Hallo Forengemeinde,
der Gläubiger beantragt gegen zwei Personen (Gesamtschuldner) einen Pfüb, der antragsgemäß erlassen wird. Der Gläubiger macht die Gebühr gem. 3309 RVG nur einmal geltend. Kann die Gebühr für den weiteren Schuldner im Wege von § 788 ZPO festgesetzt werden? Die Forderung aus dem Pfüb wurde gezahlt, der Antrag nach § 788 ZPO wurde nach Zahlung gestellt (für den Fall, dass dieser Hinweis von Bedeutung ist). Wir vertreten die Schuldner.
Schon mal