Erhebung von Kosten bei Zusendung einer Entscheidung (mit öffentlichem Interesse)

  • Ich bin für die Einstellung von Entscheidungen in NRWEzuständig, leider aber noch sehr frisch in diesem Gebiet eingesetzt. AlleKollegen die dieses Gebiet vor mir bearbeitet haben sind leider nicht mehr da, sodass ichmich gerne bei Ihnen/euch rückversichern möchte.
    Gängige Praxis bei uns ist es, dass Entscheidungen an denenein öffentliches Interesse besteht in die Rechtsprechungsdatenbank NRWEeingestellt werden. Es geht also ein Antrag einer dritten Person auf Zusendungder Entscheidung XY ein. Daraufhin wird die Einstellung in NRWE veranlasst undder Antragsteller benachrichtigt, dass er nun die Möglichkeit hat die begehrteEntscheidung unter http://www.nrwe.de/ abzurufen.

    Jetzt gibt es aber auch Antragsteller, die keinen Zugang zueinem PC geschweige denn Internetzugang haben.

    Diesen Personen ist die Entscheidung dann auf Wunsch perPost zuzusenden.

    Ist meine Ansicht korrekt, dass für die Zusendung folgendeKosten entstehen würden, und kommen ggf. noch weitere Gebühren hinzu?!

    § 4 Abs. 1JVKostG i.V.m. § 124 JustG NRW

    KV 2000 - 0,50 €je Seite (für die ersten 50 Seiten)
    - Höchstens5,00 €


    Vielen Dank euch!

  • Vielen Dank! Ich war irritiert, weil hier viele meiner Kollegen etwas von "12,50 €" die zu erheben seien erzählt haben und ich da nie drauf gekommen bin.
    Kann sein, dass das früher mal andere Gebühren waren..

  • Vielen Dank! Ich war irritiert, weil hier viele meiner Kollegen etwas von "12,50 €" die zu erheben seien erzählt haben und ich da nie drauf gekommen bin.
    Kann sein, dass das früher mal andere Gebühren waren..

    In NRW sind es tatsächlich grds. 12,50 € vgl. § 124 Abs. 2 JustG NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes…&sg=0#det306746 i.V.m. Nr. 4 des Gebührenverzeichnisses Anlage 2 zu § 124 Abs. 2 JustG NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_show_anlage?p_id=24542. Diese werden gemeinhin mit dem Verfahren "JOKER" in Rechnung gestellt.

  • Nach meiner Lesart betrifft dies aber nur einfache Kopien und Ausdrucke gerichtlicher Entscheidungen, die zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen oder Fachzeitschriften beantragt werden. Für entsprechende Kopien für den persönlichen Gebrauch gelten die von Lukagen angesetzten Gebühren.

  • Nach meiner Lesart betrifft dies aber nur einfache Kopien und Ausdrucke gerichtlicher Entscheidungen, die zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen oder Fachzeitschriften beantragt werden. Für entsprechende Kopien für den persönlichen Gebrauch gelten die von Lukagen angesetzten Gebühren.

    @ Mitwisser:
    Deine Lesart ist mir für nicht am Verfahren beteiligte Dritte aufgrund des Wortlautes der von mir im Vorbeitrag benannten Nr.4 und den Anmerkungen (insbesondere Anmerkung 1.) zu dieser Nr. bisher nicht verständlich.

  • Okay, damit wir alle über das Gleiche sprechen:

    Zitat

    § 124 Anwendung des Justizverwaltungskostengesetzes
    1In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655) in der jeweils geltenden Fassung. 2Hiervon ausgenommen sind die Auslagen nach Nummer 2001 des Kostenverzeichnisses (Anlage zu § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes). 3Ergänzend gelten § 125 dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis (Anlage 2).


    Die Anlage 2 ist überschrieben mit „Anlage zu § 124 Absatz 2“, obwohl § 124 nicht in Absätze untergliedert ist. Möglicherweise ist da bei der Neufassung in diesem Jahr etwas schiefgegangen (ich kenne die alte Fassung nicht). Es sollte jetzt wohl die „Anlage zu § 124 Satz 3“ sein.

    Dies vorausgeschickt ergibt sich aus dieser Vorschrift der Grundsatz, dass gem.

    • Satz 1 Kosten nach dem JVKostG zu erheben sind.
    • Dem Satz 2 entnehme ich, dass die Auslagen nach 2001 (einfache Kopien und Ausdrucke gerichtlicher Entscheidungen, die zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen oder Fachzeitschriften beantragt werden) hiervon ausgenommen sind.
    • Satz 3 füllt nun die durch Satz 2 geschaffene Lücke.


    Wenn nun jemand aus persönlichem Interesse eine Kopie eines Urteils verlangt, dann greift der Ausnahmetatbestand des Satz 2 nicht. Folglich muss Satz 1 herhalten mit der Folge, dass das JVKostG anzuwenden ist. Und da steht im KV 2000 zu § 4 Abs. 1, dass die ersten 50 Seiten je 0,50 Euro, alle weiteren 0,15 Euro und alles in allem nicht mehr als 5,00 Euro kostet.

    Hintergrund der Vorschrift in NRW könnte sein, dass NRW etwas vom Kuchen abhaben wollen, den sich die Verlage mit der kommerziellen Verbreitung von gerichtlichen Entscheidungen backen.

  • NRW trifft in § 124 S. 2 JustG NRW eine abweichende Regelung zu der Bundesregelung in Nr. 2001 des KV Anlage zu § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes. In § 124 S.3 JustG NRW wird auf das dem Gesetz als Anlage 2 anliegende Gebührenverzeichnis verwiesen, dessen Überschrift redaktionell nicht angepasst worden ist. NRW will die 12,50 € von nicht am Verfahren beteiligten Dritten, sofern keine Ausnahme vorliegt. Ein abweichendes Verständnis mag argumentativ vertretbar sein, entspricht aber wohl nicht dem Willen des Landesgesetzgebers.

  • ...
    NRW trifft in § 124 S. 2 JustG NRW eine abweichende Regelung zu der Bundesregelung in Nr. 2001 des KV Anlage zu § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes. In § 124 S.3 JustG NRW wird auf das dem Gesetz als Anlage 2 anliegende Gebührenverzeichnis verwiesen, dessen Überschrift redaktionell nicht angepasst worden ist. NRW will die 12,50 € von nicht am Verfahren beteiligten Dritten, sofern keine Ausnahme vorliegt. Ein abweichendes Verständnis mag argumentativ vertretbar sein, entspricht aber wohl nicht dem Willen des Landesgesetzgebers.


    Eben! Die abweichende Regelung betrifft KV Nr. 2001. Für Angelegenheiten der Nr. 2000 verbleibt es bei der Bundesregel. Und um die geht es hier.

    Das Recht ist mit den Hellen! :hetti:

    Einmal editiert, zuletzt von Mitwisser (30. Juni 2014 um 16:12) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • ...
    NRW trifft in § 124 S. 2 JustG NRW eine abweichende Regelung zu der Bundesregelung in Nr. 2001 des KV Anlage zu § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes. In § 124 S.3 JustG NRW wird auf das dem Gesetz als Anlage 2 anliegende Gebührenverzeichnis verwiesen, dessen Überschrift redaktionell nicht angepasst worden ist. NRW will die 12,50 € von nicht am Verfahren beteiligten Dritten, sofern keine Ausnahme vorliegt. Ein abweichendes Verständnis mag argumentativ vertretbar sein, entspricht aber wohl nicht dem Willen des Landesgesetzgebers.


    Eben! Die abweichende Regelung betrifft KV Nr. 2001. Für Angelegenheiten der Nr. 2000 verbleibt es bei der Bundesregel. Und um die geht es hier.

    Eben nicht! Nach Nr. 4 der genannten Anlage wird für die Überlassung gerichtlicher Entscheidungen in den genannten Fällen eine Pauschalgebühr von 12,50 € in Rechnung gestellt. Ferner ist in Ziff. 1 der Nr. 4 bestimmt, dass daneben keine Auslagen erhoben werden.

  • Nur ruhig :) oder wie Tina Dico sagen würde:


    I'm gonna close my eyes

    And count to ten
    I'm gonna close my eyes
    And when I open them again
    Everything will make sense to me then
    1-2-3-4-5-6-7-8-9-ten...

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • ...
    Eben nicht! Nach Nr. 4 der genannten Anlage wird für die Überlassung gerichtlicher Entscheidungen in den genannten Fällen eine Pauschalgebühr von 12,50 € in Rechnung gestellt. Ferner ist in Ziff. 1 der Nr. 4 bestimmt, dass daneben keine Auslagen erhoben werden.


    Okay, und welche Fälle sind da genannt?

  • ...
    Eben nicht! Nach Nr. 4 der genannten Anlage wird für die Überlassung gerichtlicher Entscheidungen in den genannten Fällen eine Pauschalgebühr von 12,50 € in Rechnung gestellt. Ferner ist in Ziff. 1 der Nr. 4 bestimmt, dass daneben keine Auslagen erhoben werden.


    Okay, und welche Fälle sind da genannt?

    Zunächst einmal die Ursprungsfassung des § 124 JustGNRW:

    Gesetz
    zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen
    im Land Nordrhein-Westfalen

    Vom 26. Januar 2010
    Kapitel 2:
    Kosten im Bereich der Justizverwaltung

    § 124
    Anwendung der Justizverwaltungskostenordnung


    (1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostenordnung - JVKostO) in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung. Hiervon ausgenommen sind § 4 Absatz 3 der Justizverwaltungskostenordnung und § 4 Absätze 4 und 5 der Justizverwaltungskostenordnung, soweit diese auf § 4 Absatz 3 der Justizverwaltungskostenordnung Bezug nehmen.

    (2) Ergänzend gelten § 125 dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis (Anlage 2).

    § 125
    Anwendung der Justizbeitreibungsordnung


    Die Justizbeitreibungsordnung in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Absatz 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.

    Dann dessen Fassung nach der letzten Änderung:

    Zweites Gesetz zur Änderung
    von landesrechtlichen Vorschriften
    aus Anlass des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes
    und zur Vornahme weiterer Änderungen

    Vom 20. Mai 2014
    Artikel 1
    Änderung des Justizgesetzes
    Nordrhein-Westfalen

    2. § 124 wird wie folgt gefasst:

    㤠124
    Anwendung des Justizverwaltungskostengesetzes


    In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655) in der jeweils geltenden Fassung. Hiervon ausgenommen sind die Auslagen nach Nummer 2001 des Kostenverzeichnisses (Anlage zu § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes)*. Ergänzend gelten § 125 dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis (Anlage 2).“3. Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 124 Absatz 2) wird wie folgt geändert:
    a) In der Anmerkung 3. zu Nummer 4 werden die Wörter „§ 7 a der Justizverwaltungskostenordnung“ durch die Wörter „§ 20 des Justizverwaltungskostengesetzes“ ersetzt.

    Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b mit Wirkung vom 1. August 2013 in Kraft. Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
    *
    [TABLE='class: MsoNormalTable']

    [tr]


    [TD='bgcolor: transparent']2001
    [/TD]
    [TD='bgcolor: transparent']Dokumentenpauschale für einfache Kopien und Ausdrucke gerichtlicher Entscheidungen, die zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen oder Fachzeitschriften beantragt werden:
    Die Dokumentenpauschale nach Nummer 2000 beträgt für jede Entscheidung höchstens
    [/TD]
    [TD='bgcolor: transparent']5,00 €
    [/TD]

    [/tr]


    [/TABLE]

    Alsdann die nicht geänderte Fassung von Nr. 4 der Anlage 2 zu § 124 Abs. 2 JustGNRW:
    4 Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag 12,50 Euro je Entscheidung
    nicht am Verfahren beteiligter Dritter
    Anmerkung:
    1. Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.
    2. Die Behörde kann von der Erhebung der Gebühr ganz
    oder teilweise absehen, wenn gerichtliche Entscheidungen
    für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwie-
    gend im öffentlichen Interesse liegen
    3. § 7 a der Justizverwaltungskostenordnung ist entspre-
    chend anzuwenden.

    § 7a JVKostO:

    (1) Für die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen in Form elektronisch auf Datenträgern gespeicherter Daten kann anstelle der zu erhebenden Auslagen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine andere Art der Gegenleistung vereinbart werden, deren Wert den ansonsten zu erhebenden Auslagen entspricht.

    (2) Werden neben der Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen zusätzliche Leistungen beantragt, insbesondere eine Auswahl der Entscheidungen nach besonderen Kriterien, und entsteht hierdurch ein nicht unerheblicher Aufwand, so ist eine Gegenleistung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu vereinbaren, die zur Deckung der anfallenden Aufwendungen ausreicht.

    (3) Werden Entscheidungen für Zwecke verlangt, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, so kann auch eine niedrigere Gegenleistung vereinbart oder auf eine Gegenleistung verzichtet werden.

    Daraus schließe ich, dass in NRW abweichend zur Bundesregelung von nicht am Verfahren beteiligten Dritte für die antragsgemäße Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung eine Gebühr von 12,50 Euro und daneben keine Auslagen zu erheben sind. Ausnahmen hiervon sind in Ziff. 2 und 3. von Nr. 4 der Anlage 2 zu § 124 Abs. 2 JustGNRW geregelt.

    Man mag sich allerdings fragen, ob es tatsächlich wirtschaftlich ist, diesen Betrag zu erheben (Inrechnungstellung mit Joker).

  • ...
    Daraus schließe ich, dass in NRW abweichend zur Bundesregelung von nicht am Verfahren beteiligten Dritte für die antragsgemäße Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung eine Gebühr von 12,50 Euro und daneben keine Auslagen zu erheben sind. Ausnahmen hiervon sind in Ziff. 2 und 3. von Nr. 4 der Anlage 2 zu § 124 Abs. 2 JustGNRW geregelt.


    Welchen Sinn macht denn aus Deiner Sicht die ausdrückliche Erwähnung der Nr. 2001 in § 124 JustG NRW?

    Auch wenn ich mir langsam Blasen an die Finger tippe: ;)
    Nr. 2001 beschreibt eine "Dokumentenpauschale für einfache Kopien und Ausdrucke gerichtlicher Entscheidungen, die zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen oder Fachzeitschriften beantragt werden" Man beachte den zweiten Halbsatz! Die Nr. 2001 betrifft also Antragsteller wie JURIS, Beck-online, sämtliche Fachverlage usw.. Private Antragsteller, die aus persönlichen Gründen an einer Entscheidung interessiert sind, fallen unter Nr. 2000. Diese privat Interessierten werden durch § 124 Satz 2 JustG NRW nicht von der Anwendung des Satz 1 ausgenommen. Folglich findet für privat Interessierte (und um die geht es hier) gem. § 124 Satz 1 JustG NRW das JVKostG uneingeschränkt Anwendung.

    Man mag sich allerdings fragen, ob es tatsächlich wirtschaftlich ist, diesen Betrag zu erheben (Inrechnungstellung mit Joker).


    Da gebe ich Dir Recht.

  • "Private Antragsteller, die aus persönlichen Gründen an einer Entscheidung interessiert sind, fallen unter Nr. 2000." Nach Bundesrecht ist das unstreitig so. "Diese privat Interessierten werden durch § 124 Satz 2 JustG NRW nicht von der Anwendung des Satz 1 ausgenommen." Auch hier von mir kein Widerspruch - jedoch erfolgt der Ausschluss m.E. über § 124 Satz 3 JustGNRW i.V.m. Anmerkung 1. der Nr. 4 der Anlage 2 zu § 124 Abs. 2 JustGNRW (redaktionelles Versehen richtig wäre zu § 124 S. 3 JustGNRW).

  • "Private Antragsteller, die aus persönlichen Gründen an einer Entscheidung interessiert sind, fallen unter Nr. 2000." Nach Bundesrecht ist das unstreitig so. "Diese privat Interessierten werden durch § 124 Satz 2 JustG NRW nicht von der Anwendung des Satz 1 ausgenommen." Auch hier von mir kein Widerspruch - jedoch erfolgt der Ausschluss m.E. über § 124 Satz 3 JustGNRW i.V.m. Anmerkung 1. der Nr. 4 der Anlage 2 zu § 124 Abs. 2 JustGNRW (redaktionelles Versehen richtig wäre zu § 124 S. 3 JustGNRW).


    Okay, zumindest verstehe ich jetzt Deine Argumentation. Wenngleich ich sie nicht teile. Denn dann würde Satz 2 keinen Sinn ergeben. Oder anders gesagt, was müssten denn kommerzielle Nutzer zahlen, wenn es Satz 2 nicht gäbe?

  • "Private Antragsteller, die aus persönlichen Gründen an einer Entscheidung interessiert sind, fallen unter Nr. 2000." Nach Bundesrecht ist das unstreitig so. "Diese privat Interessierten werden durch § 124 Satz 2 JustG NRW nicht von der Anwendung des Satz 1 ausgenommen." Auch hier von mir kein Widerspruch - jedoch erfolgt der Ausschluss m.E. über § 124 Satz 3 JustGNRW i.V.m. Anmerkung 1. der Nr. 4 der Anlage 2 zu § 124 Abs. 2 JustGNRW (redaktionelles Versehen richtig wäre zu § 124 S. 3 JustGNRW).


    Okay, zumindest verstehe ich jetzt Deine Argumentation. Wenngleich ich sie nicht teile. Denn dann würde Satz 2 keinen Sinn ergeben. Oder anders gesagt, was müssten denn kommerzielle Nutzer zahlen, wenn es Satz 2 nicht gäbe?

    Dazu fällt mir gegenwärtig nur Verschrobenes ein. Daraus jedoch im Sinne von #5 schlusszufolgern, fehlt mir das ggf. notwendige juristische Handwerkszeug.

    Einmal editiert, zuletzt von Little Steven (1. Juli 2014 um 14:13)

  • Kosten für die Überlassung von Entscheidungen an Dritte
    RV d. JM vom 5. Juni 2007 (5600 - Z. 202 / KostRMoG -JVV)


    Diese Vorschrift ist aufgehoben.


    Aus gegebenem Anlass weise ich auf Folgendes hin:

    Durch Art. XI des Gesetzes zur Änderung von landesrechtlichen Vorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Landeskostenänderungsgesetz – LKostÄndG) vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 408) wurde das Justizverwaltungskostengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (JVKostG; SGV. NRW. 34) unter anderem in seinem § 1 und in der Anlage zu § 1 Abs. 2 geändert.
    Seither gilt Folgendes:

    1.
    Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des nordrhein-westfälischen Justizverwaltungskostengesetzes (JVKostG) sind Gebühren und Auslagen in Justizverwaltungssachen grundsätzlich nach den Bestimmungen des (Bundes-) Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (JVKostO) zu erheben. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 JVKostG gilt dies jedoch nicht für § 4 Abs. 3 JVKostO und § 4 Abs. 4 und 5 JVKostO, soweit diese auf § 4 Abs. 3 JVKostO Bezug nehmen.
    § 4 Absätze 3 bis 5 JVKostO regeln die Abgeltung von Kosten für Ablichtungen und Ausdrucke gerichtlicher Entscheidungen oder für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle von Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucken für Zwecke der Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen oder Fachzeitschriften. Diese Regelungen sind demnach in NRW nicht anzuwenden; der Landesgesetzgeber hat von der Gebührenprivilegierung bei Veröffentlichungen ganz bewusst Abstand genommen.
    Da er darüber hinaus § 1 Abs. 2 JVKostG mit den Worten „Ergänzend gelten?“ eingeleitet und in Nr. 5 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu § 1 Abs. 2 JVKostG NRW eine Gebühr in Höhe von 12,50 Euro für die Überlassung von Entscheidungen an nicht am Prozess beteiligte Dritte festgesetzt hat, ist der Wille des Gesetzgebers offensichtlich, für die Überlassung von Entscheidungen an nicht am Prozess beteiligte Dritte stets eine Gebühr in Höhe von 12,50 Euro zu erheben, und zwar unabhängig davon, ob sie für Zwecke der Veröffentlichung gedacht sind oder nicht.

    4 Mal editiert, zuletzt von Little Steven (22. September 2014 um 14:18)

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