die Antragstellerin geht seit ca. 6 Monaten gegen jeden Bescheid des Jobcenters vor, da ihr Leistungen nur noch darlehensweise bewilligt werden. Die Frist ist also durchaus bekannt.

    Ich bin für Ratschläge sehr dankbar :)

  • Zurückweisen.

    Meines Erachtens muss der Antrag formgerecht innerhalb der Frist eingehen. Die notwendigen Erklärungen haben innerhalb der Frist vorzuliegen. Fehlen einzelne Belege oder Erklärungen, können die gemäß § 4 Abs. 4 BerHG unter Fristsetzung mit der Folge des § 4 Abs. 5 BerHG bei Fristversäumnis nachgefordert werden. Den gesamten Antrag kann man auf diese Art und Weise aber nicht "nachfordern".

    Es muss - und so verstehe ich auch die von dir zitierte Kommentarstelle, die mich da also bestätigt - ein formgerechter, somit grundsätzlich zulässiger Antrag vorliegen.
    Fehlen Kreuzchen in Feld B oder Belege, können diese nachgefordert werden. Ist der Antrag nicht auf dem Formular gestellt oder nicht unterschrieben, wird die Frist dadurch nicht eingehalten.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Habe ich bereits selbst gemacht, Erinnerung wurde gehalten. Binnen der Frist ist der Antragsvordruck nebst der erforderlichen Unterlagen einzureichen. Einzelene Belege können nachgereicht werden, sofern deren Beschaffung dem Antragsteller fristgerecht nicht möglich war. Das meint aber nicht den gesamten Antrag. Also zurückweisen.

  • Habe ich bereits selbst gemacht, Erinnerung wurde gehalten. Binnen der Frist ist der Antragsvordruck nebst der erforderlichen Unterlagen einzureichen. Einzelene Belege können nachgereicht werden, sofern deren Beschaffung dem Antragsteller fristgerecht nicht möglich war. Das meint aber nicht den gesamten Antrag. Also zurückweisen.

    Na dann lag meine Tendenz ja richtig :) Hast du noch irgendeine Fundstelle zitiert bzw. würdest du mir die Begründung evtl. zukommen lassen?
    :tipptipp:tipptipp

  • Es genügt sogar, wenn der Antrag nur per Fax eingeht. Das Original bräuchtest du nur dann, wenn die Belege nicht ebenfalls per Fax übermittelt werden sollten.

    Zur Fristwahrung ist das Fax unstreitig geeignet (gibt auch diverse Entscheidungen zur Fristwahrung per Fax bei Berufungen, Revisionen und überhaupt sonst allen Rechtsmitteln).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Hallo!

    Nur noch mal kurz zur Info! Ich habe den "Antrag" zurückgewiesen. Eine Erinnerung kam nicht :) Vielen Dank für die Denkhilfen :)

  • Hallo zusammen.

    Ich hatte folgenden Sachverhalt vorliegen:
    Am letzten Tag der Frist des § 6 II 2 BerHG geht ein formloses Schreiben eines Rechtsanwaltes ein, mit dem dieser für
    seinen Mandanten Beratungshilfe beantragt.
    Auf meine Zwischenverfügung hin, wird der vom Antragsteller unterzeichnete Antrag auf dem vorgeschriebenen Formular nach Ablauf der Frist eingereicht.
    Mein Zurückweisungsbeschluss wurde nach Erinnerung aufgehoben mit der Begründung, im § 6 Abs. 2 BerHG sei der Vordruck für die Einhaltung der Frist nicht vorgeschrieben.

    Hat jemand schon andere Rechtsprechung zu diesem Problem.

    Edit:
    Fragen nebst Antworten in bestehendes Thema integriert.
    Ulf, Admin

  • :eek:

    Halte die Entscheidung Deines Richters für komplett falsch, §1 BerhFV i.V.m, § 6 Absatz 2 BerHG.
    Der Antrag war nicht formgerecht innnerhab der Frist gestellt.
    Ich habe mir mittlerweile abgeschminkt, bei Fristablauf noch großartige Zwischenverfügungen zu machen, weise alles gleich zurück.
    Allerdings hätte mich dann Dein Richter auch aufgehoben.
    Kannst du mit dem reden? Ist ja auch für die Zukunft nicht ganz unerheblich.
    Es soll ja auch richterliche Entscheidungen geben, die falsch sind!

  • Ich halte die Entscheidung auch für falsch.
    Ich habe mir für die Zukunft jetzt überlegt, dass ich jeweils den (nur) vom RA eingereichten Antrag sofort wegen Formmangels zurück weisen werde. Damit dürfte ich dann ja auf jeden Fall auf der sicheren Seite sein.
    Klar könnte mich der Richter im Erinnerungsverfahren aufheben.
    Es dürfte ihm dann aber schwerer fallen zu argumentieren, dass der Formmangel auch nach Ablauf der Frist noch geheilt werden kann.

    Sollten irgendwo im Lande richterliche Entscheidungen zu diesem Problem auftauchen, bitte ich um Bekanntgabe. Dann könnte ich auch mit einer herrschenden Meinung argumentieren.

  • Bei mir kam bisher übrigens noch keine Erinnerung nach Zurückweisung wegen Fristablauf. Es gab allerdings jetzt öfter mal Streitigkeiten über den Beginn der Beratungstätigkeit.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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    Einmal editiert, zuletzt von Ulf (9. Oktober 2014 um 10:55) aus folgendem Grund: Nach Zusammenführung Überflüssiges entfernt.

  • Hallo!

    So, hier liegt jetzt die erste Erinnerung gegen eine Frist-Zurückweisung, und ich bin mir wirklich nicht schlüssig.
    Verfahrensablauf:
    Am 05.09.2014 Eingang bei Gericht, allerdings bloß eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aus einem PKH-Antrag. Beigefügt waren Schriftsätze vom 08.08.2014, in der PKH-Erklärung keine Angabe über Beginn der Beratung, ist ja nicht vorgesehen.

    Am 09.09.2014 (bei Aktenvorlage) habe ich zwischenverfügt, dass der Antrag nicht formgerecht sei.
    Am 25.09. ging dann ein formgerechter Antrag ein, Angabe, dass Beratungsbeginn der 06.08. gewesen sei, weshalb also zurückgewiesen wurde.

    Die Erinnerung hat den Inhalt: "Da mit dem gerichtlichen Schreiben vom 09.09. vom Gericht signalisiert wurde, dass eine Bearbeitung noch erfolgen würde, musste damit die Frist eingehalten gewesen sein, weil sonst ja auch gleich eine Zurückweisung hätte erfolgen können" (nachdem jetzt die gerichtliche Verfügung raus war, war die Frist ja auf jeden Fall abgelaufen).

    Was sagt ihr zu dieser Argumentation?
    Er könnte, rein logisch betrachtet, recht haben: Habe ich (bei einem aus dem allerersten Eingang ersichtlichen Beratungsbeginn 08.08.) eine unerfüllbare Zwischenverfügung erlassen? (Das wäre dann mein Fehler.)
    Und wenn, hat das Auswirkungen auf das Verfahren? Ein formgerechter Eingang ist trotz allem nicht fristgemäß eingegangen...

    Hierzu stellt sich mir die Frage: Wie bedeutsam sind für euch die Daten auf den beigebrachten Schriftsätzen?
    Ich nehme die ungern als tatsächliche Grundlage, weil ich weiß dass die ja auch oft für den Antrag hier neu ausgedruckt werden und manche Programme ja immer das Tagesdatum generieren.

    Ich stehe außerdem auf dem Standpunkt, dass die Prüfungsreihenfolge "1. Zuständigkeit, 2. Form, 3. Frist und 4. Inhalt" lautet, bei Formmängeln schaue ich mir also Frist und Inhalt nicht an. Ist das überhaupt vertretbar? Ich meine, wenn ich nicht zuständig bin, schaue ich mir den ganzen Rest ja auch nicht an..

  • Wenn dir der Zeitpunkt der 1. anwaltlichen Tätigkeit ( aus den Umständen ) bekannt war, denke ich, hättest du gleich sagen müssen: Die Frist ist mittlerweile abgelaufen, der Formmangel kann nicht mehr behoben werden, ich werde daher nach Ablauf der Anhörungsfrist zurückweisen. Sollten die Daten auf den eingereichten Schriftsätzen nicht stimmen, kann das ja dann noch mitgeteilt werden.

    Wenn der Zeitpunkt der 1. anwaltlichen Tätigkeit nicht bekannt wäre, weil die Umstände dies nicht hergeben, würde ich zwischenverfügen und gleich mit rein schreiben, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen derzeit nicht geprüft werden können und daher auch noch nach Erledigung der Zwischenverfügung eine Antragszurückweisung erfolgen kann.

  • Beim ersten Absatz beantwortest du genau meine letzte Frage, danke.
    Die Sache ist die, dass 08.08.2014 (bekanntes Datum) bis 05.09.2014 (Eingang bei Gericht) eigentlich noch in der Frist gewesen wäre.

    Ich habe versäumt, darauf hinzuweisen, dass die Frist wohl nach Behebung des Mangels schon abgelaufen wäre.

    Allerdings lässt sich das nun nicht mehr ändern und ich frage mich, was denn jetzt zu tun ist. Wenn ich die gesetzliche Grundlage zu Hilfe nehme, bleibt die Zurückweisung rechtlich gesehen notwendig.

  • Die Frist ist versäumt und der Antrag wurde zurecht zurückgewiesen. Du hattest noch nicht bewilligt. Bis zur Entscheidung kannst du die Beurteilung der Rechtslage doch jederzeit ändern. Auf irgendwelche Zusagen könnte dich niemand festnageln, solange kein Beschluss ergangen ist.

  • Im Gegensatz zum Grundbuchrecht gibt es bei der Beratungshilfe keine frist- oder rangwahrenden Zwischenverfügungen. Aus der bloßen Tatsache, dass eine Zwischenverfügung erlassen wurde, kann daher kein Präjudiz über die Zulässigkeit des Antrags gezogen werden.

    Natürlich sollte bei einer Zwischenverfügung jede zum Zeitpunkt des Erlasses gegebene Monierung enthalten sein. Allerdings hattest du de facto keinen prüfbaren Antrag, weil dir maßgebliche Erklärungen des Antragstellers (die im Formular enthalten sind) sowie die Erklärung des Antragstellers über den Beginn der Beratungstätigkeit ebensowenig vorlagen wie die Angabe des Antragstellers zur Angelegenheit, für die Beratungshilfe beantragt wird.

    Deine Verfügung war mithin eine Zwischenverfügung mit dem Ziel der Aufklärung des Sachverhaltes. Es wäre ja auch durchaus denkbar gewesen, dass bereits die Erklärung vom 05.09.14 nicht mehr innerhalb der Frist einging, weil der Beratungsbeginn deutlich vor dem Verfassen des Schriftsatzes lag.
    Darüber hinaus ist der gesetzliche Wortlaut hinsichtlich der Frist (Ausschlussfrist) m.E. eindeutig.

    (Nachträgliche Ergänzung: Ich sehe gerade, dass im BerH-Antrag der Beratungsbeginn mit dem 6.8. angegeben war. Somit wäre der Antrag mit Eingang vom 05.09. ohnehin verfristet gewesen, Fristablauf war Ablauf des 3.9.!)

    Die Argumentation der Beratungsperson ist mithin nicht haltbar. Schließlich obliegt die Verfahrensführung dem zuständigen Rechtspfleger, der auch bei dem unheilbaren Mangel der Fristversäumnis die Möglichkeit hätte, eine Antragsrücknahme mittels Zwischenverfügung anzuregen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

    Einmal editiert, zuletzt von Patweazle (17. Oktober 2014 um 09:17) aus folgendem Grund: Da war ja was...

  • Stimme Patweazle zu. Du hättest zwar - auch rein praktischen Erwägungen - die Schriftsätze durchgucken können, aber du bist nicht verpflichtet, nach dem Beginn der ersten anwaltlichen Tätigkeit zu suchen. Dieser war nicht angegeben, die Zulässigkeit konnte also gar nicht geprüft werden. Jetzt kann man sie prüfen und feststellen, der Antrag ist zu spät. Also zurückweisen. Am 09.09 hättest du im Ürigen nicht zurückweisen können, da dir ja das Datum der ersten anwaltlichen Tätigkeit nicht bekannt war.

  • Ach und die Daten auf den Schriftsätzen können eh maximal nur ein Anhaltspunkt sein, machen aber die Angabe des Zeitpunkts der Erstberatung nicht entbehrlich. Sieht man an diesem Beispiel ja ganz schön, die Daten fielen ja letztlich auseinander.

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