Berechnung der Überschuldung des Nachlasses

  • hallo,

    mir liegt ein Antrag auf Genehmigung einer Erbausschlagung für einen Minderjährigen vor. KV ist verstorben . Der Mdj. erbt neben der Ehefrau 1/2.

    Zum Nachlass gehört die Hälfte eines Grundstückes. Die Ehefrau ist Eigentümerin der anderen Hälfte. Grundstück soll einen Wert von 80.000,-- EUR haben und ist mit einer Grundschuld in Höhe von 90.000,-- EUR belastet , die noch voll valutiert.

    Daneben gibt es noch ein Sparkonto von 8.000,-- EUR .


    Wie errechne ich den Wert des Nachlasses ? Für das Grundstücksdarlehen haftet die Ehefrau als Gesamtschuldnerin

  • Wenn ich mal einen Versuch unternehme:

    In den Nachlass fällt die Hälfte des Grundstücks, d.h. ein (gedanklicher) Anteil von 40.000,- , davon wiederum jeder der beiden Erben 1/2, also das Kind (gedanklich) 20.000. Ferner fällt in den Nachlass das Sparguthaben von 8.000, davon also Hälfteanteil Kind mit 4.000. Gibt Aktiva von 24.000 für das Kind, gleiches gilt zunächst für die Mutter. Deren weiterer Grundstücksanteil von 40.000 fällt ja nicht in den Nachlass.

    Dagegen ist nun das Darlehen zu setzen - was ohne weitere Informationen dazu, wie sich die ehemaligen Ehegatten die Schuld im Innenverhältnis aufteilen wollten, ziemlich schwierig ist. Nehmen wir mal an, das Darlehen diente zum Erwerb des Grundstücks, dann würde das von den Eheleuten zu je 1/2 erworbene Grundstück dafür sprechen, dass auch diese Schuld zu je 1/2 getragen werden sollte. Also 45.000 in den Nachlass, davon 1/2 für das Kind, gibt 22.500 für das Kind an Passiva. Verbleiben also für das Kind Aktiva von 24.000 und Passiva von 22.500, der Nachlassanteil des Kindes ist nicht überschuldet (falls ! die angenommene Aufteilung des Darlehens stimmt).

    Grund für dieses Ergebnis ist natürlich das Sparkonto, das nicht (wie alle übrigen Werte) geviertelt, sondern nur halbiert wird.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Könnte es sich nicht so verhalten, dass die Ehefrau des Erblassers irrtümlich davon ausgeht, sie würde durch die Erbausschlagung des Kindes Alleinerbin, was bei gesetzlicher Erbfolge überhaupt nicht der Fall ist, weil dann die zweite Erbordnung ins Spiel kommt?

    In diesem Fall wäre das Ganze von vorneherein ein sinnloses Procedere, ganz abgesehen davon, dass auch wegen der Gesamtschuldnerhaftung der Mutter (im Innenverhältnis dann 3/4 - 1/4) überhaupt keinen Anlass gibt, die vorliegende Erbausschlagung zu genehmigen.

  • Ich würde da noch weitere Fragen ergänzen:
    1. Gibt es denn gesicherte Informationen über den Wert des Grundstücks = 80.000 € (Gutachten o.ä.)?
    2. Wie soll denn der Kredit weiter abgezahlt werden? Das Kind ist sicher dazu nicht in der Lage. Ist es denn die Mutter, oder droht am Ende gar eine Versteigerung mit einem deutlich niedrigeren Erlös?
    Wichtig erscheint mir schon, dass das Kind den Kredit nicht bedienen kann. Selbst wenn die Kindesmutter alles bezahlt, hat sie im Innenverhältnis sodann einen Erstattungsanspruch gegen das Kind, den dieses ohne Verwertung des Grundstücks nicht erfüllen kann. Man sollte bei der ganzen Konstellation mal über § 1796 BGB nachdenken. Im Übrigen hat Cromwell natürlich Recht, wenn er darauf hinweist, dass am Ende die Mutter gar nicht Alleinerbe wird, dies nur, wenn keine Erben der 2. Ordnung mehr existieren - obwohl das für die Frage der Genehmigung natürlich keine Rolle spielen sollte, da es hier nur auf die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen des Kindes ankommt, wenngleich es für das Kind allemal besser wäre, die Mutter würde Alleinerbe und nicht noch irgendwelche väterlichen Verwandten, weil das Kind nach seiner Mutter eben auch noch Erb- und Pflichtteilsrechte hätte.

  • So ist es - und das halte ich durchaus für einen die Genehmigungsfähigkeit tangierenden Tatbestand. Denn wenn die Mutter - wovon wohl auszugehen ist - aufgrund der Ausschlagung des Kindes nicht zur Alleinerbin berufen wäre, sind die den Miterben der zweiten Erbordnung zufallenden Anteile für das Kind futsch, während es im Fall der Erbschaftsannahme selbst einen Anteil erwirbt und die Mutter die gesamten restlichen Anteile hält, die dem Kind dereist dann wohl im Wege der Erbfolge zufallen.

    Im Übrigen kommt der vorliegenden Fall gar nicht so selten vor: Die Eltern haben hälftig eine Immobilie erworben und finanziert, kurz darauf - als die Schulden praktisch noch in voller Höhe bestehen - stirbt ein Elternteil und überlebender Elternteil sowie Kind sind zu gesetzlichen Miterben berufen. In einem solchen Fall besteht aufgrund der Gesamschuldnerhaftung des überlebenden Elternteils in aller Regel überhaupt kein Grund für die Erbausschlagung seitens des Kindes.

  • ... wobei aber auch zu bedenken ist, ob die KM die Verbindlichkeiten überhaupt bedienen kann, denn andernfalls lässt die Bank am Ende die Immobilie versteigern und es verbleiben sogar noch Restschulden (was bei dem hier angegebenen Zahlenwerk nicht auszuschließen ist).

    Wie man sieht, gibt es hier erst einmal noch einiges aufzuklären.

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