Frist zur Genehmigung der Erbausschlagung durch volljährig gewordenes Kind

  • Hallo, ich brauche dringend Hilfe in folgendem Fall:

    Erblasser ist verwitwet, hat zwei Kinder. Ein Sohn schlägt aus, hat wieder zwei mdj. Kinder. Sorgerecht hat nur die Mutter. Diese schlägt für die zwei aus. Etwa die Hälfte der Ausschlagungsfrist ist abgelaufen zu diesem Zeitpunkt. Antrag auf fam. Gen. hatte ich gleich mit aufgenommen. Nach 7 Monaten (!), kurz vor Volljährigkeit der Kinder schreibt das Familiengericht der Mutter (nicht mal den Kindern), dass eine rechtskräftige Entscheidung nicht mehr ergehen kann, und die Kinder die Erbausschlagung schriftlich genehmigen könnten.

    Daraufhin habe ich die Kinder noch vor ihrem 18. Geb. angeschrieben:
    "...wie das Familiengericht Ihrer Mutter bereits mitgeteilt hat, kann die durch Ihre Mutter für Sie erklärte Ausschlagung nicht mehr vor Eintritt Ihrer Volljährigkeit familiengerichtlich genehmigt werden und bleibt damit unwirksam.

    Seitens des Nachlassgerichts wird aus Gründen der Rechtssicherheit empfohlen, die Erbausschlagung sofort nach Eintritt der Volljährigkeit zu wiederholen. Dies ist nur persönlich bei einem Notar oder durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht möglich. In letzterem Fall würde von der Erhebung von weiteren Gebühren abgesehen. Bitte vereinbaren Sie rechtzeitig einen Termin unter ...

    Eine einfache schriftliche Genehmigungserklärung zu übersenden, reicht nach Auffassung des Nachlassgerichts nicht aus."

    Es tat sich nichts. Gläubiger fragten an, und ich beauskunftete nach Aktenlage. Nun ist man munter geworden und will noch genehmigen. Die Mutter meinte, sie habe doch die Ausschlagungsfrist damals gewahrt.

    Ich bin mir auch nicht sicher, ob noch ein Rest der Frist laufen kann, da ich sonst die Berliner Auffassung vertrete. Da frage ich auch nicht nach einer Frist, sondern nur, ob die fam. Gen. erteilt wird oder nicht. Wir haben hier eine einseitige Erklärung, so dass § 1829 III BGB eigentlich nicht gilt. Wird die EA der Mutter mit Volljährigkeit unwirksam? Dass gar keine Frist gelten soll, ist ges. nicht gewollt, weil damit ja eine Rechtssicherheit geschaffen werden soll.
    Auch wenn ich 6 Wochen ab Geburtstag rechnen würde, wäre die Frist um.

    Morgen wollen die Damen kommen, und ich soll etwas Sinniges protokollieren, ev. Genehmigung, vorsorglich neue EA und Anfechtung Fristversäumung?

    Es kommt auch noch auf die Wirksamkeit an, da die andere To. des EL einen ES-Antrag stellen will.

    Kann mir jemand den Kopf entwirren?

    Für den Optimisten ist das Leben kein Problem, sondern bereits die Lösung.
    Marcel Pagnol

  • Ich vertrete die Auffassung, dass die Kinder gegen sich wirken lassen müssen, was die Sorgeberechtigten gemacht oder nicht gemacht haben.

    Im konkreten Fall wäre hier eine Restfrist von drei Wochen ab Volljährigkeit noch offen, da bereits drei Wochen der Ausschlagungsfrist bei Erklärung der Mutter verstrichen sind. Die Kinder hätten daher, da mit Eintritt der Volljährigkeit die Hemmung wegfällt, da das Familiengericht nicht mehr genehmigen kann, die Ausschlagung binnen einer Frist von drei Wochen nach Volljährigkeit erklären müssen. Ist dies nicht passiert, ist die Frist abgelaufen. Fraglich ist, ob die Kinder ein Anfechtungsrecht hätten, da sie vom Lauf der Frist nichts gewusst hätten bzw. dass ein Verfahren anhängig ist. Hier sind die Kinder aber sicherlich angehört worden im familiengerichtlichen Verfahren, so dass dieser Grund nicht zum Tragen kommen dürfte.

    Gibt es andere Ansichten? Wenn ja, bin ich gespannt auf die Argumente :)

  • § 1643 Abs. 3 BGB i. V. m. § 1829 Abs. 3 BGB.

    Die durch das familiengerichtliche Genehmigungsverfahren eingetretene Hemmung der Ausschlagungsfrist endete mit der Erlangung der Volljährigkeit der Kinder (wohl Zwillinge), so dass es darauf ankommt, ob die erforderliche Genehmigung der Kinder noch vor dem endgültigen Ablauf der Ausschlagungsfrist - mit dem Nachlassgericht als Erklärungsempfänger - erteilt wurde.

    Die Genehmigung bedarf keiner besonderen Form (§ 182 Abs. 2 BGB). Die Ausschlagung selbst ist formgerecht erklärt und die Genehmigung ersetzt nicht die Ausschlagungserklärung, sondern die Genehmigung des Gerichts.

  • Danke für die Antworten.

    Dann müsste § 182 III iVm § 111 BGB auch beachtet werden. Sonst könnte ja auch eine mündliche Gen. erfolgen oder gar durch konkludentes Verhalten.

    Die Zwillinge haben sich aber seit ihrer Volljährigkeit ggü. dem NLG in keiner Weise geäußert.

    Mal sehen, wie sie sich dazu äußern, wie sie mit unseren Schreiben umgegangen sind. Lesen kann man mit 18 ja wohl.

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    Marcel Pagnol

  • Selbst wenn sie es nicht könnten, müssten sie sich die Kenntnis ihrer gesetzlichen Vertreterin vom Lauf der Ausschlagungsfrist zurechnen lassen.

    Im Hinblick auf die erwogene Anwendbarkeit des § 111 BGB ist zu bedenken, dass die Genehmigung der Ausschlagung im Anwendungsbereich des § 1831 BGB auch nachträglich erfolgen kann und dass es sich bei der Genehmigung i. S. des § 1829 Abs. 3 BGB nicht um eine vorherige Einwilligung i. S. des § 182 Abs. 3 BGB handeln kann.

    Da sich die Volljährigen gegenüber dem Nachlassgericht innerhalb der Ausschlagungsfrist aber überhaupt nicht geäußert haben, kommt es auf diese Frage im Ergebnis nicht an. Die Genehmigung nach § 1829 Abs. 3 BGB kann grundsätzlich aber auch mündlich oder konkludent erfolgen. Insofern gilt nichts anderes wie bei anderen Willenserklärungen.

  • Dass wir die Vorschriften für zweiseitige Geschäfte auf einseitige projizieren (tw. müssen), macht die Sache ja so kompliziert.

    Da sollte der Gesetzgeber mal etwas Gescheites regeln.

    Oder ich gehe dazu über, die an sich gescheite Regelung für einseitige Geschäfte strikt anzuwenden und fordere die fam. Gen. im Voraus. Dann müssen die Betr. eben die Versäumung der Frist anfechten.

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    Marcel Pagnol

  • Wenn man der in diesem Zusammenhang vertretenen absoluten Mindermeinung (Sonnenfeld/Zorn und LG Berlin) im Hinblick auf die (angeblich nicht erforderliche) Gebrauchmachung bei Erbausschlagungen nicht folgt, ist die beim Hinwegdenken dieser Mindermeinung in sich schlüssige gesetzliche Regelung völlig klar und unproblematisch zu handhaben. Wenn man ihr folgt, entstehen demgegenüber Folgeprobleme, die nicht entstehen, wenn man ihr nicht folgt, weil die Schlüssigkeit der gesetzlichen Regelung nur durch eben jene Mindermeinung in Frage gestellt wird.

  • Ich vertrete die Auffassung, dass die Kinder gegen sich wirken lassen müssen, was die Sorgeberechtigten gemacht oder nicht gemacht haben.

    Im konkreten Fall wäre hier eine Restfrist von drei Wochen ab Volljährigkeit noch offen, da bereits drei Wochen der Ausschlagungsfrist bei Erklärung der Mutter verstrichen sind. Die Kinder hätten daher, da mit Eintritt der Volljährigkeit die Hemmung wegfällt, da das Familiengericht nicht mehr genehmigen kann, die Ausschlagung binnen einer Frist von drei Wochen nach Volljährigkeit erklären müssen. Ist dies nicht passiert, ist die Frist abgelaufen. Fraglich ist, ob die Kinder ein Anfechtungsrecht hätten, da sie vom Lauf der Frist nichts gewusst hätten bzw. dass ein Verfahren anhängig ist. Hier sind die Kinder aber sicherlich angehört worden im familiengerichtlichen Verfahren, so dass dieser Grund nicht zum Tragen kommen dürfte.

    Gibt es andere Ansichten? Wenn ja, bin ich gespannt auf die Argumente :)

    Das mit der Frist sehe ich aber anders: Über § 1944 Abs. 2 BGB kommt man auf den § 210 BGB. Sofern die Frist nicht bereits vor der Volljährigkeit abgelaufen ist, beginnt die (meist) 6-Wochen-Frist von neuem.
    Allerdings gebe ich Recht, was die Kinder gegen sich wirken lassen müssen: hatte die Mutter bereits Kenntnis vom Anfall, so müssen sich die Kinder dies auch anrechnen lassen.

    Die Erklärung der Genehmigung selber ist formlos möglich (§ 182 Abs. BGB) und erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht (Palandt, 72. Auflage, RNr. 6 zu § 1829 BGB). Hier ist zwar vom Geschäftsgegner die Sprache, aber die gesamte Kommentierung lässt nur die Analogie zu, dass dies in unserem Fall das Nachlassgericht ist. Die Mutter scheidet auch dadurch aus, dass sie gar keine gesetzliche Vertreterin mehr ist.
    Dies ist auch sinnvoll, da bei einem Vormund-Wechsel nach der Erklärung die danach erteilte vormundschaftgerichtliche Genehmigung auch dem neuen Vormund gegenüber erteilt muss (Palandt, RNr. 6 zu § 1828 BGB).

  • Ich vertrete die Auffassung, dass die Kinder gegen sich wirken lassen müssen, was die Sorgeberechtigten gemacht oder nicht gemacht haben.

    Im konkreten Fall wäre hier eine Restfrist von drei Wochen ab Volljährigkeit noch offen, da bereits drei Wochen der Ausschlagungsfrist bei Erklärung der Mutter verstrichen sind. Die Kinder hätten daher, da mit Eintritt der Volljährigkeit die Hemmung wegfällt, da das Familiengericht nicht mehr genehmigen kann, die Ausschlagung binnen einer Frist von drei Wochen nach Volljährigkeit erklären müssen. Ist dies nicht passiert, ist die Frist abgelaufen. Fraglich ist, ob die Kinder ein Anfechtungsrecht hätten, da sie vom Lauf der Frist nichts gewusst hätten bzw. dass ein Verfahren anhängig ist. Hier sind die Kinder aber sicherlich angehört worden im familiengerichtlichen Verfahren, so dass dieser Grund nicht zum Tragen kommen dürfte.

    Gibt es andere Ansichten? Wenn ja, bin ich gespannt auf die Argumente :)

    Das mit der Frist sehe ich aber anders: Über § 1944 Abs. 2 BGB kommt man auf den § 210 BGB. Sofern die Frist nicht bereits vor der Volljährigkeit abgelaufen ist, beginnt die (meist) 6-Wochen-Frist von neuem.


    Dem kann ich mich so nicht anschließen.

    Eine Hemmung führt grundsätzlich nicht zu einem Neubeginn einer laufenden Frist (§ 209 BGB), sondern nur zu einer Unterbrechung.

    Zudem fehlt es für die Anwendung von § 210 BGB m. E. an der Voraussetzung "ohne gesetzlichen Vertreter".

  • Hallo,

    ich habe folgenden Sachverhalt: Die Oma des Antragstellers ist verstorben. Die Mutter hat im Juni ausgeschlagen, so dass der Antragsteller als Erbe in Betracht kommt. Alleiniges Sorgerecht hat der Kindesvater, zu dem kein Kontakt besteht und der auch keine Kenntnis vom Anfall der Erbschaft an das Kind erlangt hat. Der Antragsteller ist im September 18 J. alt geworden. Läuft die 6-Wochen-Frist dann ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit des Antragstellers?

  • ... Läuft die 6-Wochen-Frist dann ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit des Antragstellers?

    Ja, sofern er Kenntnis vom Anfall der Erbschaft hat. Nach dem Sachverhalt ist mir allerdings noch nicht klar, weshalb er "Antragsteller" ist. Was hat er beantragt?

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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