§ 850 f ZPO - Unterhaltspfändung Erhöhung Freibetrag

  • Hallo Zusammen,
    ich habe folgendes Problem:
    PfüB - Unterhaltspfändung ist erlassen worden. Sch hat 4 Kinder und neue Lebensgefährtin (ein Kind ist auch von ihr)
    Es wurde gläubigerseits vorgetragen, dass keine Unterhalt gezahlt wird, daher Pfändungsfreibetrag entsprechend festgesetzt.

    Jetzt kommt ein Antrag nach § 850 f ZPO.
    Begründung, Sch hat ja 4 Kinder und die Lebensgefährtin (die ja eh nachrangig ist!?).
    Aber er legt nur einen Nachweis vor, dass die UVG-LEistungen mit 10 € abgezahlt werden. Sonst keinerlei Nachweis, dass Unterhalt gezahlt wird.

    Jetzt mal generell meine Frage:
    Was ist denn überhaupt berücksichtigungsfähig? Kinder die im eigenen Haushalt leben kriegen ja wenn "Naturalunterhalt" ist das auch berücksichtigungsfähig? Bzw. ist nur das berücksichtigungsfähig, wenn die Kinder nicht im eigenen Haushalt leben und tatsächlich Unterhalt gezahlt wird?

    Über eine Antwort würde ich mich freuen :)

  • Wenn es ein eigenes Kind ist und im Haushalt lebt, ist Natural- und Betreuungsunterhalt immer gleichgestellt dem Barunterhalt, sodass das Kind als unterhaltsberechtigt zu zählen ist, selbst wenn noch ein zweiter Elternteil im Haushalt existiert. Insoweit sind solche Eltern als Schuldner wohl oftmals etwas besser gestellt, denn man kann dann nicht mal über 850c_IV etwas machen. Aber es ist nunmal so.
    Ich verstehe nur nicht, warum hier der Antrag nach 850f gestellt wird. Dies wäre wohl richtigerweise im Erinnerungsverfahren 766 i.V.m. 850d zu klären gewesen, wenn sich die Situation bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des PfÜBs so darstellte.

  • Okay. Also würde ich den Mindestunterhalt ausrechnen und den zusätzlich freigeben? Nicht nach § 850 c... oder!
    Bin da ein Neuling...

    Aber wenn er für die Kinder, die nicht in seinem Haushalt leben keinen Unterhalt zahlt, dann berücksichtige ich die doch nicht oder?
    Und die 10 € UVG Zahlung auf die Rückstände sind ja auch sein Problem!?

  • Um die Frage abschließend beantworten zu können, müsstest du angeben oder klarstellen:
    - hat der Schuldner 4 eigene Kinder im Haushalt wohnen?
    - der Gläubiger ist also das 5. Kind (?)
    - der Schuldner zahlt hinsichtlich des 5. Kindes auch noch UVG-Rückstände freiwillig an das JA ab (?)
    - hat denn der Schuldner in seinem Antrag was zu seinem Einkommen und seinen Wohnkosten angegeben?

    Die Lebensgefährtin kann natürlich nicht berücksichtigt werden, allenfalls indirekt bei der Festlegung des pfändungsfreien Betrages für den Schuldner selbst, indem man ihm die vollen Wohnkosten zubilligt. Insoweit wären Angaben zu deren Einkommen ebenfalls hilfreich.

    Ansonsten kommt natürlich eine Umdeutung des Antrages in den richtigen in Betracht. Von wem stammt denn der Antrag: Anwalt, Rechtsantragstelle .... ?

  • Ok also
    -Schuldner hat insgesamt 4 Kinder
    - nur ein Kind wohnt im gemeinsamen Haushalt mit der Lebensgefährtin
    - Einkommen der Lebensgefährtin ist nicht bekannt
    - gepfändet wird nur wegen einem Kind
    - UVG Rückstände werden wegen dem Kind gezahlt, welches jetzt im Haushalt des Sch mitlebt (seit 1.6. erst)
    (daher würde ich dann auch sagen sit § 850 f doch berechtigt, da nachträgliche Änderung der Umstände?)
    - Sch hat nicht ganz 1.200 € Einkommen im Monat...-

  • Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen = § 850g ZPO. § 850f Abs. 1 ZPO ist die falsche Baustelle, wenn sich die Voraussetzungen nach Pfändung geändert haben.

  • Sofern pfändendes Kind und weiteres im Haushalt naturalunterhaltenes Kind beide minderjährig und gleichrangig:

    (z. B.) 900 € zzgl. 1/2 des das Nettoeinkommen übersteigenden Mehrbetrages.

  • Was von der einen Hälfte den laufenden titulierten (oder 100%-des MU) Unterhalt übersteigt für das im Haushalt lebende Kind, kann dann aber für die Abtragung der Rückstände für dieses Kind verwendet werden.
    Das aber nur rein theoretisch, denn bei 1200 € Einkommen dürfte dieser Fall nicht eintreten.
    Im konkreten Fall also die Festlegung doch wie im Vorbeitrag.

  • Ich habe ein Problem, was hier so halbwegs reinpasst:

    Gl. gab bei Pfändung des Arbeitseinkommens nach § 850d ZPO an, dass der Schuldner mietfrei wohne und daher keine Wohnkosten zu berücksichtigen seien. Entsprechend niedrig wurde der pfändungsfreie Betrag nach § 850d ZPO festgesetzt.

    Nun flattert bereits kurz nach Zustellung des Pfübs an den DS vom Schuldner ein Antrag ein, überschrieben mit "Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrages nach § 850f Abs. 1 ZPO i. V. m. § 850d ZPO".

    Geltend gemacht werden Wohnkosten aufgrund eines Untermietvertrages mit der Lebensgefährtin (Zahlung wurde natürlich nachgewiesen). Außerdem sei ein Erwerbstätigenfreibetrag von x € zu berücksichtigen (der in üblicher Höhe jedoch bereits berücksichtigt wurde), außerdem x € Unterhalt für das Stiefkind in Bedarfsgemeinschaft, x € Unterhalt für eines gesetzliche Unterhaltspflicht, außerdem für Versicherungen, Altersvorsorge und Werbungskosten ein pauschaler Absetzbetrag von x €.

    Wie würdet ihr diesen Antrag behandeln? Nach der Lektüre der Kommentierung scheint mir § 850f ZPO nun nicht wirklich zu passen. Also wäre eigentlich Erinnerung nach § 766 ZPO einzulegen gewesen, oder? :gruebel:

    Ich würde mich über eure Meinungen freuen.

  • Ich würde den Antrag als Erinnerung werten und ggf. im Wege der Abhilfe einen höheren Betrag festsetzen.

    Wenn du bei Festsetzung des pfandfreien Betrages aufgrund von fehlerhaften Gläubigerangaben einen zu niedrigen Betrag festgesetzt hast, ist es für mich immer eine Erinnerung.

    Ändern sich die Gegebenheiten erst im Nachhinein - weiteres Kind geboren, Erhöhung Miete o.ä. - dann wäre es für mich ein Antrag auf Abänderung...

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

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