Hallo,
mal ´ne wirklich blöde Frage. Eine Klausel kann einem KFB doch erst nach Ablauf der Wartefrist gem. § 798 ZPO erteilt werden? Oder muss diese Frist nur vom Vollstreckungsorgan beachtet werden.
Sorry, komm heut morgen einfach nicht in Schwung.
Hallo,
mal ´ne wirklich blöde Frage. Eine Klausel kann einem KFB doch erst nach Ablauf der Wartefrist gem. § 798 ZPO erteilt werden? Oder muss diese Frist nur vom Vollstreckungsorgan beachtet werden.
Sorry, komm heut morgen einfach nicht in Schwung.
Wenn die Klausel erst NACH Ablauf der Frist erteilt werden dürfte, wäre die Angabe des konkreten Datums, ab wann vollstreckt werden darf (eben nach Ablauf eben jener Frist) mehr als überflüssig.
§ 798 ZPO ist nur vom Vollstreckungsorgan zu beachten.
Wie an anderer Stelle im Forum (siehe Link) diskutiert und von vielen vertreten, kann auch eine vollstreckbare Ausfertigung des KfB ohne erfolgte Zustellung erteilt werden.
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…=kfb+zustellung
Doppelpost gelöscht
Danke,
schön das man auch bei einfach gelagerten Fällen immer freundliche Hilfe bekommt.
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