Tod des Nachlaßpflegers

  • Hallo,

    in meinem Fall wurde vom AG ein Nachlaßpfleger (RA) bestellt. Aufgrund der Beschwerde eines Beteiligten wurde vom OLG diese Pflegschaft später wieder aufgehoben, da die Bestellung eines Nachlaßpflegers von Anfang an unbegründet gewesen sei.

    Der Nachlaßpfleger hatte nunmehr beantragt, seine bis dato entstandene Vergütung gegen die unbekannten Erben festzusetzen. In diesem Verfahren wird nunmehr von uns über die Mittellosigkeit des Nachlasses, die Höhe des Stundensatzes, die Stundenanzahl etc. gestritten. Nunmehr teilt ein anderer RA der Sozietät des Nachlaßpflegers mit, daß dieser verstorben sei und meint aber, daß diese Vergütungsansprüche aufgrund des mit dem verstorbenen Nachlaßpfleger geschlossenen Sozietätsvertrages (auszugsweise Kopie fügt er dem Gericht bei) ihm nunmehr zustünden.

    Frage daher erst einmal grundsätzlich: Kann dieser Anspruch aufgrund des Todes des Nachlaßpflegers grds. überhaupt auf den Sozius übergehen? Nach der Kommentierung ist es wohl grundsätzlich möglich, diesen Anspruch unter Lebenden abzutreten (an einen RA wegen § 49b Abs. 4 BRAO). Gilt das auch für den Tod? Ist das Vergütungsfestsetzungsverfahren (§ 168 FamFG) durch den Tod nicht erst einmal unterbrochen, und wie wird es dann wiederaufgenommen? Was reicht als Nachweis der Rechtsnachfolge des Anspruchs? Fragen über Fragen, aber vielleicht leicht für denjenigen zu beantworten, für den das Alltagsgeschäft ist.

    Über jede Hilfe oder einen Hinweis wäre ich dankbar.

    Gruß,
    Bolleff

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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  • Der Anspruch, eine Vergütung für die nachlasspflegerische Tätigkeit beantragen zu können, geht meines Erachtens grundsätzlich auf die Erben des Nachlasspflegers über.

    Allerdings ist es wohl so, dass dieser Anspruch (wie das bei Ansprüchen eben so ist :) auch abgetreten werden kann bzw. der Erblasser selbst durch entsprechende Verträge seinerseits über diesen Anspruch verfügen kann.

    Wenn nun der Sozietätsvertrag eine "Abtretung" der Honoraransprüche vorsieht, ist damit eigentlich nur noch zu klären, ob diese Abtretung lediglich gegenüber den Erben des Nachlasspflegers wirkt, diese also den Anspruch bei Gericht geltend machen müssen und dann an die Sozietät auszukehren haben, oder aber ob die Sozietät den Anspruch direkt gegenüber dem Gericht "anmelden" kann.

    Dazu wäre nun m.E. der genaue Wortlaut des Vertrages zu untersuchen....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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