Später Vollstreckungsschutzantrag

  • ...
    Nach § 900 ZPO hätte die Bank das Guthaben am 31.3./01.04. abführen müssen. Der Antrag wurde jedoch erst Mitte Mai gestellt.

    Wie handhabt ihr diese Fälle? Ich würde gerne den Antrag zurückweisen(auch wenn es hart ist), aber reicht die Begründung, dass das Geld eigentlich weg sein müsste, aus?

    Nein. Zu entscheiden ist über die tatsächliche Sachlage und nicht für den Fall, wenn die Bank zutreffend gehandelt hätte.

    Ich schließe mich daher Intrepid an.

  • Ich habe Zweifel daran, dass der Antrag zulässig ist.

    Meiner Meinung nach müsste die Unpfändbarkeit des Gutahbens sich aus § 904 Abs. 1 ZPO iVm. § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c oder Nummer 4 bis 6 ZPO ergeben. Wie der Nachweis hierüber zu führen ist, regelt § 904 Abs. 4 ZPO.

    Eine Entscheidung des Gerichts ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 905 ZPO vorliegen.

    Richtig.

  • Ich habe Zweifel daran, dass der Antrag zulässig ist.

    Meiner Meinung nach müsste die Unpfändbarkeit des Gutahbens sich aus § 904 Abs. 1 ZPO iVm. § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c oder Nummer 4 bis 6 ZPO ergeben. Wie der Nachweis hierüber zu führen ist, regelt § 904 Abs. 4 ZPO.

    Eine Entscheidung des Gerichts ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 905 ZPO vorliegen.

    Das ist ein guter Ansatz! Dann lasse ich diesbezüglich den Schuldner weiter vortragen. Vielen Dank.

  • ...sodann also eine "Bescheinigung" im Sinne eines Nachweises nach § 903 i.V.m. § 904 Abs. 1 ZPO.

    Die eigentliche lebenspraktische Ausgangsfrage: Kann man im Mai noch Pfändungsschutz für eine Nachzahlung von SGB II Leistungen herstellen, die im Februar auf einem P-Konto eingegangen sind ?

    Was macht die Bank, wenn sie im Mai eine "Bescheinigung" bekommt, in der als "einmaliger Freibetrag": "Nachzahlung SGB II Leistungen vom 01.02.2022" bescheinigt wird ?

  • ...sodann also eine "Bescheinigung" im Sinne eines Nachweises nach § 903 i.V.m. § 904 Abs. 1 ZPO.

    Die eigentliche lebenspraktische Ausgangsfrage: Kann man im Mai noch Pfändungsschutz für eine Nachzahlung von SGB II Leistungen herstellen, die im Februar auf einem P-Konto eingegangen sind ?

    Was macht die Bank, wenn sie im Mai eine "Bescheinigung" bekommt, in der als "einmaliger Freibetrag": "Nachzahlung SGB II Leistungen vom 01.02.2022" bescheinigt wird ?

    An den Schuldner auszahlen. Alles andere wäre inkonsequent, da auch bislang keine Abführung den Gläubiger erfolgte.

  • ...sodann also eine "Bescheinigung" im Sinne eines Nachweises nach § 903 i.V.m. § 904 Abs. 1 ZPO.

    Die eigentliche lebenspraktische Ausgangsfrage: Kann man im Mai noch Pfändungsschutz für eine Nachzahlung von SGB II Leistungen herstellen, die im Februar auf einem P-Konto eingegangen sind ?

    Was macht die Bank, wenn sie im Mai eine "Bescheinigung" bekommt, in der als "einmaliger Freibetrag": "Nachzahlung SGB II Leistungen vom 01.02.2022" bescheinigt wird ?

    Es könnte auch sein, dass die Bank schon längst diese Bescheinigung erhalten hat, sich aber nicht daran halten will. So einen Fall hatte ich einmal.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Das wäre dann aber prozessual zw. Kunde und Bank zu klären.
    Da hat das Volsltreckungsgericht nichts mit zu tun.

    305er: Da die Nachzahlung der Sozialleistung von der Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto nicht erfasst wird, § 904 ZPO, dürfte es unerheblich sein, wann der Schuldner eine Bescheinigung vorlegt, solange das Geld noch nicht abgeführt wird.

  • Es könnte auch sein, dass die Bank schon längst diese Bescheinigung erhalten hat, sich aber nicht daran halten will. So einen Fall hatte ich einmal.

    Für solche Fälle gibt es prozessgerichtlichen Rechtsschutz auf den ich dann verweisen würde.

    Das Vollstreckungsgericht hat hier nur etwas zu veranlassen, wenn die Voraussetzungen des §905 ZPO vorliegen.

    305er: Da die Nachzahlung der Sozialleistung von der Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto nicht erfasst wird, § 904 ZPO, dürfte es unerheblich sein, wann der Schuldner eine Bescheinigung vorlegt, solange das Geld noch nicht abgeführt wird.

    So sehe ich das auch. §903 Abs. 1 S. 1 ZPO sagt ausdrücklich: "Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditinstitut nachweist, dass es sich um Guthaben handelt, das nach § 902 nicht von der Pfändung erfasst wird."

  • Es könnte auch sein, dass die Bank schon längst diese Bescheinigung erhalten hat, sich aber nicht daran halten will. So einen Fall hatte ich einmal.

    Für solche Fälle gibt es prozessgerichtlichen Rechtsschutz auf den ich dann verweisen würde.

    So habe ich es auch gemacht.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • ...sodann also eine "Bescheinigung" im Sinne eines Nachweises nach § 903 i.V.m. § 904 Abs. 1 ZPO.

    Die eigentliche lebenspraktische Ausgangsfrage: Kann man im Mai noch Pfändungsschutz für eine Nachzahlung von SGB II Leistungen herstellen, die im Februar auf einem P-Konto eingegangen sind ?

    Was macht die Bank, wenn sie im Mai eine "Bescheinigung" bekommt, in der als "einmaliger Freibetrag": "Nachzahlung SGB II Leistungen vom 01.02.2022" bescheinigt wird ?

    An den Schuldner auszahlen. Alles andere wäre inkonsequent, da auch bislang keine Abführung den Gläubiger erfolgte.


    Ja, aber wie einige andere Antworten hierzu...da erlebt man die unterschiedlichsten Vorgehensweise auf Bankenseite.

    Aber Fakt sollte ja sein: sofern der Nachweis geführt wird, bevor eine Auskehr erfolgt ist, ist keine schuldbefreiende Zahlung an Gläubiger möglich, da der Bank sodann der Nachweis über die Unpfändbarkeit vorliegt, auch wenn dies rückwirkend erfolgt.

  • Ich habe jetzt in einem anderen Verfahren erneut die Freigabe von Sozialhilfenachzahlungen erhalten.

    Die Bank akzeptiert nicht die Bescheinigung nach § 903 Abs. 1 ZPO, da die Nachzahlungen den Betrag von 500,00 EUR übersteigen.

    Ich hatte § 904 ZPO so verstanden, dass nur bei Arbeitseinkommen und bei Nachzahlungen, die NICHT in § 902 Nr. 1 b und sowie Nr. 4-6 genannt, sind, es auf den Betrag von 500,00 € ankommt.

    In meinem Fall handelt es sich um Kindergeld --> 902 Nr. 5 ZPO.

    Also handelt hier die Bank falsch, oder übersehe ich etwas?

  • Ich hatte § 904 ZPO so verstanden, dass nur bei Arbeitseinkommen und bei Nachzahlungen, die NICHT in § 902 Nr. 1 b und sowie Nr. 4-6 genannt, sind, es auf den Betrag von 500,00 € ankommt.

    So ist es. Nachzahlungen i.S.d. §904 Abs. 1 ZPO sind unabhängig von der Höhe pfandfrei und durch Bescheinigung nachzuweisen.

    Also handelt hier die Bank falsch

    Ja

  • Ich hatte § 904 ZPO so verstanden, dass nur bei Arbeitseinkommen und bei Nachzahlungen, die NICHT in § 902 Nr. 1 b und sowie Nr. 4-6 genannt, sind, es auf den Betrag von 500,00 € ankommt.

    Genau so habe ich es auch verstanden. Wenn man den vorherigen Posts hier folgt, müsste man jetzt den Schuldner auf den prozessgerichtlichen Weg verweisen.

    Ich würde mal einen kurzen Anruf bei der Bank tätigen. Stellt die sich noch immer quer, würde ich auf Antrag einen entsprechenden Freigabebeschluss erlassen.

  • Ich würde mal einen kurzen Anruf bei der Bank tätigen. Stellt die sich noch immer quer, würde ich auf Antrag einen entsprechenden Freigabebeschluss erlassen.

    Mit der Folge, dass die Bank es nächstes Mal wieder so macht, weil es ja geklappt hat.

    Ich würde dem Schuldner die Rechtslage schriftlich darlegen und anheimstellen das Schreiben der Bank vorzulegen und ggf. prozessgerichtlichen Rechtsschutz suchen möge (ggf. würde ich auf Beratungshilfe hinweisen). Dann würde ich ggf. darüber belehren, dass man sich bei Fehlverhalten einer Bank bei der BaFin beschweren könnte.

  • Es liegt ein Antrag vor und der ist zu bescheiden.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

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