Beschluss vAw aufheben (Unterhalt)

  • Liebe Kolleginnen & Kollegen,

    kurz vor dem Wochenende half mir die Suchfunktion bei folgender Frage nicht weiter:

    Kindesvater hat im vereinfachten Unterhaltsverfahren Einwände erhoben (nicht leistungsfähig, Alg II Bescheid liegt vor). Die Einwände wurden fristgerecht bei Gericht eingereicht, sind jedoch nicht zur Akte gelangt, demnach wurde in Unkenntnis der Einwände antragsgemäß festgesetzt.

    Wie ist hier weiter vorzugehen? Einfach Aufheben weil Voraussetzungen zum Erlass nicht vorlagen bzw. Verschulden des Gerichts oder auf RM warten?

  • Ich würde es davon abhängig machen, ob die RM-Frist noch läuft: Wenn die noch läuft, kann man ggf. auf ein solches warten. Wenn die aber ohnehin abgelaufen ist, dann klingt es für mich ähnlich wie ein Fall der Anhörungsrüge §§ 44 FamFG, 321a ZPO (ja, ich weiß, die Voraussetzung, dass kein Rechtsmittel möglich ist, ist gerade nicht gegeben). Dass ein Schriftsatz eingegangen war, aber nicht zur Akte gelangt ist, wird hier jedenfalls als Verstoß gegen das rechtliche Gehör ausgelegt und entsprechend gehandelt.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    2 Mal editiert, zuletzt von AndreasH (20. Juni 2014 um 17:32) aus folgendem Grund: geändert zur Klarstellung

  • Tja , wie wäre dann hier bei Annahme der Anhörungsrüge ( ohne irgendwelche Andeutungen des Antragsgegners hierzu ? ) weiter zu verfahren ?

  • Ohne Rechtsmittel und ohne Anhörungsrüge sehe ich hier keine Möglichkeit für den Rechtspfleger zu handeln. Ganz bestimmt nicht durch Aufhebung des Beschlusses von Amts wegen.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Das Verfahren bei einer Anhörungsrüge ist eigentlich simpel:

    Zunächst wird dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, dann gibt es einen Beschluss, der etwa folgenden Inhalt hat:

    1. Das Verfahren wird fortgesetzt
    2. (Neue Sachentscheidung)

    Ich habe nun auch noch mal eine Weile über dem Ausgangsproblem und meinem ersten Posting gebrütet. An der Lösung mit der Anhörungsrüge halte ich nicht fest, die Voraussetzungen lassen sich wohl doch nicht analog anwenden. Wenn die RM- Frist noch läuft, dann würde ich allerdings nachfragen, ob das Schreiben vom ... mit den Einwendungen als RM zu werten ist. Denn dass ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vorliegt (wenn auch ein unfreiwilliger), dabei bleibe ich. Tatsächlich haben wir im Senat in mindestens einem solchen Fall auch den Weg einer Anhörungsrüge beschritten, nur waren dort auch die formellen Voraussetzungen gegeben, weil es gegen unsere Entscheidung eben kein RM mehr gegeben hat.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich schließe mich an!

    Die - versehentlich - nicht beachteten Einwendungen sind nun als Beschwerde zu behandeln. Die RM-Frist kann ja noch nicht abgelaufen sein, da die Erklärungen ja bereits vor Beschlusserlass eingegangen waren.

    Also Aktenvermerk über den Ablauf fertigen und Akte zum OLG zur Entscheidung über die Beschwerde.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Weil das m.E. die einzige (verfahrensrechtlich zulässige) Möglichkeit ist, dass die Einwendungen noch zur Geltung kommen. Somit liegt es auf der Hand, dass der Gegner sein Vorbringen als Beschwerde gewertet haben möchte, denke ich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Warum er kann doch jetzt noch Beschwerde einlegen?:confused:
    Wenn er das versäumt ists sein Pech da er Beschluß prügen muß.
    henry

  • Der Gegner möchte, dass seine Einwendungen berücksichtigt werden. Ob dies im Wege der Einwendungen nach § 252 FamFG oder im Wege der Beschwerde erfolgt, dürfte ihm m.E. vermutlich ziemlich egal sein. Daher halte ich das hier durchaus für entsprechend auslegbar.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • §64 FAMFG: Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
    henry

  • Die Entscheidung ist zwar sehr alt, aber ich werfe sie mal in die Runde:

    OLG Stuttgart, 31.3.1982, 8 W 100/82, unter anderem veröffentlicht in Rpfleger 1982, 309

    Zitat

    Ein im Kostenfestsetzungsbeschluss nicht
    mehr berücksichtigter Schriftsatz kann grundsätzlich
    nicht in eine Erinnerung (Beschwerde)
    umgedeutet werden, auch wenn die Partei
    nachträglich erklärt, dass er als solche angesehen
    werden soll.

    Ich würde darauf hinweisen, dass der Schriftsatz vom .... dem Rpfl bei Erlass des Beschlusses vom .... nicht vorlag und daher nicht als Rechtsmittel gegen den Beschluss behandelt wird.

    Dann kann ja Anhörungsrüge erhoben werden oder evtl. Beschwerde eingelegt werden (evtl. mit Wiedereinsetzung).


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  • @online::daumenrau:daumenrau

    Versteh auch nicht warum hier so rumgemacht wird. Wenn der AGEG Beschluß erhält siehr er ja das er falsch ist und wird Beschwerde einlegen.
    henry

  • Ich sehe es auch so, dass man die vor Erlass des Beschlusses eingegangenen und nicht beachteten Einwendungen nicht einfach als Beschwerde auslegen kann. Das erfüllt nicht die Voraussetzungen, denn laut RM-Belehrung muss die Beschwerde u.a. erkennen lassen, gegen welche Entscheidung sie sich richtet. Und das ist hier nun mal nicht gegeben. Der Antragsgegner muss da schon noch Beschwerde einlegen, denn er sollte ja selbst bemerken, dass mit dem Beschluss seine Einwendungen gar nicht berücksichtigt wurden.
    Ähnlich sieht es doch im Falle einer PKH-Aufhebung wegen der nicht vorgelegten Erklärung aus. Geht dann in der Rechtsmittelfrist doch noch die Erklärung ein, ohne dass irgendwie erkenntbar ist, dass man sich gegen den Beschluss wenden will, verfüge ich auch nur, das weggelegt wird, fertig. Wozu bekommen denn sonst die Leute nunmehr regelmäßig die Rechtsmittelbelehrungen mit, da steht doch alles drin, was man machen muss!

  • ... Ähnlich sieht es doch im Falle einer PKH-Aufhebung wegen der nicht vorgelegten Erklärung aus. Geht dann in der Rechtsmittelfrist doch noch die Erklärung ein, ohne dass irgendwie erkenntbar ist, dass man sich gegen den Beschluss wenden will, verfüge ich auch nur, das weggelegt wird, fertig. Wozu bekommen denn sonst die Leute nunmehr regelmäßig die Rechtsmittelbelehrungen mit, da steht doch alles drin, was man machen muss!


    Jedenfalls das würden wir nicht halten. Wenn nach Erlass des Beschlusses etwas eingeht, dann müsste dies als zulässiges Rechtsmittel ausgelegt werden. Ich halte es für fraglich, ob die Rechtsmittelbelehrung an dieser Einschätzung ändert, denn ich halte die Rechtsmittelbelehrungen für weite Kreise der Bevölkerung für untauglich. Neben den echten Analphabeten haben wir, je nach Studie, im Umfang von bis zu 15% der Bevölkerung Personen, die Sätze mit mehr als 10 Worten nicht verstehen (können).

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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