deutscher Erblasser, Testament in Spanien für dortigen Grundbesitz

  • Hallo,

    mein Erblasser hatte die deutsche Staatsangehörigkeit und hat zuletzt in Deutschland gewohnt. In Spanien hat er einen Miteigentumsanteil an einer Wohnung hinterlassen. In Deutschland hinterlässt er bewegliches und unbewegliches Vermögen. Er hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Für sein in Spanien befindliches Vermögen hat er vor einem spanischen Notar ein Testament errichtet mit folgendem Wortlaut: "Ich setze als Erben all meiner Eigentümer, Rechte und Aktionen in Spanien meine Ehefrau als Alleinerbin ein. Nach dem Tod meiner Ehefrau geht mein Vermögen aus meine Kinder gleichanteilig über. " Beide Ehegatten haben jeweils ein spanisches Einzeltestament errichtet.

    Es liegt nur eine Kopie des spanischen Testaments nebst Übersetzung vor. Das Original befindet sich in Spanien und wird dort eröffnet. Genügt für Testamentseröffnung hier in Deutschland eine Kopie des spanischen Testaments? Die Ehefrau verfügt noch einer keine beglaubigte eröffnete Kopie aus Spanien. Fordern wir vom spanischen Notar für die hiesige Eröffnung eine beglaubigte Abschrift an? Das könnte sehr lange dauern...

    Die überlebende Ehefrau will für das in Deutschland befindliche Vermögen einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge beantragen. Das geht doch aus dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge nicht, oder? Muss man nun durch Auslegung prüfen, ob dieses in Spanien befindliche Testament auch für den deutschen Nachlass gilt? Die Ehefrau und Kinder wollen nicht einsehen, dass keine Nachlassspaltung eintritt...

  • Da gibt es nicht viel auszulegen, da explizit nur über das in Spanien belegene Vermögen verfügt wurde. Demzufolge enthält das Testament keine Erbeinsetzung, sondern lediglich Vermächtnisanordnungen (ggf. als Vorausvermächtnis bei Miterbenstellung der Ehefrau).

    Ich würde auch davon abraten, einen Erbschein nur für den im Inland befindlichen Nachlass zu beantragen, weil auch Spanien vom Grundsatz der Nachlasseinheit ausgeht und man daher ohne einen Erbschein (samt Apostille und Übersetzung) auch in Spanien nicht weiterkommt.

  • Ich würde auch davon abraten, einen Erbschein nur für den im Inland befindlichen Nachlass zu beantragen, weil auch Spanien vom Grundsatz der Nachlasseinheit ausgeht und man daher ohne einen Erbschein (samt Apostille und Übersetzung) auch in Spanien nicht weiterkommt.

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    <br>Ich seh es genau so. Keine Nachlassspaltung. Deutscher Erblasser deutsches Erbrecht. Im Testament nur Vermächtnisse angeordnet. Deshalb gesetzliche Erbfolge nach deutschem Erbrecht.<br>
    <br>zum Erbschein: Ich lass immer die Erben klären, ob sie mit dem deutschen Erbschein im Ausland weiterkommen bzw. welche weiteren Formalitäten (Übersetzung, Apostille, ...) notwendig sind. Wenn sie den Erbschein im Ausland nicht benötigen bzw. mit ihm nicht weiterkommen nehme ich Antrag auf den im Inland belegenden Nachlass mit auf. 

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