Entschädigung Zeitversäumnis Asylbewerber

  • Hallo,

    mir liegt hier eine Akte vor, in der u.a. Auslagen der Partei festgesetzt werden sollen (Verwaltungsgericht).

    Dies ist ja grds. nach § 16 JVEG für Zeitversäumnis möglich. Es handelt sich dabei um einen Besprechungstermin beim RA und den Gerichtstermin. Fahrkosten werden auch geltend gemacht.

    Da es sich jedoch bei dem Kläger (für den die Festsetzung erfolgen soll) um einen Asylbewerber handelt, der ja dem Beschäftigungsverbot unterliegt, frage ich mich, ob ihm die Auslagen für Zeitversäumnis zustehen, da ihm ja kein materieller Nachteil entstanden ist.

    Wonach setzt ihr die Parteiauslagen fest? Nach § 16 oder 21 JVEG? Wie seht ihr die Festsetzung in o.g. Fall?

    Danke schonmal:confused:

  • Nach § 173 VwGO, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO richtet sich die Entschädigung für Zeitversäumnis der Partei nach den Vorschriften für die Entschädigung von Zeugen. D.h. Zeitversäumnis ist grundsätzlich nach §§ 19 Abs. 2, 20 JVEG erstattungsfähig.

    Wenn ersichtlich kein Nachteil entstanden ist gibt es keine Entschädigung für Zeitversäumnis § 20 JVEG. Ob darunter ein Asylbewerber fällt :gruebel:.

    Zum "Nachteilsbegriff" siehe Hartmann KostG, 43. Aufl. § 21 RdNr. 7 JVEG. Demnach könne dies evtl. bei einem Rentner ohne eine Beschäftigung oder bei einem Arbeitslosen denkbar sein, soweit es sich nicht um eine Haufrau oder einen Hausmann handelt.

  • Ebenso:
    BayLSG, B. v. 18.06.12, L 15 SF 307/11
    AG Westerburg, B. v. 24.02.09, 2020 Js 74037/06.33 Ds
    LSG Thüringen, B. v. 13.04.05, L 6 SF 2/05

    Aus den Gründen des Beschlusses des LSG Thüringen:
    "...es sei denn, es ist dem Zeugen (bzw. Beteiligten) durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden. Fehlt es – wie hier - an entsprechenden Angaben, kann bei einem arbeitslosen Sozialhilfebezieher davon ausgegangen werden."

    Wäre denn ein Begründung wie "Ich konnte heute nicht zum Arbeitslosentreff" oder "Ich hatte eigentlich Besseres zu tun" ausreichend?
    Ganz vorurteilsfrei scheint mir das nicht zu sein. Wenn jemand seine Interessen in einem gerichtlichen Verfahren vertritt, setzt er nicht ganz freiwillig Zeit ein, die er sonst anders nutzt. Ersichtlich keine Nachteile hat indes ein Behördenvertreter, zu dessen Aufgaben die Terminswahrnehmung gehört.

  • Wäre denn ein Begründung wie "Ich konnte heute nicht zum Arbeitslosentreff" oder "Ich hatte eigentlich Besseres zu tun" ausreichend?

    Ich denke, nein. Man kann davon ausgehen, dass jeder Zeuge Besseres zu tun hätte, als einem Gerichtstermin zu erscheinen. So kann aber kein Rechtstaat funktionieren. Deshalb verlangt er von seinen Bürgern eine Mitarbeit bei der Rechtsfindung. Dazu gehört das Erscheinen zu einem Gerichtstermin.

  • Nach dem Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22.04.2013 - S 1 KO 1420/13 - in http://www.sozialgerichtsbarkeit.de haben arbeitslose Sozialleistungsempfänger keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis. M.E. dürfte ein Asylbewerber analog zu behandeln sein.


    Den gedanklichen Ansatz der Entscheidung kann ich nachvollziehen. Allerdings heißt es dort ja dann auch, dass einem Prozessbeteiligten grundsätzlich kein "Nachteil" im Sinne von § 20 JVEG entstehen könne. Da bekomme ich dann Schwierigkeiten mit § 191 SGG, welche keinen Ausschluss von § 20 JVEG enthält. Der Gesetzgeber wollte offenbar, dass ein Beteiligter einem Zeugen gleich entschädigt werden kann. Natürlich muss man die individuellen Anspruchsvoraussetzungen prüfen. Aber ich kann doch nicht die entsprechende Anwendbarkeit einer Vorschrift (für Beteiligte) grundsätzlich verneinen, wenn das Gesetz sie gerade (für Beteiligte) für entsprechend anwendbar erklärt.

    Sagt man dagegen, die Entschädigung kann nicht gewährt werden, weil der Beteiligte "arbeitsloser Sozialhilfeempfänger" ist, dann könnte man auf die Idee kommen, dass es sich hierbei um eine Diskriminierung handelt. Jedenfalls wäre ich bei einer entsprechenden Entscheidungsbegründung sehr vorsichtig.

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