Nachtragsverteilung

  • Tja - nach der reinen Lehre ist's wohl kein Fall des § 203. Wenn aber sonst nichts mehr ist und man nur noch die 2 Jahre im Verfahren absitzen müsste um auf die LV zu warten - ich glaube, ich hätte es auch pragmatisch gelöst und wäre so verfahren, wie vom IV vorgeschlagen :).

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Ich meine nicht, dass ein Fall des § 203 InsO vorliegt.

    Formal sehe ich das auch so? Was würdest Du den praktisch machen ?;) Einfach zwei Jahre liegen lassen ?

    ...Warum nicht? Ich hätte auch Anordnung der NTV beantragt..... und sie auch bekommen, denke ich. :gruebel:

    Nun, die ersten beiden Fälle des § 203 InsO sind es auf keinen Fall. Und bei Ziffer 3 sollte der Gegenstand erst nach Schlusstermin ermittelt worden sein.

    Tja - nach der reinen Lehre ist's wohl kein Fall des § 203. Wenn aber sonst nichts mehr ist und man nur noch die 2 Jahre im Verfahren absitzen müsste um auf die LV zu warten - ich glaube, ich hätte es auch pragmatisch gelöst und wäre so verfahren, wie vom IV vorgeschlagen :).

    dazu habe ich auch tendiert. Wollte eben mal hören, wie es sonst so in Deutschland gehandelt wird ;). Und ob es große Bedenken in die eine wie andere Richtung gibt.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Die korrekte Lösung wäre also: Dem Schuldner belassen? Dumm gelaufen? Oder das Verfahren noch zwei Jahre offen lassen?

    Ich bin mir sehr sicher, dass ich das schon mindestens 1 x hatte - aber ehrlich gesagt, nie den 203er genauer angeguckt hab diesbezüglich.... :cool:


  • Formal sehe ich das auch so? Was würdest Du den praktisch machen ?;) Einfach zwei Jahre liegen lassen ?

    Kommt drauf an, ich kenne das Verfahren nicht. Pragmatischerweise würde ich den Verwalter einen Antrag im Schlusstermin stellen lassen, dass die LV einer NTV vorbehalten wird.

  • [quote='rainer19652003','RE: Nachtragsverteilung']

    Formal sehe ich das auch so? Was würdest Du den praktisch machen ?;) Einfach zwei Jahre liegen lassen ?

    Kommt drauf an, ich kenne das Verfahren nicht. Pragmatischerweise würde ich den Verwalter einen Antrag im Schlusstermin stellen lassen, dass die LV einer NTV vorbehalten wird.

    Aber sind denn bei Euren ST immer Gläubiger anwesend? Oder würdest Du dann gar über § 160 I 3 InsO gehen?

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  • Gläubiger sind im ST der absolute Ausnahmefall. Ich würde dann den Weg über § 160 InsO gehen.

    Tja, ich habe eben erst gedacht, finde ich gar nicht so schlecht. Bloß, dann fiel mir ein: um einen Schlusstermin zu machen, musst ja die Verwertung der Insolvenzmasse vollzogen sein, was ja hier gerade das Problem ist :eek:. Und was macht man, wenn ein Gläubiger kommt und das ablehnt? Der Schlusstermin ist ja dann praktisch gelaufen und man lässt das dann zwei Jahre so laufen? Ich glaube eher, entweder man macht eine NTV oder man lässt es zwei Jahre laufen, das scheinen mir doch die einzigen Alternativen zu sein.

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  • § 197 Abs. 1 Nr. 3 InsO, sollen doch die Gläubiger drüber entscheiden. Im Schlusstermin erscheint doch eh keiner und so kann sich der Verwalter absichern.

    Stimmt, an den 197er habe ich nicht gedacht. Warum sollen die nur über das ob entscheiden, können ja auch über das wie entscheiden. Naja, ich lege die Akte mal unters Kopfkissen und dann mache ich irgendwas.

    Danke an Euch.

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  • Naja, so ein echter Fall von § 197 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist es hier ja gerade nicht, weil die LV verwertbar ist. Wenn sich im ST kein Gl. äußert und die Tagesordnung allgemein gehalten ist (..Entscheidung der Gl. über nicht verwertbare Gegenstände...), wäre darin eine konkludente Freigabe zu sehen.
    Man müsste also die Terminsbestimmung ST hinsichtlich der Tagesordnung ganz konkret fassen und das ganze mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

  • Naja, ich lege die Akte mal unters Kopfkissen und dann mache ich irgendwas. Danke an Euch.

    Aber vorher auf dem Schreibtisch das Stempelkissen beiseite stellen - das gibt immer so hässliche Flecken, die man nicht wieder 'rauskriegt :D :teufel:

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  • Hier unsere Rechtsmittelbelehrung bei der Schlussterminsbestimmung:

    Rechtsbehelfsbelehrung
    Gegen die Zustimmung zur Schlussverteilung kann die Erinnerung eingelegt werden.
    Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
    Amtsgericht... einzulegen.
    Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Entscheidung gilt auch 2 Tage nach der unter http://www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung als zugestellt. Die jeweils frühere Zustellung ist maßgebend.
    Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
    Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

    Natürlich haben wir hier nen Autotext gebastelt. Forum STAR sieht nichts vor.

  • Naja, ich lege die Akte mal unters Kopfkissen und dann mache ich irgendwas. Danke an Euch.

    Aber vorher auf dem Schreibtisch das Stempelkissen beiseite stellen - das gibt immer so hässliche Flecken, die man nicht wieder 'rauskriegt :D :teufel:

    Oder man versucht es mit Lauge und sieht danach aus wie Mr. Twoface bei Batman...

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  • Ich hole diesen Thread einfach nochmal hoch. Ich habe ein Verfahren, in dem der Verwalter mir jetzt den Schlussbericht einreicht. Alles verwertet. Bis auf die Lebensversicherung. Deren Rückkaufwert ist erst in 2 Jahren zur Auszahlung fällig. Er möchte jetzt gerne das Verfahren beenden und für diesen Anspruch die Nachtragsverteilung angeordnet.

    Wie haltet Ihr denn solche Fälle? Mit der Genehmigung der Schlussverteilung warten? oder einfach Verfahren beenden und NTV ?

    Ja, hätte ich hier keinerlei Bedenken.


    Die anderen Erwägungen - § 160 InsO zum NVT-"Vorbehalt", § 197 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu nicht verwertbaren Massegegenständen (?) - finde ich zu kompliziert und eigentlich auch nicht wirklich passend.

    Letztlich hat er doch alles verwertet, auch die LV per Kündigung.

    Mit der NVT wird doch relativ simpel und lediglich die Berechtigung des IV aufrechterhalten, nach InsO-Aufhebung auch noch die erst zwei Jahre später fällige Auszahlung des Rückkaufwertes aus der schon gekündigten LV in Empfang nehmen zu dürfen.

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