GbR, Gesellschafterwechsel, Kosten

  • Hallo zusammen,
    ich habe trotz Suche nicht wirklich etwas passendes gefunden. :(

    Also:
    eingetragen sind (noch in der damaligen Form seit 1997) drei Gesellschafter in Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
    Nun bekomme ich eine Grundbuchberichtigungsbewilligung und entsprechenden -antrag der drei Gesellschafter dahingehend, das einer der Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet und sein Anteil den übrigen beiden anwächst.
    Soweit so gut, ...alles belegt, ...UB ist auch da, aber kein Wert.
    Da die Kaufpreise aus den 90iger-Jahren ja nicht mehr zwingend aktuell sind, habe ich gemäß § 39 Abs. 1 GNotKG den Notar um Mitteilung des aktuellen Verkehrswertes gebeten, um dann unter Berücksichtigung
    § 70 Abs 1 GNotKG meine Kostenrechnung machen zu können.

    Jetzt der Knaller! Der Notar teilt mir mit, das sich der Verkehrswert auf xx.000.000,00 EUR beläuft und das nach Angabe der Gesellschaft der ausgeschiedene Gesellschafter mit 0 % an der Gesellschaft beteiligt war.:mad:

    Ich habe zwar in dem alten Gesellschaftervertrag nichts zur Höhe der Beteiligung der 3 Gesellschafter gefunden, aber irgendwie kommt mir das ganze doch recht spanisch vor. :gruebel:
    Denn damit dürfte ich nach § 70 Abs 1 Satz 1 GNotK ja gar keine Gebühren erheben?! Oder stürzt man sich dann auf Satz 2, ermäßigt um 1/3 und wartet auf die Kostenbeschwerde?

    Hat jemand eine Idee? Was könnte man sonst noch verlangen? Danke!!!

    :klugscheiIch kann, weil ich will was ich muss! (E. Kant)

  • Dass Du gar keine Gebühr nehmen dürftest, ist ein Trugschluss. Zumindest fällt immer die Mindestgebühr von 15 € an.

    Aber wie kann einer Mitgesellschafter sein aber zu Null % an der Gesellschaft beteiligt sein? :confused:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Aber wie kann einer Mitgesellschafter sein aber zu Null % an der Gesellschaft beteiligt sein? :confused:

    Ja, genau das frage ich mich auch!
    Und an die Mindestgebühr von 15 € hatte ich auch schon gedacht.:cool: Aber bei einem zweistelligen Millionenwert des Grundstückes erscheint mir dies genauso lächerlich wie gar keine Kostenerhebung.

    :klugscheiIch kann, weil ich will was ich muss! (E. Kant)

  • Im Grundbuch ist die GbR bestehend aus den Gesellschaftern a, b , c, d, e eingetragen. B ist verstorben und laut Testament von c beerbt worden. Im Testament ist ein Vermächtnis enthalten, dass die Gesellschaftsanteile des b auf f , und c seinen Gesellschaftsanteil den er von b zu Lebzeiten erhalten hat auch an f übertragen werden sollen.
    Es wurden nun Berichtigungsbewilligungen von allen Gesellschaftern a, c, d, e vorgelegt in denen erklärt wird, dass die Anteile von b und c auf f übergegangen sind. Laut den Bewilligungen gibt es im Gesellschaftsvertrag eine einfache Nachfolgeklausel.

    Es wird Kostenfreiheit für diese vorzunehmenden Änderung gem. KV 14110 beantragt mit der Begründung Erbfall innerhalb von 2 Jahren und Vermächtniserfüllung.

    Ich bin der Meinung, dass hier keine Gebührenbefreiung gem. KV 14110 vorliegt oder sehe ich das falsch?

  • Die reine Vermächtniserfüllung war noch nie gebührenbefreit. Dem Vermächtnisnehmer wurde zu KostO-Zeiten lediglich von Teilen der Rechtsprechung die Gebührenermäßigung des § 60 II KostO zugebilligt (s. etwa OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.01.1992, 3 W 136/91). Diesen Ermäßigungstatbestand gibt es im GNotKG nicht mehr (BR-Drs. 517/12, 305
    http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2012/0517-12.pdf )

    Unter die Befreiungsvorschrift der Nr. 14110 KV zum GNotKG kann der Vermächtnisnehmer nur dann fallen, wenn er zu den Miterben zählt und im Wege des Vorausvermächtnisses eingetragen wird (s. Hey’l im Korintenberg, GNotKG, 20. Auflage 2017, KV Nr. 14110 RN 61 mwN in der Fußnote 40). Ansonsten fällt der Vermächtnisnehmer nicht unter die Befreiungsvorschrift (Korintenberg/Hey’l, KV Nr. 14110 RN 48; Böhringer, BWNotZ 2014, 17/18 mwN in Fußn. 11; Becker im BeckOK, Kostenrecht, Stand 01.09.2018, KV Nr. 14110 RN 20.2).

    Vorliegend ist B von C als Alleinerben beerbt worden. Also kommt für die Erfüllung des Vermächtnisses zugunsten von F keine Gebührenbefreiung in Betracht.

    Für die Übertragung des (eigenen) Gesellschaftsanteils des C an F fehlt es schon daran, dass es sich bei C nicht um den eingetragenen Erblasser handelt („Die Gebühr wird nicht für die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers oder von Erben des Gesellschafters bürgerlichen Rechts erhoben…“). Privilegiert wird die Grundbuchberichtigung (BR-Drs. 517/12, 305). Da C noch lebt, beruht die Übertragung seines ihm zu Lebzeiten des Erblassers zugewendeten Gesellschaftsanteils nicht auf einer Grundbuchberichtigung.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    2 Mal editiert, zuletzt von Prinz (17. März 2019 um 18:22) aus folgendem Grund: Fußnote korrigiert

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