Später Vollstreckungsschutzantrag

  • Auf Wunsch einer Kollegin stelle ich mal folgende Frage ein:

    Wie seht ihr das?
    Sockelbetrag des P-Kontos wird einmalig Mitte April überschritten. Erst jetzt wird Antrag auf Erhöhung des Sockelbetrages für April gestellt. Eigentlich hätte die Bank den Überschuss längst an den Gläubiger auszukehren, sodass mit Erhöhung des Sockelbetrages der Gläubiger benachteiligt würde...
    Erhöht ihr noch den Sockelbetrag, wenn der Überschuss eigentlich längst hätte ausgekehrt werden müssen???

  • Auf Wunsch einer Kollegin stelle ich mal folgende Frage ein:

    Wie seht ihr das?
    Sockelbetrag des P-Kontos wird einmalig Mitte April überschritten. Erst jetzt wird Antrag auf Erhöhung des Sockelbetrages für April gestellt. Eigentlich hätte die Bank den Überschuss längst an den Gläubiger auszukehren, sodass mit Erhöhung des Sockelbetrages der Gläubiger benachteiligt würde...
    Erhöht ihr noch den Sockelbetrag, wenn der Überschuss eigentlich längst hätte ausgekehrt werden müssen???

    Nein, ich hafte nicht für das Fehlverhalten der Bank

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Eigentlich hätte die Bank den Überschuss längst an den Gläubiger auszukehren, sodass mit Erhöhung des Sockelbetrages der Gläubiger benachteiligt würde...

    Es gäbe freilich auch genügend Beispiele, warum die Bank das Geld noch gar nicht überweisen konnte bzw. durfte.
    (Insolvenz, vorangegangene ZV - PfüB-Zahlungsfrist nicht abgelaufen, vorrangiger Arrestbeschluss, - etc.)

  • Eigentlich hätte die Bank den Überschuss längst an den Gläubiger auszukehren, sodass mit Erhöhung des Sockelbetrages der Gläubiger benachteiligt würde...

    Es gäbe freilich auch genügend Beispiele, warum die Bank das Geld noch gar nicht überweisen konnte bzw. durfte.
    (Insolvenz, vorangegangene ZV - PfüB-Zahlungsfrist nicht abgelaufen, vorrangiger Arrestbeschluss, - etc.)

    Ändert ja nix dran, dass es der Schuldner verpennt hat.

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Würde den Antrag dennoch aufgrund Verfristung zurückweisen.


    Ändert ja nix dran, dass es der Schuldner verpennt hat.


    Wieso verfristet / verpennt? :gruebel:
    Eine Frist für einen Antrag nach § 850k IV ZPO wäre mir erstmal nicht bekannt. Das Geld ist ja noch da, und somit auch grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis.
    Das Verhalten der Bank ist ja gerade nicht Gegenstand der Entscheidung. Daher hätte ich schon Bedenken einen Antrag nach § 850k IV wegen ablauf einer Frist zurückzuweisen, da es ja eigentlich keine Frist dafür gibt... :confused:

  • Würde den Antrag dennoch aufgrund Verfristung zurückweisen.


    Ändert ja nix dran, dass es der Schuldner verpennt hat.


    Wieso verfristet / verpennt? :gruebel:
    Eine Frist für einen Antrag nach § 850k IV ZPO wäre mir erstmal nicht bekannt. Das Geld ist ja noch da, und somit auch grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis.
    Das Verhalten der Bank ist ja gerade nicht Gegenstand der Entscheidung. Daher hätte ich schon Bedenken einen Antrag nach § 850k IV wegen ablauf einer Frist zurückzuweisen, da es ja eigentlich keine Frist dafür gibt... :confused:

    Die Zeit (Frist) innerhalb der eingehende Beträge auf dem P-Konto nicht der Pfändung unterliegen ist in § 850k I ZPO geregelt. Im Umkehrschluss gibt es keine Rechtsgrundlage für eine Freigabe nach Ablauf der dort genannten Fristen.

  • Die Sache ist m.E. nicht so einfach.
    Der noch im April gesperrte Betrag wird zum Monatswechsel in Höhe dese neuen Freibetrags für Mai wieder verfügbar. Erhält der Schuldner weitere Einkünfte im Mai, so sind diese nach Ausschöpfen des Freibetrags ggf. wieder teilweise gesperrt, werden jedoch im Juni wieder verfügbar usw...

    Der zu geringe Freibetrag im April kann dadurch über etliche Monate (theoretisch sogar Jahre) eine Bugwelle in die Zukunft schlagen, ohne dass die Bank einen Fehler gemacht oder Fristen nicht eingehalten hätte.

  • Die Sache ist m.E. nicht so einfach.
    Der noch im April gesperrte Betrag wird zum Monatswechsel in Höhe dese neuen Freibetrags für Mai wieder verfügbar. Erhält der Schuldner weitere Einkünfte im Mai, so sind diese nach Ausschöpfen des Freibetrags ggf. wieder teilweise gesperrt, werden jedoch im Juni wieder verfügbar usw...

    Der zu geringe Freibetrag im April kann dadurch über etliche Monate (theoretisch sogar Jahre) eine Bugwelle in die Zukunft schlagen, ohne dass die Bank einen Fehler gemacht oder Fristen nicht eingehalten hätte.

    Es ist richtig, dass sich die Auswirkungen von Anspar- und Moratoriumsübertrag erst in ferner Zukunft auswirken können.

    Aber hier geht es um einen konkret zuordenbaren Zahlungseingang um den der Freibetrag erhöht werden soll - und dafür gilt m. E. § 850k I ZPO. Die Berechnung der Überträge erfolgt nach der first-in-first-out-Methode, sodass es sich bei der "Bugwelle" in den Folgemonaten nicht mehr um den ursprünglichen Zahlungseingang handelt (DEN Betrag gibt es beim Kontokorrent eh nicht).

  • Die Zeit (Frist) innerhalb der eingehende Beträge auf dem P-Konto nicht der Pfändung unterliegen ist in § 850k I ZPO geregelt.

    Das die Beträge der Pfändung unterworfen sind ist unstreitig, sonst bräuchte man ja keinen Antrag nach § 850k Abs IV. Alle enstprechenden Anträge nach Abs IV beziehen sich auf Beträge die (ohne Antrag) der Pfändung unterworfen wären.
    Den Umkehrschluss, daraus nun eine abschließende Frist für Abs IV zu entnehmen halte ich nicht unbedingt für zwingend... lass mich aber gern eines besseren belehren :)

  • wieso sollte der gesperrte Betrag im darauf folgenden Monat wieder verfügbar sein :gruebel:

    Der Mitte April eingegange Betrag, welcher die Überschreitung des Sockelbetrages auslöste, dürfte nach § 835 Abs. 4 ZPO erst mit Ablauf des Mai an den Gl. ausgekehrt werden.

    Nach § 850k Abs. 1 S. 2 ZPO wird dieser Betrag Guthaben für Mai, über welches der Schuldner im Rahmen seines Freibetrages verfügen kann.

    Wenn der Schuldner im Mai verfügt, verfügt er zunächst über sein "ältestes und unsicherestes" Guthaben, also den Restbetrag aus der Aprilgutschrift.
    So bleibt dann ein Teil der Mai-Gutschriften über, da ja der Sockelbetrag nicht ausreicht und das Spielchen geht von vorne los, §§ 835 Abs. 4, 850k Abs. 1 ZPO.....

    Im Zweifel muss sich erst ein Betrag, der dem monatlichen Sockelbetrag des Schuldners entspricht, angesammelt haben, bis der Schuldner überhaupt merkt, dass er an Teile seines Geldes nicht mehr drankommt......

    Der Antrag auf Erhöhung des Sockelbetrages betrifft letztlich Guthaben aus dem Monat der Antragstellung, wobei der Anlass, der den jetzigen Antrag erforderlich werden lässt, schon vor 16 Monaten eingetreten ist.

  • Und da sind wir wieder beim Grundproblem des P-Kontos.

    Nach (fiktiv) 16 Monaten macht sich eine gewisse "Vollstreckungsschutzlage" erst bemerkbar. Theoretisch müsste ich für korrekte Berechnungen das P-Konto bis zur Eröffnung zurückverfolgen, um den Anspar- und Moratoriumsübertrag als Ausgangslage für den Zahlungsmonat zu haben...

    ...praktisch unmöglich :(

    In diesem Zusammenhang empfehle ich den Ausatz von Homann in ZVI 2012, S.37
    (als ich den durchhatte, konnte ich das Wort "P-Konto" drei Tage lang nicht mehr hören :D)

    Einmal editiert, zuletzt von promotor iustitiae (26. Juni 2014 um 15:40) aus folgendem Grund: Fehlerteufel ausgetrieben

  • Die Zeit (Frist) innerhalb der eingehende Beträge auf dem P-Konto nicht der Pfändung unterliegen ist in § 850k I ZPO geregelt.

    Das die Beträge der Pfändung unterworfen sind ist unstreitig, sonst bräuchte man ja keinen Antrag nach § 850k Abs IV. Alle enstprechenden Anträge nach Abs IV beziehen sich auf Beträge die (ohne Antrag) der Pfändung unterworfen wären.
    Den Umkehrschluss, daraus nun eine abschließende Frist für Abs IV zu entnehmen halte ich nicht unbedingt für zwingend... lass mich aber gern eines besseren belehren :)


    Dem schließe ich mich (grundsätzlich mitfragend) an.

    Wie oft hatten wir z.B. nach altem Recht Freigabeanträge für Sozialleistungen,

    - über die nicht binnen der alten gesetzlichen 7-Tages-Frist aus ehemals § 55 Abs. 1 SGB I verfügt wurde,

    - das seinerzeitig 2-wöchige Moratorium aus § 835 ZPO abgelaufen war,

    - der Schuldner erst paar Tage danach antragstellend bei Gericht einritt,

    - und die Bank zu diesem Zeitpunkt natürlich auch noch nix an den Gläubiger abgeführt hatte ?

    Ich meine, einige viele !

    Was hatten denn da die Gerichte seinerzeit so gemacht ?

    Ist schon so lange her ...

    ;)

  • Ich möchte mich der Ansicht anschließen, dass das P-Konto unter dem Strich insbesondere für die Vollstreckungsgerichte eine große Entlastung gebracht hat.
    Für die Banken hingegen gibt es sicher bei einigen Schuldnern erhebliche Mehrarbeit. Ich kann mir schwer vorstellen, dass alle vom Gesetz eröffneten Möglichkeiten allein durch EDV-Programme überwacht werden können. Ich hatte in der Zeit des P-Kontos auch schon einige Schuldner hier, denen Geldbeträge vorenthalten wurden, die sie hätten ausgezahlt bekommen müssen. Aus reiner Kulanz habe ich dann immer auf einem Blatt Papier mein Unverständnis zum Ausdruck gebracht und vermerkt, dass der Schuldner bei weiterer Weigungerungshaltung dann den Weg der Klage beschreiten muss. Da die Schuldner dann nie wieder was von sich hören ließen, gehe ich mal davon aus, dass diese "Drohung" was bewirkt hat.
    Dumm ist es dann natürlich für die Schuldner, die allein aus Gründen der Kontoführungsgebühren bei irgendeiner Direkt-Bank ihr Konto haben, wo es an einem Ansprechpartner fehlt und man erst in langen Telefonschleifen wartet und dann letztlich irgendwie abgewimmelt wird. Ich habe bei einer solchen Bank zwar auch ein Zweitkonto, bin aber eben kein Schuldner und habe zudem noch ein "Erstkonto" am Ort.
    Man kann sich sicher sein, dass insgesamt genügend Fehler gemacht werden, die ganz einfach nicht bemerkt werden. Die Schuldner merken es noch am ehesten, wenn ihnen Geld nicht ausgezahlt wird das ihnen eigentlich zustehen müsste, die Gläuber werden nicht ausgekehrte Beträge - wie z.B. hier (wenn noch längst auszukehrende Beträge auf dem Konto schlummern) - mitunter zu spät oder gar nicht bemerken. Mit welchem Zeitaufwand sollte dies auch überwacht werden?

  • Um die Frage tatsächlich beantworten zu können, müssten die konkreten Beträge bekannt sein, da ja - wie bereits gesagt - das nicht verbrauchte Guthaben aus April zunächst in den Mai übertragen wird. Die Höhe des Sockelbetrags müsste angegeben werden und die Höhe des monatlichen Einkommens.

    In den meisten Fällen, die mir vorgetragen wurden, hat sich glücklicherweise ein Zeitpunkt, ab dem man rechnen konnte, ergeben (z. B. Kontostand am Ende eines Monats 0,00 EUR.) Die Rechnerei ist natürlich mühselig, aber ich wüsste keinen anderen Weg, um herauszubekommen, ob ein bestimmter Betrag auf dem Konto überhaupt der Pfändung unterliegt oder nicht. Letztlich ist es diesbelbe Rechnerei, die die Bank ausführen muss. Deshalb wäre es hilfreich, wenn der Schuldner sich diese Berechnungen von der Bank besorgen könnte. Je nach Größe und Orts-/Personennähe der Bank wäre es vielleicht einen Versuch wert?

    Möglicherweise löst sich das Problem auch einfach durch Zeitablauf (Warten auf Beginn des nächsten Kalendermonats), wenn in einem Folgemonat mal etwas weniger auf dem Konto eingeht.

  • Ich hole diesen thread nochmal hoch.

    Ich habe hier einen Antrag auf Freigabe der Nachzahlung vom Jobcenter.

    Geldeingang: 01.02.22 (rund 7500 €).
    Die Bank hat am 01.02. auch gleich ca. 5000 € auf ein Absonderungskonto geschoben (aber nicht abgeführt!)

    Nach § 900 ZPO hätte die Bank das Guthaben am 31.3./01.04. abführen müssen. Der Antrag wurde jedoch erst Mitte Mai gestellt.

    Wie handhabt ihr diese Fälle? Ich würde gerne den Antrag zurückweisen(auch wenn es hart ist), aber reicht die Begründung, dass das Geld eigentlich weg sein müsste, aus?

  • Darüber wurde schon einmal in einem anderen Thread (den ich gerade nicht finde) kontrovers drüber diskutiert.

    Gab Argumente für beide Seiten.

    Meine persönliche Meinung: solange das Geld noch da ist (dazu zählt auch auf dem Absonderungskonto, ich vermute hier eine "gelbe" Bank?) besteht zumindest schon mal ein Rechtsschutzbedürfnis.
    Ob man dann natürlich fragen kann: "Warum sind Sie denn nicht gekommen?" sei mal dahingestellt.
    Der Schuldner hat allerdings natürlich auch 0 Einfluss auf die Zahlungsabläufe solcher Banken.

    Schwierig.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Ich habe Zweifel daran, dass der Antrag zulässig ist.

    Meiner Meinung nach müsste die Unpfändbarkeit des Gutahbens sich aus § 904 Abs. 1 ZPO iVm. § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c oder Nummer 4 bis 6 ZPO ergeben. Wie der Nachweis hierüber zu führen ist, regelt § 904 Abs. 4 ZPO.

    Eine Entscheidung des Gerichts ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 905 ZPO vorliegen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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