Schlussabrechnung des Nachlasspflegers bei Entlastungserklärung entbehrlich?

  • Alle festgestellten Erben erteilen dem Nachlasspfleger sowie dem Nachlassgericht Entlastung und verzichten schriftlich auf die Schlussabrechnung gegenüber dem Nachlassgericht.

    Schlussabrechnung entbehrlich?

  • Ja... Ich kann die Fundstelle im Jochum/Pohl jetzt nicht genau zitieren aber so hat es mein Nachlassgericht schonmal bei mir akzeptiert.

  • § 1890 BGB iVm. § 1892 BGB.

    Rechtlich gesehen gibt es keine Entlastungserklärung bzw. keine Pflicht des Nachlasspflegers, diese von den Erben einzuholen und auch keine Pflicht der Erben, diese abzugeben.

    Wenn aber die Erben durch Abgabe der "Entlastungserklärung" dem Nachlasspfleger bestätigen, dass diese auf eine gerichtliche Rechnungslegung mit dem o.g. Verfahren verzichten wollen, dann kann das Gericht diesen Verzicht würdigen und von einer weiteren Prüfung absehen. Die Entlastungserklärung ist eine Art "Schuldanerkenntnis" im Sinne des § 397 II BGB.

    Siehe dazu auch Schulz, Handbuch Nachlasspflegschaft, § 8 Rn. 18 ff.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Stimmt... Nach diesem Muster hab ich das damals auch gemacht... Diese Fachliteratur ist wirklich gut :):daumenrau

  • § 1890 BGB iVm. § 1892 BGB.

    Rechtlich gesehen gibt es keine Entlastungserklärung bzw. keine Pflicht des Nachlasspflegers, diese von den Erben einzuholen und auch keine Pflicht der Erben, diese abzugeben.

    Wenn aber die Erben durch Abgabe der "Entlastungserklärung" dem Nachlasspfleger bestätigen, dass diese auf eine gerichtliche Rechnungslegung mit dem o.g. Verfahren verzichten wollen, dann kann das Gericht diesen Verzicht würdigen und von einer weiteren Prüfung absehen. Die Entlastungserklärung ist eine Art "Schuldanerkenntnis" im Sinne des § 397 II BGB.

    Siehe dazu auch Schulz, Handbuch Nachlasspflegschaft, § 8 Rn. 18 ff.

    Nach der Rechtsprechung enthält eine Entlastungserklärung keinen materiellen Verzicht auf im Zeitpunkt der Erklärung noch unbekannte Forderungen (LG München I FamRZ 2009, 2117).

  • Cromwell:

    Richtig. Das habe ich aber auch nicht gesagt oder sagen wollen. Es ging mir ja nur darum, ob mit einer solchen Entlastung auf die gerichtliche Schlussrechnungslegung bzw. deren Vermittlung an die Erben verzichtet werden kann, weil die Erben die Rechnungslegung als richtig anerkennen. Dass aber in der Rechnungslegung immer nur das drin steht, was bekannt ist und unbekannte Dinge nicht drinnen stehen weil diese sonst ja bekannt wären:D, liegt in der Natur der Sache....:D

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ohne "Entlastung" gibt aber der NLPfleger oft den Nachlass nicht heraus. Zur Not hinterlegt er dann eben für die Erbengemeinschaft den gesamten Nachlass. Ob das richtig ist, oder nicht, will ich nicht diskutieren....aber es wird eben einfach so gemacht.

    Ich weiß allerdings nicht, wo das Problem sein soll, wenn der Erbe die ihm vom Nachlasspfleger vorgelegte Rechnungslegung prüft und dann deren sachliche- und rechnerische Richtigkeit bestätigt sowie dem Nachlasspfleger für die aufgrund dieser Rechnungslegung dem Erben bekanntgewordenen Verfügungshandlungen "Entlastung" erteilt. Der Erbe kann und soll ja gerade prüfen, ob er mit der Verwaltung (soweit diese durch die Rechnungslegung ersichtlich ist) einverstanden ist.

    Beispiel: Verkaufe ich einen PKW, steht in der Rechnungslegung nur dessen Verkaufserlös. Wenn ich für die Rechnungslegung Entlastung bekomme bedeutet das aber m.E. noch nicht, dass damit auch alle meine Handlungen entlastet sind. Wenn ich also den PKW z.B. weit unter Wert verkauft hätte, wäre ich wohl noch immer in der Haftung, denn dieser "Unter-Wert-Verkauf" ist so ja aus der Schlussrechungslegung alleine noch nicht ersichtlich. Das ist auch, was Cromwell in #5 meint.

    Papenmeier: Man muss also als Erbe nicht unbedingt etwas "genommen" haben, um sich dieser jahrzehntelangen und in Nachlasspflegschaftsverfahren absolut üblichen (und im Grunde unproblematischen) Vorgehensweise anzuschließen. Man kann aber natürlich auch einen Anwalt beauftragen und dann diesem teures Geld zahlen, wenn man sich 100% absichern will...und man läuft dann eben Gefahr, dass der Nachlasspfleger sich einen Weg sucht, dem Erben (bzw. der großen Erbengemeinschaft) die Sache unerledigt und ungeteilt vor die Füße zu kippen. Denn die Teilung des Nachlasses unter den Erben ist eben gerade nicht die Aufgabe des Nachlasspflegers....ich würde dann dem RA meine vorzüglichen Grüße ausrichten und mich zurückziehen. Wer der "böse Spielverderber" sein will, der stellt dann manchmal recht schnell fest, dass es noch andere Mitspieler gibt, die gewisse Trümpfe auf der Hand haben....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ja? Dann hast du also bisher immer nach § 1892 II BGB verfahren und das Anerkenntnis der Erben beurkundet?

    Ich wage anzunehmen, dass so in den letzten 50 Jahren mit keiner Schlussrechnung des NLP verfahren wurde.....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • [quote='TL','RE: Schlussabrechnung des Nachlasspflegers bei Entlastungserklärung entbehrlich?? Dann hast du also bisher immer nach § 1892 II BGB verfahren und das Anerkenntnis der Erben beurkundet? QUOTE]

    :nixweiss: Nein. Leider ist mir kein Zwangsmittel bekannt, mit dem ich den Erben -bei Vorlage seiner Verzichtserklärung- dazu zwingen kann, in seinem Beisein in meinem "Gerichtssaal" die Schlussrechnungslegung zu prüfen, die Abnahme in seinem Beisein zu vermitteln und sein Anerkenntnis zu meinem Protokoll zu erklären.

    Ich bin diesbezüglich zu jeder Schandtat bereit, und wenn ein Erbe das tatsächlich will, bekommt er sofort geliefert.

    Meine Frage war deshalb auch nur: warum wollen die Erben diese für sie "kostenfreie" Verhandlung nicht. Irgendjemand muss ihnen ja -den für uns vorteilhaften- Floh ins Ohr gesetzt haben, dass man eine Verzichtserklärung unterschreiben soll.

    Ich glaube, es sind die Nachlasspfleger, die die Verhandlung nicht wollen, oder?

    @ TL:
    Vielleicht kannst Du als Nachlasspfleger in Deinem nächsten Fall als Nachlasspfleger die Pflegschaft "ganz formell" zum Abschluss bringen. Der zuständige Rechtspfleger/Notar wird sich sicherlich freuen.:gruebel:

  • @Voltaire:

    Du hast mich offenbar falsch verstanden. :DIch bringe meine Pflegschaften immer formell (und) richtig zu Ende.....:Dnur eben vorzugsweise nicht mit einer Schlussrechungslegung ggü. dem NLG. Dies deswegen, weil ich von den von mir ermittelten Erben regelmäßig dazu bevollmächtigt werde, über die Pflegertätigkeit hinaus auch noch die wirtschaftliche Abwicklung und Auseinandersetzung des Nachlasses durchzuführen und dann wird eben erst ganz am Schluss abgerechnet....

    Ganz nebenbei gibt es auch Nachlassgerichte die einen geradezu drängen, möglichst mit den Erben die Schlussrechnung zu machen und eine Entlastung beizubringen, weil das Gericht überlastet ist und sich hocherfreut zeigt, wenn diese Arbeit wegfällt. Oft wird dabei dann auch noch die Schlussvergütung mit den Erben außergerichtlich geregelt, so dass das Gericht auch dazu nichts mehr zu bescheiden hat. Alles erlaubt. Alles gut. Alle zufrieden. Schnelle und saubere Lösung.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Besteht ihr zwingend darauf, dass die Entlastungserklärungen im Original vorgelegt werden oder genügen euch einfache Kopien der Erklärungen?

  • Kopie dürfte reichen, wenn es für eine Entlastung ohnehin keine gesetzliche Grundlage gibt.

    Die Entlastung wird ja in der Regel dem NLP erteilt und nicht dem Gericht.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ja, aber eben in Kopie. Das reicht.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Dies deswegen, weil ich von den von mir ermittelten Erben regelmäßig dazu bevollmächtigt werde, über die Pflegertätigkeit hinaus auch noch die wirtschaftliche Abwicklung und Auseinandersetzung des Nachlasses durchzuführen .

    Diese Art der regelmäßigen Aquise von Zusatzgeschäften durch Nachlasspfleger außerhalb der Nachlasspflegschaft halte ich für fragwürdig. Aber wenn schon, dann ist die Abrechnung solcher Zusatzgeschäfte von der Vergütung für die Nachlasspflegschaft klar zu trennen.

    Auf eine Prüfung der Schlussrechnung durch das Nachlassgericht würde ich nicht verzichten wollen.

    Verstehen die oft unbedarften Erben da wirklich immer, was sie da unterschreiben. Wie wird verhindert, dass ein Nachlasspfleger seine besondere Vertrauensstellung aufgrund der staatlichen Bestellung hier nicht ausnützt?

    Der § 1892 BGB sieht Rechnungsprüfung durch das Nachlassgericht und Vermittlung der Anerkennung vor. Die Anerkennung basiert somit auch auf der Prüfung durch das Nachlassgericht.
    Wenn schon diese Vermittlung in der Praxis nicht mehr erfolgt, dann muss wenigstens noch die Rechnungsprüfung durchgeführt werden.

    2 Mal editiert, zuletzt von Montgelas (24. Dezember 2019 um 01:09)

  • @Montgeas: Dein letzter Beitrag ist schon beinahe eine Frechheit.

    Das Beste wird sein, dass jeder Mensch zur Geburt einen Pflichtanwalt staatlich verordnet zugeteilt bekommt. Denn ohne den scheint man ja nicht mehr durchs Leben zu kommen, bei all den vielen Betrügern und Menschen, die vmtl. gesetzeswidrig sich zu Lasten des Bürgers bereichern. Nur mit Anwalt schafft man es, noch überhaupt sein Leben zu meistern und den Angriffen des überall lauernden Bösen zu begegnen. Insbesondere da, wo ein Nachlasspfleger nach vielleicht 1-2maliger Rechnungslegung ggü. dem Gericht dann für die letzen 6 Monate Schlussrechnung ggü. den Erben legt und versucht, die Sache für die Erben vollends zu erledigen. Da wäre es ganz besonders gut, wenn sich jeder der vielleicht 20 Erben zur eigenen Sicherheit einen eigenen Anwalt nimmt.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    Einmal editiert, zuletzt von TL (24. Dezember 2019 um 09:25)

  • Na - so dramatisch ist das mit der Schlussrechnung auch nicht.

    Eine übersichtliche Zusammenstellung von Einnahmen und Ausgaben darf für jemanden der professionell fremdes Vermögen verwaltet kein Problem sein. Wenn die Schlussrechnung transparent ist, kommt schon überhaupt kein Misstrauen auf und einen Rechtsanwalt wird dann niemand brauchen.

    Bei einem berufsmäßigen Nachlasspfleger erwarte ich, dass eine Schlussrechnung per Knopfdruck seiner EDV zu entlocken ist.
    Wenn er das nicht schafft, dann ist Professionalisierung dringend angesagt.

    Es ist nun mal leider generell so, dass wenn Dritte über fremdes Vermögen verfügen können (generell - hat nichts speziell mit Nachlasspflegern zu tun), immer wieder Fälle von nachlässigem Umgang oder sogar Mißbrauch vorkommen und die vorgesehene Überwachung etwa durch Gerichte sowieso schon nur in geringem Umfang wahrgenommen wird.

    15 Mal editiert, zuletzt von Montgelas (24. Dezember 2019 um 13:18)

  • Diese Art der regelmäßigen Aquise von Zusatzgeschäften durch Nachlasspfleger außerhalb der Nachlasspflegschaft halte ich für fragwürdig. Aber wenn schon, dann ist die Abrechnung solcher Zusatzgeschäfte von der Vergütung für die Nachlasspflegschaft klar zu trennen.

    Auf eine Prüfung der Schlussrechnung durch das Nachlassgericht würde ich nicht verzichten wollen.

    Verstehen die oft unbedarften Erben da wirklich immer, was sie da unterschreiben. Wie wird verhindert, dass ein Nachlasspfleger seine besondere Vertrauensstellung aufgrund der staatlichen Bestellung hier nicht ausnützt?

    Der § 1892 BGB sieht Rechnungsprüfung durch das Nachlassgericht und Vermittlung der Anerkennung vor. Die Anerkennung basiert somit auch auf der Prüfung durch das Nachlassgericht.
    Wenn schon diese Vermittlung in der Praxis nicht mehr erfolgt, dann muss wenigstens noch die Rechnungsprüfung durchgeführt werden.


    Und ein Beitrag später:


    Na - so dramatisch ist das mit der Schlussrechnung auch nicht.

    Eine übersichtliche Zusammenstellung von Einnahmen und Ausgaben darf für jemanden der professionell fremdes Vermögen verwaltet kein Problem sein. Wenn die Schlussrechnung transparent ist, kommt schon überhaupt kein Misstrauen auf und einen Rechtsanwalt wird dann niemand brauchen.

    Bei einem berufsmäßigen Nachlasspfleger erwarte ich, dass eine Schlussrechnung per Knopfdruck seiner EDV zu entlocken ist.
    Wenn er das nicht schafft, dann ist Professionalisierung dringend angesagt.

    Es ist nun mal leider generell so, dass wenn Dritte über fremdes Vermögen verfügen können (generell - hat nichts speziell mit Nachlasspflegern zu tun), immer wieder Fälle von nachlässigem Umgang oder sogar Mißbrauch vorkommen und die vorgesehene Überwachung etwa durch Gerichte sowieso schon nur in geringem Umfang wahrgenommen wird.


    Es ist herrlich zu sehen, wie du nach meinem ironischen Beitrag herumeierst - denn ich glaube wir verstehen schon, was du wirklich willst.

    Wer hat denn gesagt, dass der NLP keine Schlussrechnung legt? Niemand. Er legt sie nur eben ggü. den Erben und nicht mehr ggü. dem Gericht. Das ist weder verwerflich noch müsste man hier in irgendeiner Art und Weise eine angeblich mißbräuchliche oder im weitesten Sinne sogar strafrechtliche Handlung von Nachlasspflegern ins Feld führen. Oder darauf hinweisen, dass die Erben zu blöd wären eine Schlussrechnungslegung zu prüfen und der NLP die dann abzocken würde. Sowas ist wirklich nur unterste Schublade und erneut einfach nur frech!

    Mir gehen solche Unterstellungen inzischen gehörig auf den Geist. Dein scheinbar vorhandendes Fachwissen hin oder her.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!