Streitwert Erbausschlagung

  • Habe den Fall das unklar ist wie hoch der Nachlaßwert ist.
    Will deswegen die Genehmigung verweigern und die Kosten der Murtter auflegen.
    Welchen Wert nehm ich?
    Gibts nen Auffangwert oder so wenn der Nachlaßwert unbekannt ist?
    henry

  • Da frage ich mich folgendes:

    Die Mutter ist nicht Verfahrensbeteiligter. Sie tritt lediglich als gesetzlicher Vertreter des Kindes (Betroffenen) auf. Insoweit kann man ihr die Kosten allenfalls nach § 81 Abs. 4 FamFG auferlegen. Dies erfordert aber ein "grobes Verschulden" der Mutter. Ich frage mich, wie du ihr das in deiner Begründung vorwerfen willst, wenn du selbst auf Grund deiner von Amts wegen anzustellenden Ermittlungen zu keinem Ergebnis hinsichtlich eines etwaigen Nachlasswertes gekommen bist:gruebel:
    Zudem musst du ja auch deine Versagung der Genehmigung begründen. Da sollte es nicht ausreichen, dass nicht nachgewiesen wurde, dass der Nachlass überschuldet ist! Einen solche Versagung kannst du auch nur aussprechen, wenn du selbst auf Grund deiner Ermittlungen zu dem Ergebnis gekommen bist, dass nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten ein (positiver) Restnachlass vorhanden ist. Ansonsten wäre ich gespannt, wie du die Versagung begründen willst!

    Man kann zwar von den gesetzlichen Vertretern eine gewisse eigene Aktivität erwarten, auch eine Begründung, warum sie ausgeschlagen haben, aber man bedenke, dass das Gericht selbst eine Amtsermittlungspflicht trifft und dass die Möglichkeiten des Gerichts bei den Ermittlungen in der Regel vielfältiger sind. "Grobes Verschulden" der Mutter wird man nur begründen können, wenn man selbst zu einem positiven Nachlasswert gekommen ist und nicht erwarten konnte, dass die Mutter zu diesem Ergebnis innerhalb der EA-Frist mit zumutbarem Aufwand auch hätte gelangen können.

  • Es ist unklar ob Vermögen da ist.
    Es wurde alles versucht Vermögen zu ermitteln.
    Mutter hat auf Schreiben nicht reagiert->grobes Verschulden->Kosten.
    Danke.
    henry

  • Wenn auf Schreiben nicht reagiert wird, bestimme ich in solch diffizilen Sachen einen Termin zur Anhörung.
    Manche tun sich mit der persönlichen Vorsprache leichter als mit Schriftkam.

  • Wenn auf Schreiben nicht reagiert wird, bestimme ich in solch diffizilen Sachen einen Termin zur Anhörung.
    Manche tun sich mit der persönlichen Vorsprache leichter als mit Schriftkam.

    :genauso:

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Auf was für ein Schreiben hat sie nicht reagiert? War sie verpflichtet, entsprechend mitzuwirken/zu antworten und wurde sie über diese Pflicht entsprechend belehrt? Wurde sie an die Beantwortung erinnert und für den Fall der Nichtbeantwortung Konsequenzen in Aussicht gestellt? Ansonsten halte ich die Annahme einer groben Fahrlässigkeit, weil auf ein Schreiben nicht reagiert wurde, für deutlich überzogen.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6


  • Mutter hat auf Schreiben nicht reagiert->grobes Verschulden->Kosten.

    Grobes Verschulden, wobei/woran?? (bezogen auf § 81 Abs. 4 FamFG)

    Oftmals hat man doch folgenden Fall:
    Kind wird über die Verwandtschaft des Vaters Erbe. Vater schlägt Erbschaft aus und gibt Mutter den Rat, diese ebenfalls für das Kind auszuschlagen. Mutter tut dies dann auch. Sowohl ihr Kind als auch sie selbst hatte keinerlei Kontakt zum Erblasser, hat ihn oftmals nicht mal gekannt.
    Mutter wird vom Familiengericht angeschrieben und um Darlegung gebeten. Sie schildert das, was ich in den letzten 3 Sätzen beschrieben habe; mehr weiß sie nicht. Dann kann ich mir eine solche "Schilderung" auch sparen - und was macht es dann für einen Unterschied, wenn sie auf das Schreiben gar nicht antwortet? Trifft sie wirklich ein grobes Verschulden an der Tätigkeit des Gerichts hinsichtlich des ins Leben gerufenen Verfahrens auf familiengerichtliche Genehmigung?
    Ich meine mal, das hat alles nichts mit grobem Verschulden im Sinne dieser Vorschrift zu tun. Manche machen es sich einfach zu leicht, auf deren Begründung wäre ich gespannt. Da lieber verzichte ich doch auf die Erhebung der Kosten (was ich in 95% dieser Fälle auch tue), was bei uns auch jeder Richter in vergleichbaren Fällen macht, schließlich machen die paar fehlenden Euro, die am Ende noch nicht mal eingetrieben werden kann, den Justizfiskus auch nicht reich bei dessen Ausgaben für Anwälte und Betreuer. Bei allen juristischen Belangen, niemand hindert uns bei entsprechendem juristischen Spielraum auch mal etwas wirtschaftlich zu denken.
    Wenn ich das schon hier immer sehe: Da werden Leute von den Dörfern von der Polizei hierher gefahren zur Bezahlung ihres Ordnungsgeldes (und anschließend wieder nach Hause!!!), damit sie die Ordnungshaft nicht antreten müssen. Dann hat unsere Kasse damit Arbeit, muss das Geld schnellstmöglich zur Bank schaffen, weitere Leute haben Arbeit. Da werden in die Einnahme eines Ordnungsgeldes in Höhe von 100 € am Ende 80 € an Kosten reingesteckt - keine wirtschaftliches Unternehmen kann sich sowas leisten, nur der Staat kann es. Ähnlich ist es, wenn du der Mutter, die am Ende noch Harz4-Empfängerin ist, die Kosten auferlegst und am Ende wegen 20 oder 30 € Leute beschäftigt und sinnlose Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.

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