Kosten amtsärztliche Untersuchung und weiterer Untersuchungen

  • Hallo,

    vor der Lebenszeitverbeamtung bin ich zum Amtsarzt geladen worden. Die Kosten des Amtsarztes trägt wohl das OLG, da dieses die Untersuchung angefordert hat. Der Amtsarzt hat nun für seine Beurteilung weitere Untersuchungen durch den Hausarzt gefordert (Blutbild etc.).

    Wer trägt denn jetzt diese Arztkosten? Werden diese auch vom OLG getragen? Grundsätzlich könnte ich die Kosten ja bei Beihilfe und PKV einreichen aber dann bleibt bei mir halt die Kostendämpfungspauschale hängen und die Beitragsrückerstattung bei der Privaten ist auch futsch.

    Hat da jemand Erfahrungen/Ideen?

  • Hallo,

    also grundsätzlich trägt das OLG diese Kosten. Frag doch einfach mal nach, wie du das handhaben sollst. Ob du das auslegst und dann die Rechnung unter Angabe deiner Kontodaten an das OLG schickst oder direkt nach Erhalt, damit das von dort beglichen wird.

    Einmal editiert, zuletzt von Kekz (14. Juli 2014 um 11:42)

  • Eigentlich solltes du vom Amtsarzt einen "Auftrag" für den Hausarzt mitbekommen. Dieser führt dann die Untersuchungen durch, die der Amtsarzt verlangt. Die Rechnung geht dann auch an den Amtsarzt, der diese wiederum in seine Rechnung an das OLG aufnimmt. Theoretisch siehst Du also nichts von der Rechnung.

  • Wenn das mal immer so einfach wäre...

    Ich musste meine amtsärztliche Untersuchung selbst zahlen, weil hier (OLG / LG) davon ausgegangen wird, dass die eine Behörde der anderen keine Rechnung stellen darf und der Amtsarzt deswegen eine Vorauszahlung der Gebühren verlangte (ohne die er nicht tätig geworden wäre).

    Also: Ohne Zahlung keine amtsärztliche Untersuchung - ohne amtsärztliche Untersuchung kein amtsärztliches Attest - ohne Attest keine Lebenszeitverbeamtung.

    Das war mir die 40 EUR wert.

  • Wenn das mal immer so einfach wäre...

    Ich musste meine amtsärztliche Untersuchung selbst zahlen, weil hier (OLG / LG) davon ausgegangen wird, dass die eine Behörde der anderen keine Rechnung stellen darf und der Amtsarzt deswegen eine Vorauszahlung der Gebühren verlangte (ohne die er nicht tätig geworden wäre).
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    Sehr komisch. In Betreuungssachen werden die Gutachten ebenfalls vom Amtsarzt gemacht und der bekommt tatsächlich Sachverständigenenschädigung. Der Unterschied dürfte hier nicht sehr groß sein (-nicht dass du ein Betreuungsgutachten nötig hättest ... njaa du weist schon :cool:)

  • In Betreuungssachen werden die Gutachten ebenfalls vom Amtsarzt gemacht und der bekommt tatsächlich Sachverständigenenschädigung.

    Abgesehen davon, dass man in Betreuungssachen nicht zwingend einen Amtsarzt befassen muss, liegt der Unterschied darin, dass in Betreuungssachen ein Sachverständiger bestellt wird. Das ist immer eine personenbezogene Bestellung, da die Sachverständigenauswahl durch das Gericht erfolgt (also z.B. "zum Sachverständigen wird Dr. Dingsbums, c/o Gesundheitsamt Musterhausen, bestellt" und nicht "zum Sachverständigen wird ein Amtsarzt des Gesundheitsamtes Musterhausen/das Gesundheitsamt Musterhausen bestellt"). Was im Innenverhältnis von Dr. Dingsbums und dem Gesundheitsamt bzw. Stadt/Kreis mit seiner Sachverständigenentschädigung passiert, ist für das Gericht unerheblich.

    Vermutlich läuft das dann als Nebentätigkeit. Ich kann mich noch dunkel erinnern, in Abstammungs-/Vaterschaftsanfechtungsverfahren in den Akten gelegentlich Mitteilungen von Amtsärzten gelesen zu haben, dass die Probeentnahme im Rahmen einer Nebentätigkeit als Amtsarzt beim Gesundheitsamt X in den dortigen Räumen durchgeführt wurde. Vermutlich hatte das irgendeine abrechnungs- und/oder steuertechnische Bedeutung.

    Kann man meines Erachtens nicht mit der amtsärztlichen Untersuchung eines Beamten vergleichen, da dann die Behörde Gesundheitsamt gebeten wird, diese vorzunehmen. Auch wenn der Begriff in dem Zusammenhang wohl nicht verwendet wird, dürfte der Untersuchungsauftrag formal wahrscheinlich ein Amtshilfeersuchen darstellen.

  • Wenn ich hier (LG) einen Bediensteten zum Amtsarzt schicke, trägt das LG die Kosten des Amtsarztes einschließlich aller anderen durch hinzugezogene Fachärzte entstandenen Kosten. Läuft i.d.R. so, dass der Amtsarzt mir mitteilt, er möchte aus dargelegten Gründen einen Facharzt hinzuziehen, die voraussichtlichen Kosten benennt und ich dass ein kurzes Schreiben wegen der Kostenübernahme abfasse.

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