Aussetzung der Vollstreckung § 570 Abs.2 ZPO

  • Hallo,
    ich brauche dringend Eure Hilfe. Ich habe in einer Nachlasssache einen KFB erlassen. Nun wurde gegen die Hauptsacheentscheidung des Nachlassrichters und gleichzeitig auch gegen meinen KFB Beschwerde eingelegt mit dem Antrag nach § 570 Abs. 2 ZPO.
    Begründet wird die Beschwerde damit, dass wenn die Kostengrundentscheidung abgeändert wird auch der KFB falsch sein wird. Den Gegner habe ich angehört. Er sieht keine Notwendigkeit der Aussetzung der Vollstreckung, da Vollstreckungen im Hinblick auf das laufende Beschwerdeverfahren in seinem Risikobereich liegen.
    Ich hab nun ein völliges Brett vor dem Kopf und weiß nicht was ich machen soll. Es handelt sich um meinen ersten KFB, da ich auf dem Nachlassgericht mit KFBs nicht so viel am Hut habe. Muss ich die Vollstreckung wirklich aussetzen und wenn nein (also wenn ich einen Nichtabhilfebeschluss mache muss), um was für ein Rechtsmittel handelt es sich? Erinnerung oder sofortige Beschwerde? Ist der Beschwerdewert erreicht??

    Vielen Dank vorab für Eure Hilfe.

    Liebe Grüße
    Farfalle

  • Der KFB folgt in seiner Vollstreckbarkeit der Kostengrundentscheidung. Wird die Kostengrundentscheidung aufgehoben, wird ein bereits erlassener Kostenfestsetzungsbeschluss gegenstandslos ohne das es einer gesonderten Aufhebung bedarf. Vollstreckt der Gläubiger trotz der aufgehobenen Kostengrundentscheidung aus dem KFB wäre dies im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend zu machen.

    Einziger Ansatzpunkt für eine Beschwerde könnte sein, dass die Kostengrundentscheidung zum Zeitpunkt des Erlasses des KFB noch nicht rechtskräftig war oder für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist.

    Für dich dürfte sich also vorrangig die Frage stellen, ob du der Beschwerde abhilfst oder nicht.
    Im Falle der Abhilfe und Aufhebung des KFB wäre der Antrag (ohnehin nur Anregung, da Entscheidung von Amts wegen) auf Aussetzung der Vollziehung gegenstandslos, im Falle der Nichtabhilfe unbegründet und zurückzuweisen. Ggf. kann das Beschwerdegericht jederzeit eine abweichende Entscheidung erlassen, vgl. Zöller, 29. Auflage, § 570 ZPO Rn. 4 + 5.

  • Die Beschwerdebegründung ist ohnehin unsinnig.
    Solange die Kostengrundentscheidung Bestand hat und dein KFB grundsätzlich richtig ist, kann eine Beschwerde nicht mit einer Beschwerde gegen die KGE begründet werden. Wird die KGE aufgrund des RM abgeändert, ist dein KFB eh hinfällig. Dann Bedarf es aber keiner gesonderten Beschwerde gegen den KFB. Das Schicksal des KFB ist nämlich abhängig von der KGE.

    Bezüglich der vorläufigen Einstellung der Vollstreckung, würde ich mal schauen, was dein Richter hinsichtlich der KGE gemacht und dem im Zweifel folgen, wenn nicht schon bereits (absichtlich oder versehentlich) mit über den KFB entschieden wurde.

  • Vielen Dank schon mal für eure Antworten. Ich muss dazu vielleicht noch sagen, dass die Hauptsacheentscheidung ein Beschluss ist. Es ging um die Einziehung eines Erbscheins. Dieser Beschluss selbst hat keinen vollstreckbaren Inhalt. Daher stützt sich in dem Fall die Anregung auf Aussetzung nur auf meinen Beschluss. Der Richter hat seine Sache dem Landgericht vorgelegt. Mein Problem an der ganzen Sache War eben auch das die Beschwerde ja keinen wirklichen Beschwerdegrund aufweist. Ich würde gerne nicht abhelfen (zumal auch eindeutig ist, dass der Beschwerdeführer niemals recht bekommen wird und einfach nur schikaniert und schon der 3. RA sein Mandat niedergelegt hat). Doch dann weiß ich nicht ob ich die Einwendungen als Erinnerung deuten und dem Richter vorlegen oder als sofortige Beschwerde deuten und dann dem Landgericht vorlegen soll.

    Wisst ihr da vielleicht noch einen Rat?


    Vielen Dank

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