Mal wieder ein Problem mit der Beiordnungswirkung bei erfolgter Verfahrensverbindung
RA X vertritt den Angeklagten in einer Sache vor dem Amtsgericht A und in einer anderen Sache vor dem Amtsgericht B. Im Verfahren vor dem Amtsgericht B wurde X als Pflichtverteidiger beigeordnet, im Verfahren vor dem Amtsgericht A nicht.
In beiden Verfahren ergingen Urteile, die jeweils durch RA X angefochten wurden. Das für beide Rechtsmittelverfahren zuständige Berufungsgericht erlies einen Beschluss, durch den
1.) die beiden Verfahren verbunden wurden. Das Verfahren, das erstinstanzlich vor dem Amtsgericht A geführt wurde, wurde als führendes Verfahren bestimmt
und
2.) RA X "für das Berufungsverfahren" zum notwendigen Verteidiger bestellt wurde.
Gegen das Berufungsurteil wurde durch RA X sodann Revision eingelegt. Diese wurde durch das OLG verworfen.
RA X rechnet jetzt Pflichtverteidigervergütung für das Revisionsverfahren ab.
Besteht hierfür überhaupt eine Beirodnungswirkung?? Die Beirodnung durch das Landgericht wurde explizit auf das Berufungsverfahren beschränkt und die erstinstanzliche Beiordnung durch das Amtsgericht B dürfte doch auch nicht fortwirken, da das Verfahren mit der Verbindung als eigene Sache erledigt war und eine Erstreckung auf das führende Verfahren nicht stattfand??