Abwendung der Zwangsvollstr. ohne Gläubigervollmacht

  • Was ist von folgendem Argument des Schuldners zu halten?

    Der Schuldner argumentiert, weil sich aus dem Titel (Urteil) die anwaltliche Vertretung des Gläubigers durch dessen Anwalt ergebe, könne er im Falle, das aus dem Urteil gegen ihn, den Schuldner, vollstreckt werde, nicht einwenden, der Gläubiger sei in der Zwangsvollstreckung nicht von seinem Anwalt vertreten. Er, der Schuldner, wolle aber, damit es zu der Zwangsvollstreckung schon gar nicht komme, die Urteilssumme bezahlen. Das könne er aber nicht, weil er vom Anwalt des Gläubigers zur Vermeidung der sonst erforderlichen Zwangsvollstreckung zur Zahlung auf ein Konto des Anwalts aufgefordert wurde und nicht auf ein Konto des Gläubigers. Während er, der Schuldner, die Vertretung des Klägers = Gläubigers im Erkenntnisverfahren und des Gläubigers in einem etwaigen Zwangsvollstreckungsverfahren nicht bestreiten könne und wolle, wisse er dennoch nicht, ob der Anwalt auch Inkassovollmacht habe. Er könne daher zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung nicht auf das Konto des Anwalts zahlen, es sei denn, man lege ihm eine Inskassovollmacht vor.

  • Warum zahlt denn der (offensichtlich zahlungswillige) Schuldner nicht einfach an den Gläubiger?

    Warum hinterlegt er denn nicht, wenn der Empfänger bzw. die Empfangsberechtigung nicht bekannt ist?

    Klingt irgendwie nach Ausrede und doch fehlendem Zahlungswillen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Das dürfte eine faule Ausrede sein, würde jedoch gem. § 88 I ZPO als Anwalt -auf die wohl im Vorbringen implizierte Rüge- die Vollmacht übersenden. Die üblichen Prozessvollmachten dürften ja auch zur Zwangsvollstreckung und zum Geldempfang berechtigen.

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