§ 797 ZPO, weitere vollstreckbare Ausfertigung einer Jugendamtsurkunde

  • Ich habe einen Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde eines Jugendamts. Jetzt heißt es ja im Gesetz, dass die Entscheidung durch das AG zu treffen ist. Bedeutet das, dass ich direkt die Ausfertigung erteile? Dann müsste ich erst mal die Urschrift anfordern. Oder läuft das über eine Ermächtigung, wie früher beim Notar?

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