Neuer Teilungsplan in der Zwangsverwaltung?

  • Hallo,
    ich habe folgendes Problem.
    Ich habe eine Zwangsverwaltung angeordnet und dann im Laufe des bisherigen Verfahrens einen Teilungsplan erstellt. Berücksichtigt wurden hier alle im Grundbuch (vor Eintragung des Zwangsverwaltungsvermerks) eingetragenen Gläubiger. Jetzt hat das Finanzamt den Beitritt zum Verfahren beantragt (kein eingetragenes Recht), dieser wurde auch zugelassen. Nun stellt sich mir die Frage, ob ich den Teilungsplan ändern muss (lfd. Leistungen Finanzamt?), außerdem wurde eine Zwangssicherungshypothek für einen weiteren Gläubiger im Grundbuch eingetragen.
    Dieser ist nach dem L-Vermerk eingetragen und somit ohne Anmeldung kein Beteiligter.
    Muss ich da auch etwas veranlassen? Und nach einer evtl. Anmeldung auch hinsichtlich der lfd. Leistungen dieses Gläubigers den Teilungsplan ändern?
    Danke schonmal für die Hilfe :)

  • Ich hätte keine bedenken, den TP aufgrund des Beitritts in der Rangklasse 5 zu ändern. So du denn überhaupt die RK 5 im Plan aufnimmst und nicht lediglich einen teilweisen TP aufgestellt hast (soweit das Geld voraussichtlich langen könnte; dann musst du eh ergänzen, sobald auf weitere Ansprüche zugeteilt werden kann, machen wir teilweise bei vollem Grundbuch und hohen Belastungen an erster und/oder zweiter Stelle).

    Die spätere Eintragung kannst du insoweit ignorieren, RK 6 wird nicht bedacht.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich grüble hier zu folgendem Fall und bitte um Denkanstöße:

    Grundbuch:
    III/1 ZwaSi mit Zinsen
    II/1 Zwangsverwaltungsvermerk
    III/2 ZwaSi mit Zinsen

    Die Zwangsverwaltung wird betrieben von III/1. Dieser bekommt seine laufenden wiederkehrenden Leistungen nach Teilungsplan in der RK 4. Es gab auch bereits einen Kapitalzahlungstermin und es ist mit weiteren Kapitalzahlungen und der Befriedigung des Kapitals III/1 zu rechnen.
    Nun tritt III/2 (ist der gleiche Gläubiger wie III/1) bei, aus der nach dem Zwangsverwaltungsvermerk eingetragenen ZwaSi.
    Stöber schreibt in § 155 Rd.-Nr. 6.8, dass ein dingliches Recht gegenüber einem anderen Gläubiger die Rangklasse 6 haben kann, weil es der Beschlagnahme für den Anordnungsgläubiger nachgeht, aber dem Beitrittsgläubiger vorgeht. Beitrittsgläubiger und dingliches Recht sind bei mir identisch, ich würde aber den Gedanken entsprechend anwenden.

    Sehe ich das also richtig, dass zunächst mein Anordnungsgläubiger mit laufenden Leistungen UND Kapital befriedigt wird und es erst dann mit den laufenden Leistungen für III/2 weiter geht?
    Den Teilungsplan würde ich aber jetzt schon wegen des Beitritts ändern. Dürften dann dort trotzdem die Rangklassen 4 und 5 drin stehen oder nur 5?

  • Ganz so würde ich das jetzt nicht sehen. III/1 wird nicht erst mit dem Kapital befriedigt und dann erst III/2. Im Haarmeyer/Wutzke habe ich zu § 155 Rdnr. 25 folgendes gefunden: "Tritt der später eingetragene dingliche Gläubiger mit seinem Anspruch dem Zwangsverwaltungsverfahren bei, fällt er mit seinem laufenden wiederkehrenden Leistungen in die Rangklasse 4 und mit evtl. weiteren Beiträgen in die Rangklasse 5, insgesamt jedoch immer rangmäßig hinter den zeitlich vorher betreibenden Gläubiger." Also laufende Leistungen an III/1, aber kein Kapital. Zunächst laufende Leistungen an III/2.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • "Tritt der später eingetragene dingliche Gläubiger mit seinem Anspruch dem Zwangsverwaltungsverfahren bei, fällt er mit seinem laufenden wiederkehrenden Leistungen in die Rangklasse 4 und mit evtl. weiteren Beiträgen in die Rangklasse 5, insgesamt jedoch immer rangmäßig hinter den zeitlich vorher betreibenden Gläubiger."

    Genau das irritiert mich ja daran. Eingangs steht in der zitierten Randnummer ja auch: "Wird nach der Beschlagnahme ein weiteres Recht am Grundstück eingetragen, ist dies dem betreibenden Gläubiger gegenüber unwirksam und fällt in Rangklasse 6" und "..., wenn nach der Eintragung eines späteren Rechts am Grundstück (welches dem betreibenden Gläubiger gegenüber in der Rangklasse 6 zu berücksichtigen ist)..."
    Die Kommentierung geht hier doch insgesamt von der Rangklasse 6 des später eingetragenen Rechts aus.

    In Rd-Nr. 26 heißt es: "Eine Zahlung an einen nachrangigen Gläubiger kann erst dann erfolgen, wenn der vorrangige Gläubiger im vollen Umfang befriedigt wurde."
    Daher kam ja meine Tendenz, den zeitlich vorher betreibenden Gläubiger (Grundsatz der Einzelverfahren) zunächst vollständig "abzuhandeln" und nach dessen Wegfall den weiteren betreibenden Gläubiger.

  • Der jeweils gleiche Gläubiger betreibt aus dem dinglichen Anspruch III/1 wegen Zinsen und Kapital in RK 4 und 5. Der Beitrittsgläubiger betreibt ebenfalls aus dem dinglichen Anspruch III/2 wegen Zinsen und Kapital. Das Recht III/2 ist erst nach dem Zwangsverwaltungsvermerk für III/1 im Grundbuch eingetragen worden.

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