Was meint ihr?
Antrag durch RA:
"beantragen wir die Umschreibung des anliegenden Vollstreckungstitels vom...hinsichtlich des zwischenzeitlich volljährigen Kläsers zu 2. Der Nachname des Klägers zu 2) lautet nunmehr....."
ist eine Titelumschreibung überhaupt erforderlich?
Damals ist den Klägern eine vollstreckbare Ausf. erteilt worden...
reichts nun nichht, die Namensänderung einfach nachzuweisen?