Grunddienstbarkeit für ein Flurstück

  • In meiner Akte liegt mir ein Antrag sowie eine Bewilligung auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit (Wegerecht) für den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 1/2 Flur 3 (gebucht in Bl. 2) vor.

    Das dienende Grundstück ist gebucht in Bl. 1.

    Das Flurstück 1/2 Flur 3 ist unter der BV Nr. 7 eingetragen. Das unter BV Nr. 7 gebuchte Grundstück besteht insgesamt aus 5 Flurstücken (u. a. das Flurstück 1/2 Flur 3).

    Ich tue mich nun schwer mit der Eintragung des Rechts

    Meiner Ansicht nach benötige ich einen Antrag auf Verselbstständigung des Flurstücks 1/2 der Flur 3. Dann könnte ich auch die Grunddienstbarkeit (Wegerecht) für den jeweiligen Eigentümer Blatt 2, Bestandsverzeichnis Nr. 8 (Nr. unter der das Flurstück nun verselbstständigt wurde) eintragen oder sehe ich das falsch?

    Hat jemand einen Beleg, aus dem sich ergibt, dass das Flurstück zu verselbstständigen ist oder folgt dies einfach daraus, dass eine Grunddienstbarkeit nur zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks erfolgen kann und somit nicht zu Gunsten eines Flurstücks?

    Danke schon einmal im Voraus für eure Rückmeldungen

  • Deine BV 7 ist doch ein Grundstück, bestehend aus mehreren Flurstücken.

    Was kannst Du mit einer Dienstbarkeit belasten? Ein Grundstück.

    Also musst du abschreiben.

    So hab ich es zumindest einmal gelernt.

  • Das herrschende Flurstück muss verselbstständigt werden. Das kannst du im Schöner/Stöber "Grundbuchrecht" nachlesen. Eine Randnummer kann ich leider nicht anfügen, weil ich zu Hause bin ;).

  • Schöner/Stöber Rn. 1123.
    Da der Eigentümer des herrschenden Grundstücks an der Erklärung nicht mitgewirkt hat, ist noch seine Teilungserklärung (oder Verselbstständigungserklärung) in der Form des § 29 GBO erforderlich. Zur Teilung siehe Schöner/Stöber Rn. 668.

    Life is short... eat dessert first!

  • Schöner/Stöber Rn. 1123.
    Da der Eigentümer des herrschenden Grundstücks an der Erklärung nicht mitgewirkt hat, ist noch seine Teilungserklärung (oder Verselbstständigungserklärung) in der Form des § 29 GBO erforderlich. Zur Teilung siehe Schöner/Stöber Rn. 668.


    :daumenrau - Mit der Maßgabe, dass es heißen müsste: "Wenn der Eigentümer des herrschenden Grundstücks ..."

    Bei uns wirken die gar nicht so selten mit, wenn auch vermutlich nicht aus diesem Grund, der den meisten Notaren eher unbekannt sein dürfte.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Im Schöner/ Stöber, 14. Aufl., RN 1123 steht aber auch beschrieben, wie es ohne Teilung des herrschenden Grundstücks ginge: indem nämlich "die Ausübung der Dienstbarkeit zum Vorteil des Flurstücks xy beschränkt" wird (mit Verweis auf Fußnote 28: BayObLG 1965).
    Das verstehe ich so, dass es wohl geht, wenn als herrschendes Grundstück das vereinigte Grundstück benannt wird, aber mit der Maßgabe, dass die Ausübung der Dienstbarkeit zum Vorteil des Flurstücks xy beschränkt wird.

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • Darauf würde ich mich aber angesichts des doch recht klaren Gesetzeswortlauts nicht bei der Eintragung einlassen wollen. Eine andere Frage ist, ob die Formulierung bei späteren Vereinigungen etc. auf Seitens des herrschenden Grundstücks brauchbar ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Sofern man es so macht, wie muellersQ es beschrieben hat, dann müsste mir eine geänderte Bewilligung/Antrag vorgelegt werden, in dem es heißt, dass die Eintragung der Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer Bl. 2, Bestandsverzeichnis Nr. 7 erfolgen soll. Ferner müsste darin enthalten sein, dass die Ausübung des Rechts auf das Flurstück 1/2 Flur 3 beschränkt ist.

    Wenn ich das dann vorliegen haben würde, müsste ich dann die Ausübungsbeschränkung explizit mit in den Eintragungstext aufnehmen oder reicht es, wenn es sich aus der in Bezug genommenen Bewilligung ergibt?

    Mola:
    Welche Auflage von Schöner/Stöber liegt dir vor. In meiner 15. Auflage von 2012 kann ich den Passus bzgl. der notwendigen Teilungserklärung (oder Verselbständigungserklärung) in der Form des § 29 GBO (?) nicht finden. Würde mir nicht diesbezüglich ein schriftlicher Antrag des Eigentümers reichen?

  • Ich habe dieselbe Auflage und entnehme es dem 1. Satz, dass nur der jeweilige Eigentümer eines Grundstücks im Rechtssinn Berechtiger einer Grunddienstbarkeit sein kann.
    So auch Meikel, 10. Aufl., Einl C Rn. 286: "Herrschendes Grundstück können ganze Grundstücke, ... nicht dagegen ... unselbständige reale Teile eines Grundstücks sein.

    Dass die Erklärung des Eigentümers des herrschenden Grundstücks in der Form des § 29 GBO abzugeben ist, ergibt sich aus der Rn. 668.

    Life is short... eat dessert first!

  • Sofern man es so macht, wie muellersQ es beschrieben hat, dann müsste mir eine geänderte Bewilligung/Antrag vorgelegt werden, in dem es heißt, dass die Eintragung der Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer Bl. 2, Bestandsverzeichnis Nr. 7 erfolgen soll. Ferner müsste darin enthalten sein, dass die Ausübung des Rechts auf das Flurstück 1/2 Flur 3 beschränkt ist. -> genau so

    Wenn ich das dann vorliegen haben würde, müsste ich dann die Ausübungsbeschränkung explizit mit in den Eintragungstext aufnehmen ... ?
    ...


    Meiner Ansicht nach ja, Bezugnahme halte ich nicht für ausreichend; allerdings habe ich geschrieben "die Ausübung ist beschränkt zum Vorteil des Flurstücks ..."

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • Ich hänge mich hier mal dran:

    Zu Gunsten eines Flurstücks ist vor Jahren eine Grunddienstbarkeit bestellt, ein Herrschvermerk wurde nicht eingetragen.

    Nun soll dem herrschenden Grundstück ein weiteres Grundstück zugeschrieben werden und ein Herrschvermerk eingetragen werden.

    "Ursprünglich" hätte ich nur ein Flurstück nicht ohne Verselbständigung zum herrschenden Flurstück gemacht. Jetzt ist nach Bestandsteilszuschreibung jedoch nur ein Flurstück des neuen Grundstücks begünstigt. Hättet ihr damit Bedenken? M. E. kann ich die Zuschreibung nicht wegen der Begünstigung verweigern.

    Dazu würde ich den Herrschvermerk dann nicht zu Gunsten des Grundstücks, sondern nur zu Gunsten des herrschenden Flurstücks eintragen. Ist das richtig?

  • Nun soll dem herrschenden Grundstück ein weiteres Grundstück zugeschrieben werden und ein Herrschvermerk eingetragen werden.


    Ich würde erst den Herrschvermerk bei dem ursprünglichen Grundstück eintragen und danach die Zuschreibung vollziehen.
    Der Vermerk hat eh nur kundmachende Bedeutung. Für den Inhalt des Rechts ist die Eintragung auf dem Blatt des belasteten Grundstücks maßgebend, vgl. Schöner/Stöber Rn 1150.

  • Es geht mir nicht um die Verwirrung wegen des Herrschvermerks, sondern um die Tatsache, dass in Folge der Zuschreibung lediglich ein Flurstück herrschender Teil der Dienstbarkeit ist und eben kein Grundstück, wie ich bei der Erstbelastung für erforderlich gehalten hätte.

  • Berechtigt ist der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks, nur darauf kommt es mE an.
    Das Recht wäre auch ohne Herrschvermerk da, es hindert eine Bestandteilszuschreibung nicht und verändert sich dadurch nicht.
    Ich würde deswegen auch keinerlei Vermerk machen. Die ursprüngliche Eintragung bleibt ja jederzeit nachvollziehbar.

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