Aufgebot eines Gläubigers, 212 BGB

  • Hallo,
    vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen...
    Der Gläubiger einer Sicherungshypothek soll aufgeboten werden, da unbekannt. Die Eigentümer, die erst 2012 als Erben der vorherigen Eigentümer ins GB eingetragen wurden, versichern, dass seit der letzten sich auf das Recht beziehenden Eintragung im Grundbuch 10 Jahre verstrichen sind und das Recht des Gl. innerhalb dieser Frist nicht in einer nach § 212 I Nr. 1 zum Neubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt worden ist. Können Sie letzteres überhaupt versichern, da sie ja noch gar nicht so lange Eigentümer sind?

  • Selbstverständlich kann sich der Inhalt dieser Erklärung nur auf die eigenen Verhältnisse der Erklärenden beziehen. Diese ist jedoch wertlos, denn sie werden ja nicht der persönliche Schuldner der Forderung gewesen sein. Es ist daher eine entsprechende Erklärung des vormaligen Eigentümers vorzulegen, der auch persönlicher Schuldner war.

  • Ok, dann können die Antragsteller tatsächlich nichts anderers versichern, als dass nach bestem Wissen und Gewissen nichts über derartige Erklärungen auch des Voreigentümers bekannt ist. Dies sollte zur Glaubhaftmachung ausreichen.

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