Mutter ist Mitglied der Erbengemeinschaft, Testamentsvolltreckerin und gesetzliche V

  • Hallo,
    folgender Fall:
    Die Mutter ist Mitglied einer Erbengemeinschaft (bestehend aus ihr und ihrem Sohn), gleichzeitig ist sie vom Erblasser als Testamentsvollstreckerin eingesetzt.

    Jetzt verkauft die "Erbengemeinschaft" eine Eigentumswohnung an Dritte. Sie handelt also als Testamentsvollstreckerin, als gesetzliche Vertreterin und als Mitglied der Erbengemeinschaft.
    Ich brauche hier eine familiengerichtliche Genehmigung, aber mit meiner Kollegin bin nicht ganz einig, ob eine Ergänzungspflegschaft angeordnet werden muss.
    Ohne TV würden beide eine Parallelerklärung abgeben und könnten ohne Pflegschaft handeln. (richtig?)

    Wir sind uns einig, dass hier die Testamentsvollstreckerin für die Erbengeneinschaft handelt. Da sie gleichzeitig gesetzliche Vertreterin ist, muss ich m.E. für die Überwachung Sohn Mutter eine Ergänzungspflegschaft anordnen.
    Ich möchte diese Pflegschaft anordnen und den Vertrag familiengerichtlich genehmigen.
    Die andere Meinung ist, dass man Spielraum hat und dies unter der Vermögenssorge laufen lassen könnte. Man darf den Eltern nicht immer Böses unterstellen.

  • Ich bin der Ansicht, dass die Mutter bei der Veräußerung für das Kind nicht als gesetzliche Vertreterin, sondern lediglich als Testamentsvollstreckerin handelt, und zwar unabhängig davon, ob sie für den gesamten Nachlass oder nur für den Erbteil des Kindes als Testamentsvollstreckerin amtiert. Das Erfordernis einer familiengerichtlichen Genehmigung des Veräußerungsvertrages sehe ich daher nicht und gleiches würde für die Erbauseinandersetzung im Hinblick auf den Verkaufserlös gelten, sofern die Testamentsvollstreckerin - wovon hier auszugehen sein dürfte - vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit ist.

    Eine andere - und hiervon streng zu unterscheidende - Frage ist, ob eine Ergänzungspflegschaft vonnöten ist, weil die Rechte und Pflichten des Kindes im Verhältnis zur Testamentsvollstreckerin wahrzunehmen sind (diese Frage hätte sich aber nicht erst jetzt, sondern schon nach dem Eintritt des Erbfalls gestellt). Dies möchte der BGH bei der Elternteil-TV im Einzelfall prüfen, während demgegenüber kritisiert wird, dass dadurch im Ergebnis die Ausnahme zum Regelfall gemacht würde (BGH FamRZ 2008, 1156 m. Anm. Zimmermann sowie Muscheler ZEV 2008, 332).

  • Ich war drauf und dran, das gleiche zu posten (jedenfalls vom Ergebnis her), wurde nur leider durch ein längeres Telefonat unterbrochen.

    Also: Keine familiengerichtliche Genehmigung und keinen EPfleger für den Verkauf, weil die Mutter als TV handelt und nicht als gesetzlicher Vertreter (sie kann nicht gleichzeitig in beiden Funktionen handeln, hier kann sie wohl ausschließlich als TV handeln). Ansonsten Prüfung im Einzelfall, ob das Kind jetzt und bis auf weiteres einen EPfleger braucht, um seine
    Rechte als Miterbe gegenüber dem TV wahrnehmen zu können.

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