Originaltestament trägt den Vermerk "Kopie"

  • Hallo miteinander,

    ich habe ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament im Original vorliegen, welches jedoch am oberen Rand den Vermerk "Kopie" trägt. Auf Grundlage des Testaments wurde bereits ein Erbscheinsantrag gestellt und der gesetzliche Erbe wird vermutlich keine Einwände gegen den Antrag erheben.

    Inwiefern kann/muss ich prüfen, was der Vermerk zu bedeuten hat? Das Testament wurde erst nach dem Tod des Letztverstorbenen eingereicht, so dass auch kein überlebender Ehegatte vorhanden ist, den ich befragen könnte. Der Antragsteller konnte ebenfalls nicht zur Bedeutung des Vermerks beitragen.

    :gruebel:

  • Wie gesagt - würde das Schriftstück nicht den Vermerk "Kopie" tragen, hätte ich gar kein Problem, da es eigenhändig ge- und unterschrieben wurde und mir im Original vorliegt.

  • Ich habe mir den Aufsatz mal durchgelesen. Hm - das Problem in meinem Fall dürfte sein, dass ich nicht weiß, ob das "Original" in Widerrufsabsicht vernichtet wurde und vermutlich auch keiner der Beteiligten hierzu etwas beitragen kann. Dass das Testament mal formgerecht und mit Testierwillen errichtet wurde, dürfte unstreitig sein ...

    Darf ich tatsächlich Zweifel an der testamentarischen Erbfolge haben, obwohl ich grds. ein inhaltlich eindeutiges und formgerechtes Testament vorliegen habe? :confused:

  • Ist dir der Widerruf des "Originals" nachgewiesen. Ist die "Kopie" nicht auch ein "Original"? Muss ich als Testierer ggf. Nicht alle "Originale" widerrufen.

    Wir haben dasselbe Problem mit Ausfertigungen von notariellen Erbverträgen, wenn die Urschriften (bei verwahrenden Notaren oder beim Amtsgericht nicht mehr aufgefunden werden) und nicht durch Vermerk die Herausgabe und damit der Widerruf festgestellt werden kann. Kommt selten vor, aber hab ich schon gehabt.

    Bei dir liegt halt ein Original eines Testaments vor. Und das Wort "Kopie" hat halt nicht die Bedeutung eines Widerrufs.

    ich hätte deshalb eher keine Zweifel (bis Anhaltspunkte für einen Widerruf festgestellt werden können).

  • Ich hätte auch mein Problem damit :teufel:
    Zumal es oft bei den älteren Herrschaften üblich ist, dass Schriftstücke zweimal geschrieben werden, da man eine "Kopie" haben will. Es waren Kopierer usw. eben nicht überall vorhanden. Daher würde auch ich fragen: Wo ist das Original?

    Aber, Gott-sei-Dank muss sich bei uns dann der Richter damit rumschlagen :strecker

  • Wer ist denn der gesetzliche Erbe und wer der eingesetzte Erbe? Und wo hat der eingesetzte Erbe das Testament gefunden? Wenn ihm die Erblasser das Testament damals ausgehändigt haben, dann hätte ich kein Problem damit den Erbschein zu erteilen. Ich hatte es auch schon, dass jeder der Miterben eine Kopie (selbst geschrieben und unterschrieben) des Testaments hatten. Wenn das Testament widerrufen werden sollte, dann hätten die Erblasser alle Urschriften einziehen müssen. Es gibt ja auch Rechtsprechung, dass unter bestimmten Umständen mit der Kopie eines Testaments die Erbeinsetzung nachgewiesen werden kann.

  • Der gesetzliche Erbe ist die Schwester, der testamentarische Erbe ein Angehöriger des vorverstorbenen Ehegatten. Das Testament wurde vom gesetzlichen Betreuer abgeliefert, der es offenbar in den Unterlagen des Erblassers gefunden hat.

  • Ich hätte bei dieser Sachlage kein Problem, in der Kopie ein "Original" zu sehen. Wie Voltaire schon ausführt, müssten bei einem Widerruf alle Fertigungen vernichtet werden und das ist offensichtlich nicht geschehen.

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