Hallo Zusammen,
ich habe folgendes Problem:
PfüB - Unterhaltspfändung ist erlassen worden. Sch hat 4 Kinder und neue Lebensgefährtin (ein Kind ist auch von ihr)
Es wurde gläubigerseits vorgetragen, dass keine Unterhalt gezahlt wird, daher Pfändungsfreibetrag entsprechend festgesetzt.
Jetzt kommt ein Antrag nach § 850 f ZPO.
Begründung, Sch hat ja 4 Kinder und die Lebensgefährtin (die ja eh nachrangig ist!?).
Aber er legt nur einen Nachweis vor, dass die UVG-LEistungen mit 10 € abgezahlt werden. Sonst keinerlei Nachweis, dass Unterhalt gezahlt wird.
Jetzt mal generell meine Frage:
Was ist denn überhaupt berücksichtigungsfähig? Kinder die im eigenen Haushalt leben kriegen ja wenn "Naturalunterhalt" ist das auch berücksichtigungsfähig? Bzw. ist nur das berücksichtigungsfähig, wenn die Kinder nicht im eigenen Haushalt leben und tatsächlich Unterhalt gezahlt wird?
Über eine Antwort würde ich mich freuen