europäischer Vollstreckungstitel

  • Es wurde eine Grundschuldbestellungsurkunde übersandt mit der Bitte dieser Urkunde eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel beizufügen.
    Es wurde weiterhin gebeten eine beglaubigte Abschrift der vollstreckbaren Urkunde und der Bestätigung zu fertigen, damit diese zustellt werden können.

    Wie handhabe ich das?? :confused::confused::confused:

  • Soo, die Vs. habe ich schonmal gefunden:
    1. öffentliche Urkunde
    2. fällige Forderung
    3. unbestrittene Forderung
    4. Vollstreckbarkeit der Forderung im Inland

    Die 1. und 4. Vs. ist bei einer Grundschuldbestellungsurkunde meiner Meinung nach unproblematisch.

    Aber ist die Forderung auch fällig und unbestritten? :gruebel::gruebel:

  • Bestimmungen zur Fälligkeit müssten sich aus der Bestellungsurkunde ergeben. Ist die Forderung erst nach Kündigung fällig, wäre Ziff. 2 nicht gegeben.

    Unbestritten ist die Forderung bei einer Notarurkunde jedoch schon. Im Gegensatz zu der streitigen Entscheidung im gerichtlichen Verfahren unterwirft sich der Schuldner bei der Notarurkunde ja freiwillig der ZV.

    EDIT: Von wann ist denn die Notarurkunde? Die Bestätigung als EVT geht ja nur bei Titeln ab einem bestimmten Stichtag (den ich gerade aus dem Kopf nicht zur Hand habe).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Die Zustellung der Grundschuldbestellungsurkunde und der Ausfertigung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen können an den Schuldner nicht im Parteibetrieb zugestellt werden.
    Die Gläubigerpartei kann daher nicht den englischen Zustellungsbeamten mit der Zustellung beauftragen.

    Nach dem Länderteil der ZRHO (Rechtshilfeordnung für Zivilsachen) ist eine unmittelbare Parteizustellung i. S. d. Art. 15 EuZustVO (VO (EG) Nr. 1393/2007) unzulässig.

    Die Zustellung hat daher das Amtsgericht zu veranlassen. Zuständig ist das Amtsgericht am Sitz des beurkundeten Notars.

    Die Zustellung kann entweder unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen Rückschein erfolgen oder mittels Zustellungsantrags an die zuständige englische Empfangsstelle veranlasst werde

    Bei der unmittelbaren Postzustellung ist ein Belehrungsformblatt beizufügen, falls den zuzustellenden Schriftstücken keine Übersetzung in die englische Sprache beigefügt wird.

    Die EuZustVO verlangt nicht zwingend, dass Übersetzungen in die englische Sprache beigefügt werden.
    Der Verfahrensbeteiligte, in dessen Intresse die Zustellung erfolgt (= Gläubiger) entscheidet, ob Übersetzungen beigefügt werden oder ob aus Kostengründen auf die Beifügung von Übersetzungen verzichtet wird.

    Der Zustellungsempfänger hat ein Annahmeverweigerungsrecht aufgrund der verwendeten Sprache nach Art. 8 EuZustVO, falls Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke in englischer Sprache nicht beigefügt werden und er die deutsche Sprache nicht versteht.

  • 1.
    Sofern die notarielle Urkunde am 21.01.2005 oder später errichtet worden ist, könnte diese als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt werden.
    Für die Bestätigung der Grundschuldbestellungsurkunde als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen ist jedoch der beurkundende Notar zuständig.
    Sofern und soweit sich die not. Urkunde jedoch in Verwahrung des Amtsgerichts befindet, ist für die vorgenannte Bestätigung des Amtsgericht zuständig.

    Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung wird auf das Justizportal NRW Bezug genommen:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…urk/1/index.php

    Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…rk/1/euvtvo.pdf


    2.
    Die Ausfertigung der inl. Bestätigung ist der Schuldnerpartei spätestens mit Beginn der Zwangsvollstreckung zuzustellen, § 1080 I S. 2 ZPO.

    Die VO (EG) Nr. 805/2004 verlangt dagegen nicht die Zustellung der Ausfertigung der Bestätigung an die Schuldnerpartei.

    Der deutsche Gesetzgeber verlangt nur die Zustellung der Bestätigung des Europäischen Vollstreckungstitels für inländische Titel, vergl. Wortlaut des § 1080 I S. 2 ZPO.

    3 Mal editiert, zuletzt von rolli (24. Mai 2018 um 11:33)

  • Sofern und soweit die Grundschuldbestellungsurkunde zwischen dem 01.03.2002 und dem 20.01.2005 errichtet worden ist, kann dagegen leidglich eine Bescheinigung in Anhang VI EuGVO (VO (EG) Nr. 44/2001) erteilt werden.
    Für die Erteilung der Bescheinigung ist der beurkundende Notar bzw. das Amtsgericht zuständig.


    Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…uessel-I-vo.pdf

    Einmal editiert, zuletzt von rolli (24. Mai 2018 um 11:37)

  • rolli, du bist 'n Schatz! Watt würden wir hier bloß ohne dich machen?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Hallo,
    ich habe eine notarielle Urkunde von 1997, für die ein Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO alt beantragt wir. Vollstreckt werden soll gegen ein Schuldner in Österreich. Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel und die beantragte Bescheinigung nach Art. 54 sind aufgrund des Datums raus, soweit ich das verstanden habe. Welche Möglichkeit hat de Gläubiger?

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