IN oder IK

  • Gutachten. Prüfungsschwerpunkt: IK oder IN.

    Der Schuldner ist mit einem 1/3 Anteil Gesellschafter einer insolventen GmbH und war auch dessen Geschäftsführer.

    Der IV der GmbH macht den Geschäftsführer,also meinen Schuldner haftbar für Arbeitnehmerforderungen.

    Nun stellt sich im Rahmen meiner Gutachtenerstellung die Frage, ob ich nun meinen Schuldner ähnlich wie einen Arbeitgeber anzusehen habe und somit ein IN Verfahren zu eröffnen ist.

  • Ich kann Dir eine Entscheidung und einen Aufsatz (leider nur auszugsweise) anbieten:

    AG Duisburg vom 08.08.2007, 62 IN 181/07

    ZVI2013, 329-333:

    Kurzreferat
    Der Verfasser stellt eine einfache undpraktikable Lösung vor, wie ein Gesellschaftergeschäftsführer oderFremdgeschäftsführer in der Insolvenz zu behandeln ist.
    Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, mit derNeuregelung des § 304 InsO durch dasInsolvenzrechtsänderungsgesetz 2001 Kleinunternehmer demRegelinsolvenzverfahren zuzuführen.
    Für den geschäftsführenden Allein- oderMehrheitsgesellschafter einer GmbH gelte, dass er ebenso eine selbstständigeTätigkeit ausübe wie der persönlich haftende Gesellschafter. Maßgeblich seiaber letztendlich, ob die Art seiner Verschuldung eher Ähnlichkeit der einesVerbrauchers oder der eines Gesellschafters aufweise.
    Auf einen Minderheitsgesellschafter seien nachh.A. die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens nicht anwendbar. Halte derGesellschafter 50 % der Anteile, sei nach teilweise vertretener Ansicht voneiner selbstständigen Tätigkeit auszugehen. Nach einer Entscheidung des LG Berlin vom 29.06.2010, 85 T 250/09, sei hingegen die Verschuldungsstruktur als Kriteriumheranzuziehen.
    Nach Auffassung des Autors sei ausschließlichdarauf abzustellen, ob eine Beteiligung an einer GmbH bestände und ob derSchuldner für Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft aufzukommen habe oder seineVerschuldungsstruktur sehr komplex sei. Unabhängig davon, ob der SchuldnerGesellschafter oder Geschäftsführer sei, sei daher das Regelverfahrenanzuwenden. Für diese Auffassung spräche, dass es dem Insolvenzgericht damitmöglich sei, schnell über die Anwendung der richtigen Verfahrensart zuentscheiden.
    Fremdgeschäftsführer seien nach überwiegenderAnsicht dagegen als Verbraucher zu betrachten. Danach sei es im Falle einerpersönlichen Haftung für Schulden einer GmbH unerheblich, ob sich die Haftungaus der Position eines Gesellschafters oder Geschäftsführers ergäbe. Auch fürden Fremdgeschäftsführer sei daher nach Ansicht des Verfassers dasRegelverfahren einschlägig.
    Bei einem ehemals Selbstständigen käme dasRegelverfahren nach überwiegender Ansicht nur dann zur Anwendung, wenn dieTätigkeit vollständig eingestellt worden sei. Streitig sei hingegen, wann dieseVoraussetzung erfüllt sei. Nach Auffassung des Autors sei die Besonderheit beimGesellschafter darin zu sehen, dass die Gesellschaft selbst nach derenStilllegung bis zu ihrer Löschung noch weiter existiere. Der Geschäftsführertrage weiterhin die Verantwortung für die Gesellschaft, weshalb er als aktivSelbstständiger zu betrachten sei. Das Regelinsolvenzverfahren sei selbst danneinzuleiten, wenn von einer ehemaligen selbstständigen Tätigkeit auszugehen seiund die Vermögensverhältnisse aufgrund der Insolvenz der Gesellschaft „nichtüberschaubar“ seien. Insoweit sei die Differenzierung nach Ansicht desVerfassers sogar überflüssig.


  • fragt sich, ob man überhaupt auf eine "Arbeitgeberfunktion" abstellen braucht bzw. muss oder vielmehr auf Verbindlichkeiten, die durch ein Arbeitsverhältnis veranlasst worden sind, vergl. IX ZA 49/08 , Rn. 9.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • fragt sich, ob man überhaupt auf eine "Arbeitgeberfunktion" abstellen braucht bzw. muss oder vielmehr auf Verbindlichkeiten, die durch ein Arbeitsverhältnis veranlasst worden sind, vergl. IX ZA 49/08 , Rn. 9.

    Hmm,,, worauf würdet ihr abstellen: "Arbeitgeberfunktion" oder darauf, ob Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen geltend gemacht werden?

  • In dem beschriebenen Sachverhalt ist der Geschäftsführer nur mit 1/3 an der Gesellschaft beteiligt. Da er kein Mehrheitsgesellschafter ist, ist er auch nicht als selbständige tätige Person zu kategorisieren. Folglich ist es doch egal ,ob sonstwelche Haftungsansrüche aus Arbeitsverhältnissen gegen ihn geltend gemacht werden. Da er weit unter 20 Gläubiger hat, würde ich Verbraucherinsolvenzverfahren als einschlägig betrachten.

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