Zwangsvollstreckung falscher Beklagter

  • Hallo :)
    Ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen. Ich bin dankbar für alle Anregungen.

    Folgender Sachverhalt:
    Arbeitnehmer verklagt Arbeitgeber, da der Arbeitgeber im Termin nicht erscheint, ergeht im Februar 2013 ein VU, welches laut Zustellungsurkunde wirksam zugestellt wurde. Für uns ist der Fall damit abgeschlossen.
    Gestern bekam ich jedoch einen Anruf von dem Beklagten, dieser teilte mit, dass der Gerichtsvollzieher gerade vor seiner Tür stand und aus dem VU vollstrecken wollte. Der Beklagte habe keinerlei Kenntnis von diesem Verfahren, er habe weder Ladung noch das VU erhalten. Zudem kenne er den Arbeitnehmer nicht, dieser habe nie bei ihm gearbeitet. In der Akte befindet sich eine von dem Arbeitnehmer eingereichte Bescheinigung, auf welcher der beklagte Arbeitgeber erkennbar ist. Der "Beklagte" am Telefon berichtet jedoch, dass die Firma noch nie unter der dort angegebenen Anschrift ihren Sitz hatte.
    Der "Beklagte" erkundigt sich nun, wie er sich gegen die Vollstreckung wehren kann.

    Ist in diesem Fall eine Vollstreckungsabwehrklage gem. §767 ZPO möglich??
    :gruebel:

    Vielen Dank im Voraus.
    Liebe Grüße
    Schenny

  • Verstehe nicht , in welchem Zusammenhang die Frage nach einer Rechtsauskunft bei Dir gestellt wird.
    Rechtsantragstelle ?

    Normalerweise sollte sich wenigstens ein Arbeitgeber einen Anwalt leisten können.

  • Er will sich auch einen Anwalt nehmen, aber es dauert wohl noch ein paar Tage bis er dort den Termin hat. Und er hat nun Angst, dass der Gerichtsvollzieher bald wieder vor der Tür steht...

  • Aha ; offenbar mal wieder der Fall , dass das Gericht die Kohlen für den Anwalt aus dem Feuer holen soll.:daumenrun


    Besser Hosen- als Bedenkenträger !

  • aber es dauert wohl noch ein paar Tage bis er dort den Termin hat


    ein Arbeitgeber, der - obwohl geladen (gleiche Anschrift? Zustellungsnachweis?) - zum Termin nicht kommt, gegen das zugestellte (Nachweis?) VU nichts unternimmt, wenn der GV kommt von nichts weiß, und für eine Vollstreckungsabwehr (!) keinen Termin beim Anwalt bekommt?

    Aber ja doch.

    Vollstrecken! :teufel: und hoffen, dass die Insolvenz erst nach Ablauf der Anfechtungsfristen kommt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • sofern er die Vollstreckung isoliert angreifen will, könnte er gem. §766 ZPO Erinnerung einlegen, weil die Vollstreckungsvoraussetzung "Zustellung" nicht erfüllt ist.

    sofern er damit erfolg hat (er streitet schließlich gegen die Zustellungsurkunde), ist ihm aber nicht viel geholfen, weil die ZU schnell nachgeholt ist.

    Erfolgversprechender (sofern er denn Recht hat) ist die Vollstreckungsabwehrklage in der er zunächst die einstweilige Einstellung der ZV beantragen sollte

    Außerdem könnte es erforderlich sein, Einspruch gegen das VU unter Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einzulegen.

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • sofern er die Vollstreckung isoliert angreifen will, könnte er gem. §766 ZPO Erinnerung einlegen, weil die Vollstreckungsvoraussetzung "Zustellung" nicht erfüllt ist.

    sofern er damit erfolg hat (er streitet schließlich gegen die Zustellungsurkunde), ist ihm aber nicht viel geholfen, weil die ZU schnell nachgeholt ist.

    Erfolgversprechender (sofern er denn Recht hat) ist die Vollstreckungsabwehrklage in der er zunächst die einstweilige Einstellung der ZV beantragen sollte

    Außerdem könnte es erforderlich sein, Einspruch gegen das VU unter Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einzulegen.


    Ich meine, dass § 767 ZPO hier unzutreffend und erfolglos ist.

    Falls die Beklagte nachweisen kann, dass die Titelzustellung unwirksam war, bietet sich vollstreckungsrechtlich zunächst die Erinnerung an und parallel der Einspruch gegen das VU, weil bei unwirksamer ZU die Rechtsmittelfrist mangels In-Lauf-Setzen gewahrt wäre.

    Und im übrigen erfolgt Rechtsberatung nicht durch das Gericht und schon gar nicht auf telefonischen Zuruf von wem auch immer mit auf diesem Wege ohnehin meist eher verquast geschildertem SV.

  • @ TJ
    Hast Recht; §767 ZPO ist nicht der richtige Weg, sondern §766 + Einspruch!

    sicher erfolgt durch das Gericht keine Rechtsberatung, aber wie das Gericht seine Auskunftspflichten handhabt ist letztlich Angelegenheit des Sachbearbeiters und wenn Schenny meint, sie könnte und wollte die Auskunft entsprechend geben (oder auch nur selber wissen, wies geht) ist das in Ordnung und will ich nich bewerten

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Danke für eure Hilfe :)

    Ich habe der Partei gesagt, dass der Fall rechtlich schwierig ist und verschiedene Vorgehensweisen möglich sind. Ich habe ihn darauf hingewiesen, dass weder der Ríchter noch der Rechtspfleger befugt ist eine Rechtsberatung zu erteilen. Er könne sich an das Vollstreckungsgericht wenden und gegen die Vollstreckung vorgehen. Ich wies ihn aber ausdrücklich darauf hin, dass damit evtl auch Kosten verbunden sind.
    Anschließend teilte er mit, dass er meinen Rat befolgen wird und sich doch umgehend mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen wird.

  • @ TJ
    Hast Recht; §767 ZPO ist nicht der richtige Weg, sondern §766 + Einspruch!

    sicher erfolgt durch das Gericht keine Rechtsberatung, aber wie das Gericht seine Auskunftspflichten handhabt ist letztlich Angelegenheit des Sachbearbeiters und wenn Schenny meint, sie könnte und wollte die Auskunft entsprechend geben (oder auch nur selber wissen, wies geht) ist das in Ordnung und will ich nich bewerten

    Siehste mal ; ich wills im Gegensatz zu JoansDong

    a.) bewerten
    und finde deshalb eine zu weitgehende gerichtliche Beratung

    b.) nicht in Ordnung

    Das ist aber meine allgemeingültige Ansicht.
    Wie es Schenny gem. #9 gemacht hat , ist daher nach meiner Ansicht in Ordnung:daumenrau

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