Satzungsänderung vor Eintragung

  • hallo :)

    Angemeldet wurde eine GmbH. Habe einen § der Satzung beanstandet.... sollte durch Satzungsänderung behoben werden.

    Nun hat der Notar eine Gesellschafterversammlung abgehalten...Siegel, Unterschrift sind da.
    In der Ursprungsanmeldung ist auch diese normale Vollmacht..vonwegen Ergänzung der Anmeldung drin..

    Meine Frage: kann der Notar die Versammlung aufgrund dieser Vollmacht abhalten?

    oder muss die Satzungsänderung vor Ersteintragung durch Beschluss sämtlicher Gesellschafter erfolgen? Und dann vom Notar eingereicht/angemeldet werden?

  • Es kommt drauf an, wie die Vollmacht ausgestaltet ist. Wir formulieren es immer so (in groben Worten):
    "Die Gesellschafter bevollmächtigen den Notar, alle Erklärungen, die zur Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister erforderlich sind, abzugeben, zu beschließen und zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Er darf insbesondere Firma und Gegenstand ändern."
    Natürlich kläre ich das mit den Beteiligten immer ab und lasse die Sache nicht ohne weiteres von meinem Chef beurkunden..

  • Okay, hab noch eine Vollmacht gefunden an anderer Stelle. ;)

    Aber:
    Hier wurde die Gesellschafterversammlung ja vom Notar selbst abgehalten, Eigenurkunde? Genügt das der notariellen Beurkundung? Die URNr. wär ja auch in der Bescheinigung nach § 54 GmbH mit anzugeben (die "Urkunde" vom Notar hat gar keine URNr).

  • Puuhh.... Das hab ich so jetzt noch nicht gesehen. Generell ist eine notarielle Eigenurkunde auch eine öffentliche Urkunde. Wir machen immer eine ganz normale Urkunde mit Rubrum und so, genauso als ob die Beteiligten selbst da wären.
    Die fehlende Urkundenrollennummer dürfte kein Problem sein, solang der Bezug von Gesellschafterbeschluss und Satzungsbescheinigung unzweifelhaft erkennbar ist.
    Man hätte natürlich auch die notarielle Eigenurkunde mit einer Nummer versehen können, dann wäre es unzweifelhaft aber zwingend erforderlich ist es m. E. nicht. Aber ich bin mir nicht 100 %ig sicher...

  • Beurkundet werden Beschlüsse (!), und die kann der Notar nicht für sich selbst beurkunden (anders als z.B. verfahrensrechtliche Erklärungen wie zB die Bewilligung der Eintragung des Eigentumswechels bei der sog. "Bewilligungslösung").

    "Wenn das materielle Recht die Form der Beurkundung vorschreibt, so ist damit die Aufnahme einer Niederschrift im Sinne einer öffentlichen Zeugnisurkunde verlangt. In diesen Fällen genügt die Errichtung einer Eigenurkunde nicht. So ist es z. B. dem Notar verwehrt, die Auflassung in einer Eigenurkunde zu erklären oder in Vertretung der Beteiligten materiell-rechtliche Änderungen des Urkundsinhalts, z. B. eines Grundstückskaufvertrags, vorzunehmen." ((c) Westfälische Notarkammer)

    Deshalb, und wegen § 3 Nr. 1 und Nr. 8 BeurkG lauten derartige Vollmachten, die auch zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen und zur Fassung von Beschlüssen berechtigen sollen, typischerweise auf (namentlich benannte) Angestellte des Notars.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich muss das noch einmal aufgreifen, weil wir gerade eine Serie von solchen Notar-Beschlüssen haben:
    Mal erklärt der Notar in Eigenurkunde die Änderung des Gegenstands, mal ändert er auf Beanstandung der IHK die Firma.

    Letzteres folgendermaßen:
    neue UR-Nummer
    Pferdchen
    Ich, der unterzeichnende Notar, erkläre unter Bezugnahme auf Vollmacht …
    Unter Verzicht auf Form und Frist halte ich eine Gesellschafterversammlung der …GmbH ab und beschließe:
    neue Firma
    Datum
    L.S.
    xxx, Notar

    Ich bin immer davon ausgegangen, dass das wegen § 6 BeurkG nicht geht, auch nicht per sog. notarieller Eigenurkunde.

    Neuere Rechtsprechung lässt mich allerdings zweifeln:
    "Der Anwendungsbereich der notariellen Eigenurkunde ist nicht darauf beschränkt, verfahrensrechtliche Erklärungen der Beteiligten zu ändern, zu ergänzen oder zu berichtigen, soweit dies zum grundbuchlichen Vollzug dieser Urkunde erforderlich ist. Sie kann auch materiellrechtliche Erklärungen zum Gegenstand haben, jedenfalls soweit diese dem Geschäftskreis des Notars zuzuordnen sind (Milzer, Notar 2013, 35) und die ihm erteilte Vollmacht diese umfassen." (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09. November 2015 – 3 W 54/15 –, juris)

    Letztlich entspricht es sicherlich dem Wunsch der Beteiligten, dass der Notar umfassend alles erledigt.
    Manche Notare sagen mir, ihren Angestellten wollten sie die Haftungsrisiken einer Bevollmächtigung nicht zumuten.
    Einen praktischen Unterschied in der Handhabung, ob nun der Notar oder sein/e Angestellte/r handelt, kann ich nicht erkennen mit Ausnahme der Person des Unterzeichnenden.
    M. E. spricht alles dafür, gewisse Änderungen durch Eigenurkunde zuzulassen.

    Wie seht ihr das?

  • Die Haftungsfrage für die Angestellten des Notars bzw. den Notar selbst halte ich für vorgeschoben. Manche Notare hier haben in der Vollmacht eine Freistellung von der Haftung drin.
    Ob der Notar allerdings in Eigenurkunde -also ohne Änderungsvollmacht- Änderungen der Urkunde vornehmen darf, erscheint mir zweifelhaft.
    Die Entscheidung des OLG Zweibrücken nennt auch eine Vollmacht, die entsprechend gefasst sein muss, damit der Notar (auch) materiellrechtliche Erklärungen für die Beteiligten abgeben darf.

    Wenn der Notar in der Urkunde keine Vollmacht erhalten hat -er selbst oder seine Angestellten- müssen die Beteiligten selbst einen Nachtrag erkären und beurkunden lassen. So handhaben wir es hier bisher.

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