Verlängerung der Frist zur Geltendmachung der Vergütung durch den Nachlasspfleger

  • Geologe: Jeder macht Fehler. Und sowas ist auch aus Unachtsamkeit schnell passiert. Das stellt aber die Eignung des NLP nicht grundsätzlich in Frage.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Geologe: Jeder macht Fehler. Und sowas ist auch aus Unachtsamkeit schnell passiert. Das stellt aber die Eignung des NLP nicht grundsätzlich in Frage.


    klar kann das passieren, aber seine Antragstellung jetzt impliziert m.E. das „Aufwachen“

    Das kann ihm ja warum auch immer erst jetzt aufgefallen sein. Ist wirklich kein Problem. Nur für Ihn, weil er jetzt kostenlos gearbeitet hat. Ist mir auch schon passiert und wer als professioneller Nachlasspfleger das Gegenteil behauptet, ist mir viel mehr suspekt, als einer, dem das jetzt halt mal aufgefallen ist.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Wie mein Vorredner schon sagte: Die Vergütungsanteile, die bereits verfristet sind, können auch durch einen Fristverlängerungsantrag nicht mehr "gerettet" werden.

    Aber vielleicht schaut man mal im Pflegschaftsanordnungs- und Pflegerbestellungsbeschluss nach, der nach dem mitgeteilten Sachverhalt bereits aus dem Jahr 2014 stammen dürfte. Wenn dort die Berufsmäßigkeit der Führung der Pflegschaft nicht festgestellt wurde, gilt für den Pfleger ohnehin keine (verlängerungsfähige) Ausschlussfrist, weil er dann ehrenamtlicher Pfleger ist und das VBVG (und damit die Verweisung in § 2 VBVG) für ihn nicht gilt.

    Falls es sich so verhält, kann man dem Pfleger nach § 1836 Abs. 2 BGB die gleiche Vergütung bewilligen, wie er sie als Berufspfleger erhalten hätte.

  • ich wärme das Thema mal auf: gibt es (ggf.) neuere Rechtsprechung der Instanz- und/oder Obergerichte (außer OLG Bremen v. 15.03.2012 5 W 19/11) zu dem Thema?:gruebel:
    (wer mag, gern auch per PN an mich!)

    ORBIS NON SVFFICIT

    Einmal editiert, zuletzt von Quantum (7. Mai 2021 um 21:24)

  • Alles noch wie gehabt, weil es sich aus dem Gesetz ergibt und die Verlängerung der Frist auf Antrag des NLPflegers (in der Regel bis 3 Monate nach Aufhebung der Pflegschaft) üblich ist.

    Nur bzgl. dem Nachlassverwalter gilt die 15-Monatsfrist nicht. Das wurde mal entschieden.

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  • Ich habe hierzu eine kurze Frage, da ich Nachlass erst ganz neu übernommen habe.

    Verpflichtung des NL-Pflegers war am 20.07.21.

    Antrag auf Verlängerung der Frist auf 3 Mt. nach Aufhebung hier eingegangen am 07.11.2022.

    Da der Antrag hier am 07.11.2022 einging, muss ich nun gem. § 187 Abs. 1 BGB ab dem 06.11.2022 15 Monate zurück und lande beim 06.08.2021. Alles davor ist nunmehr erloschen, da der Antrag auf Verlängerung zu spät kam. Oder?

    Einmal editiert, zuletzt von Liza (15. November 2022 um 10:00)

  • Ja.

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