UFB - Unterhaltsrückstand

  • hallo,

    es geht um Unterhaltsrückstand im UFB.

    Muss ich bei "der rückständige Unterhalt wird für die Zeit .... auf ___ festgesetzt" als Betrag die Summe insgesamt aufführen, die durch das JA ausgezahlt wurde ODER abzüglich der Zahlungen durch den Antragsgegner?

  • Rückstand ist für mich der tatsächliche Rückstand nach Abzug der Zahlungen.
    Man könnts auch als "Netto-Rückstand" bezeichnen.

  • Natürlich! Die gezahlten Beträge sind ja schon gezahlt worden, so dass der Anspruch insoweit erloschen und nicht mehr festzusetzen ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nein! Die Rundungsvorschrift bezieht sich nur auf die Berechnung des Mindestunterhaltszahlbetrages als %-Satz (also z.B. 105 % des Mindestunterhalts 1. Stufe = 332,85 € ist zu runden auf 333,00 €).

    Nicht zu runden ist aber Rückstand von 3 Monaten zu je 333,00 € abzgl. 117,85 € geleistete Zahlungen = 999 € - 117,85 € = 881,15 € festzusetzender Rückstand.

    Ulf

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