GmbH in Gründung; Belastungsvollmacht

  • Hallo,

    ich habe eine kurze Frage.

    Es wurde für eine GmbH in Gründung eine Auflassungsvormerkung eingetragen und der Eigentümer erteilte der GmbH in Gründung eine Belastungsvollmacht.

    Nunmehr handelt die eingetragene GmbH aufgrund dieser Vollmacht und bestellt ein Grundpfandrecht. Die GmbH in Gründung und die GmbH stimmen in Firma, Geschäftsführer, etc. überein.

    Braucht es noch einer Erklärung, dass die GmbH in Gründung und die eingetragene GmbH dieselbe Gesellschaft ist? Ansonsten würde ich eintragen.


    Gruß

    Frischling


    edit: Habe es jetzt gefunden. Es ist nichts weiter erforerlich!

    Einmal editiert, zuletzt von Küstenkind (1. Juli 2014 um 09:46) aus folgendem Grund: Antwort gefunden

  • Ich habe den ähnlichen Fall:

    Die Auflassungsvormerkung wurde für die GmbH i.Gr. eingetragen. Der Gründungsvertrag wurde weder vorgelegt noch wurde darauf Bezug genommen, er ist im Kaufvertrag gar nicht genannt.

    Nun wird eine Grundschuldbestellungsurkunde eingereicht, in der Verkäufer und die zwischenzeitlich im Register eingetragene GmbH auftreten. Die GmbH bewilligt den Rangrücktritt der Vormerkung hinter das einzutragende Grundpfandrecht. Die Geschäftsadresse der GmbH entspricht der GmbH i.Gr., von der Firma her besteht auch Identität.

    Die GmbH wird bei der Grundschuldbestellung von B als angeblich alleinvertretungsberechtigter Gf. vertreten, während im Kaufvertrag Gf. A auftrat. A ist auch im Handelsregister als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer eingetragen, B (noch) nicht. B trägt im Anhang zur Grundschuldbestellungsurkunde vor, dass er durch eine notarielle Urkunde (UR-Nr. und Notar sind angegeben, Urkunde wird nicht vorgelegt) zusammen mit dem Gesellschafter C die Geschäftsanteile der GmbH zu 85 % übernommen habe. A tritt in der Grundschuldbestellungsurkunde nicht auf.

    Eine eindeutige Identitätsprüfung zwischen GmbH i.Gr. und GmbH kann ich doch jetzt gar nicht mehr vornehmen ?

  • ...

    Nun wird eine Grundschuldbestellungsurkunde eingereicht, in der Verkäufer und die zwischenzeitlich im Register eingetragene GmbH auftreten. ...Die GmbH wird bei der Grundschuldbestellung von B als angeblich alleinvertretungsberechtigter Gf. vertreten, während im Kaufvertrag Gf. A auftrat. ..

    Wieso kommt es bei der Grundschuldbestellung darauf an, wer die Erwerberin vertreten hat ? Die Grundschuld wird vom Veräußerer bestellt und dort gibt ja offenbar keine Vertretungsprobleme; s. dazu hier:
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…418#post1113418

    Ansonsten siehe Holzer im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.05.2017, § 1 RN 50 und BeckOK/Kral, Sonderbereich Gesellschaftsrecht, RN 8 sowie zur KG i. Gr. die Anmerkung von Wilsch zum Beschluss des KG vom 04.11.2014, 1 W 247-248/14, in der ZfIR 2015, 62, 64 ff.
    https://www.juris.de/jportal/portal…true#focuspoint

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  • Du könntest unter http://www.handelsregister.de prüfen, ob der Gesellschaftsvertrag zum Zeitpunkt der Auflassungsvormerkung schon bestand und ob A der erste Geschäftsführer war. Das wäre zumindest ein Indiz.

    Diese Unterlagen (Gesellschaftsvertrag und Anmeldung) sind aus dem elektronischen Register ersichtlich, und es passt auch mit den Angaben in den hiesigen Verträgen; ich frage mich, ob ich auf Grund dieser Informationen dann die Identität feststellen kann, weil ich außer der Angabe der Firma im Kaufvertrag nichts dort habe.


    Wieso kommt es bei der Grundschuldbestellung darauf an, wer die Erwerberin vertreten hat ? Die Grundschuld wird vom Veräußerer bestellt und dort gibt ja offenbar keine Vertretungsprobleme; s. dazu hier:
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…418#post1113418



    Das stimmt, es soll aber der Rangrücktritt hinter die Vormerkung eingetragen werden, und als Berechtigte der Vormerkung ist noch die GmbH i.Gr. eingetragen (sh. #2).

    Ansonsten siehe Holzer im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.05.2017, § 1 RN 50 und BeckOK/Kral, Sonderbereich Gesellschaftsrecht, RN 8 sowie zur KG i. Gr. die Anmerkung von Wilsch zum Beschluss des KG vom 04.11.2014, 1 W 247-248/14, in der ZfIR 2015, 62, 64 ff.
    https://www.juris.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Die Fundstelle im BeckOK Sonderbereich hatte ich mir schon angeschaut, an die ZfIR komme ich derzeit leider nicht ran. Hat Wilsch da auch was zur GmbH i.Gr. geschrieben ?

    Wie gesagt, mein Problem ist derzeit nur, wie ich die Identität feststellen zwischen der GmbH i.Gr., ohne dass ich irgendwelche weitere Angaben z.B. zum Gesellschaftsvertrag im Kaufvertrag habe, und der im Register eingetragenen GmbH. Ich hätte doch kein Problem jetzt, wenn z.B. im Kaufvertrag gestanden hätte, dass die GmbH i.Gr. zur Urkunde vom... des Notars... UR-Nr.... gegründet wurde ?

  • .... Die GmbH bewilligt den Rangrücktritt der Vormerkung hinter das einzutragende Grundpfandrecht. Die Geschäftsadresse der GmbH entspricht der GmbH i.Gr., von der Firma her besteht auch Identität.

    Die GmbH wird bei der Grundschuldbestellung von B als angeblich alleinvertretungsberechtigter Gf. vertreten, während im Kaufvertrag Gf. A auftrat. A ist auch im Handelsregister als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer eingetragen, ....

    Wenn Firma und Geschäftsadresse übereinstimmen und im Kaufvertrag der später im HR als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer eingetragene A gehandelt hat, dann wüsste ich nicht, worauf sich die Zweifel daran, dass es sich bei der im Kaufvertrag genannten GmbH i. Gr. um die sodann im HR eingetragene GmbH handelt, gründen sollen.

    Wie das BayObLG im Beschluss vom vom 24.05.1985, BReg. 2 Z 61/84, zur KG i. Gr. ausführt, bezeichnet die Angabe der Firma sowie des Sitzes und der Zusatz “KG in Gründung” nichts anderes als die Gründergesellschaft und damit in bestimmbarer Weise die ihr angehörenden Gesellschafter.

    Zur GmbH i. Gr. führt es in Rz. 13 des Beschlusses vom 22.05.1979, BReg 2 Z 8/79, aus: „Dies bedeutet hier: Es ist rechtlich möglich, dass die GmbH in Gründung durch die für sie Handelnden, insbesondere durch die für sie - bereits vor der Eintragung ins Handelsregister (vgl §§ 6 Abs 2, 8 Abs 2 GmbHG) - bestellten Geschäftsführer, schuldrechtlich berechtigt und verpflichtet werden kann…“

    Kral führt im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.05.2017, Sonderbereich Gesellschaftsrecht RN 8 aus: “Die von einer Vor-GmbH erworbenen Rechte gehen automatisch auf die spätere GmbH über (BGH NJW 1966, 1311; sa → § 1 Rn. 50.“ .

    Es besteht daher Identität zwischen eingetragener und Vor-GmbH, wenn Firma und Sitz und der für die Vor-GmbH handelnde Geschäftsführer mit dem zum HR angemeldeten übereinstimmen. Das alles ist vorliegend der Fall.

    Wäre die Eintragung bei der AV zu berichtigen, müsste lediglich der Gründungszusatz gestrichen werden (Karsten Schmidt. In Scholz, GmbHG, 11. Aufl. 2012-2015, § 11 RN 41). Dabei würde es sich um keine Berichtigung im Sinne des § 22 GBO handeln, sondern um die „Richtigstellung“ (BeckOK/Holzer, § 22 GBO RN 95), für die der Freibeweis gilt (BeckOK/Holzer, § 22 GBO RN 97 mwN). Dazu führt Wilsch in der ZfIR 2015, 62, 64 ff.
    https://www.juris.de/jportal/portal…true#focuspoint
    aus: „Zur bloßen Richtigstellung zählt ferner die Streichung des Gründungszusatzes im Grundbuch, die aufgrund eines formlosen Nachweises im Grundbuch vorgenommen werden kann (vgl. auch Holzer, a. a. O., S. 159)..“

    Und wenn von der Identität der Vor-GmbH mit der im HR eingetragenen GmbH auszugehen ist, dann ist für den Vollzug des Rangrücktritts mit der AV lediglich nachzuweisen, dass der Handelnde, der Geschäftsführer B, zum Zeitpunkt des Handelns zum Geschäftsführer der GmbH bestellt war; s. dazu hier:
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post821206

    oder hier:
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post821091

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  • Wenn Firma und Geschäftsadresse übereinstimmen und im Kaufvertrag der später im HR als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer eingetragene A gehandelt hat, dann wüsste ich nicht, worauf sich die Zweifel daran, dass es sich bei der im Kaufvertrag genannten GmbH i. Gr. um die sodann im HR eingetragene GmbH handelt, gründen sollen.

    Meine Zweifel bestanden darin, dass zum Beispiel eine GmbH gegründet worden sein könnte unter der gleichen Firma, in der jetzt die Eintragung im Register erfolgte. Es könnte nun sein, dass diese erste Gründung gar nicht weiter verfolgt wurde und eine weitere GmbH - immer mit der gleichen Firma - gegründet wurde, die dann letztlich im Register eingetragen wurde. Die erste GmbH i.Gr. hat erworben, aber es ist eine andere GmbH i.Gr. ins Register gelangt.

    Sind meine Zweifel so nachvollziehbar oder sind diese eher theoretischer Natur ? Ich hatte bisher im Kaufvertrag immer, dass der Gesellschaftsvertrag, in dem die Gründung der erwerbenden Vor-GmbH erfolgte, wenigstens in Bezug genommen war.

    Ich habe mir auf Grund Eurer Beiträge die Unterlagen im Register nochmal genauer angeschaut von den Daten her:

    Der Gründungsvertrag der GmbH, die im Register eingetragen wurde, ist am gleichen Tag geschlossen worden wie der Kaufvertrag, an dem die GmbH i.Gr. im Erwerbsvertrag auftrat. Die Anmeldung bei dem Register erfolgte laut den Unterlagen des Registers erst zwei Monate später.

    Wenn ich Holzer in der von Dir, Prinz, zitierten Fundstelle im BeckOK richtig verstehe, müsste doch schon bei der Vormerkung zum Nachweis des Bestehens und damit der Erwerbsfähigkeit einer Vorgesellschaft der Gründungsvertrag und die Anmeldung vorgelegt werden ?

  • ...

    Der Gründungsvertrag der GmbH, die im Register eingetragen wurde, ist am gleichen Tag geschlossen worden wie der Kaufvertrag, an dem die GmbH i.Gr. im Erwerbsvertrag auftrat. ..Wenn ich Holzer in der von Dir, Prinz, zitierten Fundstelle im BeckOK richtig verstehe, müsste doch schon bei der Vormerkung zum Nachweis des Bestehens und damit der Erwerbsfähigkeit einer Vorgesellschaft der Gründungsvertrag und die Anmeldung vorgelegt werden ?

    Na also! Wie im Bezugsthread ausgeführt
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…418#post1113418
    war bei der auf Bewilligung des bisherigen Eigentümers einzutragenden AV die Existenz des Berechtigten nicht nachzuweisen, da das GBA im Anwendungsbereich des § 19 GBO grundsätzlich keine Nachforschungen zur Person des Erwerbers anzustellen hat.

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