§ 788 ZPO "vergessene Gebühren"

  • Hallo Forengemeinde,

    der Gläubiger beantragt gegen zwei Personen (Gesamtschuldner) einen Pfüb, der antragsgemäß erlassen wird. Der Gläubiger macht die Gebühr gem. 3309 RVG nur einmal geltend. Kann die Gebühr für den weiteren Schuldner im Wege von § 788 ZPO festgesetzt werden? Die Forderung aus dem Pfüb wurde gezahlt, der Antrag nach § 788 ZPO wurde nach Zahlung gestellt (für den Fall, dass dieser Hinweis von Bedeutung ist). Wir vertreten die Schuldner.

    Schon mal :2danke

  • :2danke TJ.

    Da es voraussichtlich noch andere Positionen geben wird, die nicht in Ordnung sein dürften, kann ich dem VG wohl einen Beschluss nicht ersparen. Der Antrag der Gegenseite liegt bisher nicht vor. Der Gläubiger legt leider die angeforderten Belege nicht vor, sodass eine Überprüfung außergerichtlich nicht möglich ist. :mad: Es kann aber zumindest die Auseinandersetzung der Gebühr gem. § 3309 RVG außen vor bleiben.

    P.s.: Wofür steht "imo"?

  • Hallo,

    wollte kein neues Thema eröffnen, darum hänge ich mich hier einmal ran:

    Pfüb Antrag gegen 1 Schuldner. Gepfändet wird aus einem VB. Daraus ist ersichtlich, dass Schuldner 1 mit Schuldnerin 2 gesamtschuldnerisch haftet. Soweit so gut.

    Nun macht der Gl. Vertreter alle Vollstreckungskosten doppelt geltend, 2x GV Gebühren usw. Er hat sie aber nur bzgl. des einen Schuldners nachgewiesen. Muss da also sowieso zwischenverfügen. Ich frage mich aber ob die Vollstreckungskosten der Schuldnerin 2 ohne Titel nach § 788 ZPO im Pfändungsverfahren geltend gemacht werden können.
    Wie seht ihr das?

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