EA §1674 BGB

  • Habe folgenden dringenden Fall:
    Habe Antrag auf Ruhen elterliche Sorge und will jetzt eine einstwilige erlassen.
    Nach dem kommentar darf ich aber nicht das Ruhen anordnen sondern nur die Befugnis zur einstweiligen Ausübung des Sorgerechts auf Vormund übertragen. Staudinger §1674 Nummer 21.
    Darf ich das als Rechtspfleger auch machen??
    Denke schon oder??
    henry

  • Versteh ich nicht.
    Vor endgültiger Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge ist sehr wohl eine eA möglich ; vgl. Palandt Anm. 2 zu § 1674 BGB.
    Und wenn Du für das Ruhen funktionell zuständig bist, bist Du automatisch für "weniger" auch zuständig.

  • Danke Steinkauz:daumenrau
    Hab ich mir auch schon gedacht da das ja ein Minus darstellt.
    In Staudinger steht halt das Festellung Ruhen elterliche Sorge eine Vorwegnahme der hauptsache sein würde und deswegen unzulässig.
    Deswegen kann ich nur die Sorge vorläufig übertragen.
    henry

  • Was willst du denn für eine elterliche Sorge übertragen?
    Entweder der andere Elternteil übt die elterliche Sorge kraft Gesetzes allein aus, oder sie wird vom Richter auf ihn übertragen, oder es ist Vormundschaft oder Pflegschaft anzuordnen (Rechtspfleger).
    Für mich ergibt sich allerdings kein echter Sinn für eine eAO, um das Ruhen festzustellen, auch wenn das im Palandt am Rande mit erwähnt wird. Entweder stehen die Voraussetzungen fest, dann ist das Ruhen festzustellen, oder sie stehen nicht fest, dann sollte man sowas auch nicht feststellen. Im übrigen sind ja ohnehin derartige Feststellung jederzeit abänderbar, sodass auch eine Hauptsacheentscheidung ganz schnell wieder abgeändert werden kann.

  • @Andy K.:
    Les mal Staudinger bitte.
    Da steht das drin was ich geschrieben hatte.
    Hier ist es so das Mutter tot ist und Vatter verschollen.
    Allerdings muß ich das Kind anhören bevor ich Ruhen feststellen kann.
    Aufgrund besonderer Situation muß ich bis dahin EA erlassen und da muß ich halt elterliche Sorge übertragen.
    Danke.
    henry

  • Blöde Frage:
    Mutter tot, Vater verschollen. Was willst Du da auf wen "übertragen"? Elterliche Sorge? Ist nicht als Folge des Ruhens der elterlichen Sorge Vormundschaft anzuordnen?

    Sorry, hab Vormundschaft nur bis 2009 gemacht. Ist schon lange, lange her.

  • Da räufeln sich ja langsam die Fußnägel hoch!

    1. Der Rechtspfleger ist zu einer Übertragung des Sorgerechts nicht berufen. Das bleibt immer noch dem Familienrichter vorbehalten. Wir stellen fest, daß die Voraussetzungen des Ruhens der elterlichen Sorge vorliegen - oder auch nicht. In der vorliegenden Fallgestaltung führt die Feststellung als gesetzliche Folge zur Vormundschaft (des Jugendamtes im Zweifel). Die Feststellung setzt entsprechende Ermittlungen des Familiengerichts (Rpfl.) voraus.

    2. Wenn es wirklich so drängt (=Gefahr im Verzug), kann auch der Rpfl. selbstverständlich eine eAO mit obiger Feststellung erlassen - und die erforderliche Anhörung des Kindes nachholen (§§ 49 und 159 FamFG).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Da räufeln sich ja langsam die Fußnägel hoch!

    1. Der Rechtspfleger ist zu einer Übertragung des Sorgerechts nicht berufen. Das bleibt immer noch dem Familienrichter vorbehalten.

    Nochmals meine "blöde" Frage:
    Was soll hier übertragen werden? Und vor allem an wen?
    Die Mutter ist tot und der Vater verschollen. Die elterliche Sorge ist im Zweifel doch beim Vater allein oder kann auf ihn -zumindest derzeit- nicht übertragen werden. Die Folge ist doch immer das Ruhen der elterlichen Sorge (akut) und die Anordnung einer Vormundschaft bzw. zumindest einer Pflegschaft (dort wo es gerade "brennt").

  • @FED:Was sagtste dazu??
    Münchner Kommentar: 'Einstweilige Anordnungen nach § 49 FamFG sind wie sonst möglich, allerdings sind nur vorläufige Maßnahmen zum Schutz des Kindes erforderlich und nicht bereits die Anordnung des Ruhens, da dies eine Vorwegnahme der Hauptsache bedeutet.'
    Stadinger: 'Allerdings darf nicht das Ruhen selbst angeordnet, sondern beispielsweise nur die Befugnis zur einstweiligen Ausübung des Sorgerechts auf den anderen Elternteil übertragen werden (oder aber vorläufige Pfleger- oder Vormundbestellung).'
    Weitere Fundstellen dazu sind KG FAMRZ 1962, 200 und LG Berlin RFLEGER 1975, 359.
    Also doch Sorgerechtsübertragung durch Rechtspfleger bei EA.:daumenrau

    @Voltaire:
    Kind ist natürlich über 14.
    henry

  • Frage: auf wen willst du die elterliche Sorge "übertragen". Der Vater ist doch verschollen. Und: hat er die elterliche Sorge aufgrund des Todes der Mutter nicht eh schon? Die "Übertragung der elterlichen Sorge" auf den Vormund ist m.E. nicht möglich. Der Umfang der Vormundschaft ist m.E. gesetzlich definiert.

  • Weitere Fundstellen dazu sind KG FAMRZ 1962, 200 und LG Berlin RFLEGER 1975, 359.

    Bei Fundstellen, die unter Umständen älter sind als man selbst, sollte man sich fragen, ob die darin enthaltene Aussage heute noch Gültigkeit beanspruchen kann.

    Insbesondere: Bestand zu dem Zeitpunkt vielleicht noch Richterzuständigkeit?

  • Mir dreht es langsam im Kopf, wenn ich manches hier lese: Nochmal: Für die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen anderen Elternteil ist immer der Richter zuständig. Kommt dies nicht in Betracht, muss ein Vormund oder Pfleger bestellt werden, das obliegt dem Rechtspfleger, hat aber nichts mit "Übertragung der elterlichen Sorge" zu tun!
    Für mich macht eine eAO zur Feststellung des Ruhens wenig Sinn, schon eher machen da Maßnahmen (im Rahmen einer eAO) nach § 1693 BGB sinn - hierzu sollte man sich mal den Palandt durchlesen. Je nach Art der Maßnahme entscheidet der Richter oder Rechtspfleger (letzter Satz). Wenn man also der Meinung ist, dass die elterliche Sorge ruht, aber mangels Anhörung oder auf Grund von Restzweifeln eine Entscheidung noch nicht treffen will / Kann, so besteht z.B. die Möglichkeit, für bestimmte Wirkungskreise einen Ergänzungspfleger zu bestellen, und dies im Rahmen einer eAO. Das alles hat aber nichts mit "Übertragung der elterlichen Sorge" zu tun, die niemals dem Rechtspfleger obliegt .... insoweit kann ich die ständigen Wiederholungen von henry schon kaum noch lesen .....

  • Nachdem ich mir nun bei Beck-online gesucht habe, was henry an (Online-)Kommentaren zitiert haben könnte:
    Dann folge doch einfach Deinen Kommentarstellen und ordne vorläufige Vormundschaft im Wege der eAO an. Immerhin sagt Dir der Staudinger in Rz. 17 doch ohne Einschränkung, daß Rechtspflegerzuständigkeit bestehe.:teufel: Danach bringe Deine offenbar langwierigen Ermittlungen zu Ende und stelle die Voraussetzungen für das Ruhen fest mit der Folge der Vormundschaft.

    Der Palandt (71. Aufl.) schreibt in Rz. 3 zu § 1674 BGB (übrigens unter Hinweis auf KG FamRZ 62, 200:D) ganz lapidar: "Vor engültiger Feststellung sind einstweilige Anordnungen zulässig."

    Oder mache es einfach, wie von Andy.K beschrieben... Das ist sicher und systemgerecht.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • ...... und will jetzt eine einstwilige erlassen.
    Nach dem kommentar darf ich aber nicht das Ruhen anordnen sondern nur die Befugnis zur einstweiligen Ausübung des Sorgerechts auf Vormund übertragen. Staudinger §1674 Nummer 21.

    Im Prinzip lagst du mit deiner Eingangsfeststellung doch ziemlich richtig, die Diskussionen drifteten dann etwas ab, weil immer wieder von "Übertragung der elterlichen Sorge" die Rede war, das war aber wahrscheinlich nur die falsche Wortwahl, denn die elterliche Sorge kann man nun mal nur Elternteilen übertragen. Natürlich kann man einen Pfleger oder Vormund bestellen, der dann automatisch die entsprechenden Rechte hat. Wenn das so Staudinger geschrieben hat, ist die Wortwahl einfach etwas unglücklich. Man bestellt den Vormund oder dem Pfleger mit definierten Wirkungskreisen, fertig.

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