Nachweis der Rechtsnachfolge bei Forderungsabtretung

  • Hallo, kann für den Gläubiger der Nachweis der Rechtsnachfolge bei einer Forderungsabtretung zur Klauselumschreibung und Zustellung zur Vollstreckung anders als durch öffentlich beglaubigte Urkunde nach 129 BGB über die Abtretung der Forderung erbracht werden? Mir wurde nun die Ansicht einer Juristin mitgeteilt, dass eine notarielle Beurkundung über die Abtretung mehrerer Forderungen stattfinden kann und der Notar dann die Einzelabtretung bescheinigt. Sowas macht der Notar? Gibt's dann eine Rechtsnachfolgeklausel vom Rechtspfleger? Also ich sage nein und sowas gibts nicht. Was sagen Sie???? Wäre lieb, wenn Sie mir Ihre Ansicht dazu sagen. Danke bereits jetzt vielmals!

  • Ein Notar kann eine Vollmacht bescheinigen, § 21 BNotO. Eine Abtretung kann er nicht bescheinigen.

    Alternative zum urkundlichen Nachweis ist immer die Offenkundigkeit. Bei einer Abtretung durch ausdrückliches Zugestehen des Schuldners (Schweigen genügt nicht).


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Ich vermute, dass gemeint war, dass beim Antrag im jeweiligen Einzelfall nicht die komplette Forderungsliste (lfd. Nrn. 1 - 1.000) übersandt wird, sondern nur ein Auszug hieraus bzgl. der jeweiligen Forderung (lfd. Nr. 789, Schuldner: Hans-Herbert Müller-Lüdenscheid, Forderung € 1.234,56, ursprüngliches Gläubiger-Az. ABC123456).

  • Guten Morgen!

    Ja, genau im Forderungskaufvertrag werden die einzelnen Forderungen in einer Liste aufgeführt. Aber üblicherweise gibt es nur einer Unterschriftsbeglaubigung

    Kennen Sie eine andere Vorgehensweise? Kann der Notar dann was betätigen?

    Besitzen solche notarielle Bestätigungen, sofern sie überhaupt möglich sind, den Nachweiswert einer öffentlichen Urkunde? Sind sie für den Nachweis nach § 727 ZPO tauglich?

    So wie schon in der ersten Antwort, lese ich an anderer Stelle, dass der Nachweis der Rechtsnachfolge der Vorlage einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde bedarf, es sei denn der Schuldner gesteht Rechtsnachfolge begründenden Tatsachen (hmmmm durch mündliche, schriftliche oder notariell beglaubigte Erklärung???)
    ausdrücklich zu oder diese sind bei Gericht offenkundig. Außerdem muss die betroffene Forderung in ausreichender Weise individualisiert sein.

    Danke für die Hilfe! Viele Grüße , huhu

  • Ist das nicht in #3 beantwortet? Oder verstehe ich jetzt die Frage nicht?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Hallo, kann für den Gläubiger der Nachweis der Rechtsnachfolge bei einer Forderungsabtretung zur Klauselumschreibung und Zustellung zur Vollstreckung anders als durch öffentlich beglaubigte Urkunde nach 129 BGB über die Abtretung der Forderung erbracht werden? Mir wurde nun die Ansicht einer Juristin mitgeteilt, dass eine notarielle Beurkundung über die Abtretung mehrerer Forderungen stattfinden kann und der Notar dann die Einzelabtretung bescheinigt. Sowas macht der Notar? Gibt's dann eine Rechtsnachfolgeklausel vom Rechtspfleger? Also ich sage nein und sowas gibts nicht. Was sagen Sie???? Wäre lieb, wenn Sie mir Ihre Ansicht dazu sagen. Danke bereits jetzt vielmals!

    Wenn die Abtretung beurkundet wird, kann der Notar Teilausfertigungen nur bezüglich einzelner Forderungen aus der Liste erstellen. Die sind dann auch für eine Klauselumschreibung geeignet.

    Wird die Abtretung nur Unterschriftsbeglaubigt, dann geht das nicht. Wer hier bei der Abtretung Geld sparen will um die Beurkundung zu umgehen, der wird das mit ewig langen Wartezeiten bei der Klauselumschreibung bezahlen, denn dan kann mit der Abtretungsurkunde immer nur eine Forderung nach der anderen umgeschrieben werden.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Nachweis der Abtretung durch Vorlage einer Notarbestätung nach §21BNotO ist nicht möglich. Dies deshalb, weil bei einer Abtretung (wie auch Aspaltung...) Tatsachenbeweise erforderlich sind, die nicht durch „Notarsbestätigungen" geführt werden können, vergleiche Kom. Zöller ZPO, 29. Aufl. Rdnr. 6 zu 726 ZPO; Hans Wolfsteiner „Die vollstreckbare Urkunde, 2. Aufl., Rdnr. 46.32ff.

  • Danke für die Hilfe! Ich habe auch noch recherchiert und festgestellt, dass für die Klauselumschreibung, Zustellung und Zwangsvollstreckung eine notariell beglaubigte Einzelabtretung (in Urschrift) notwendig ist. Listen über Globalzession, auszugsweise notarielle Bestätigungen, begl. Abschriften der Urschrift, erfüllen nicht die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung, wenn sie für Umschreibungen oder Zustellungen verwendet werden.

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