Löschung Sicherungshypothek WEG

  • Gibt es eigentlich einen aktuellen Stand, was die Löschung einer Sicherungshypothek, die zu Gunsten einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Grundbuch eingetragen ist, betrifft?

    Das hier

    rechtspflegerforum.de/index.php?attachment/3766/

    ist das Aktuellste, das ich gefunden habe.

    Die Frage für mich ist, ob ich eine Löschungsbewilligung, die ein Verwalter für die WEG abgegeben hat, akzeptiere oder nicht.

    Es liegt kein ergänzender Beschluss der Eigentümergemeinschaft vor, dass der Verwalter hierzu berechtigt ist.

    Ich bitte um Eure Meinungen.

  • Außer dem B. des OLG München v. 16.02.2011 - 34 Wx 156/10 - NJW-RR 2011, 590 = MittBayNot 1/2012, 48 mit Anm. Then http://www.notare.bayern.de/fileadmin/file…yNot_2012_1.pdf

    (nebst Anmerkungen/Besprechungen in NJW-Spezial 2011, 258, in FD-MietR 2011, 316043 und in IMR 2011, 151)

    sowie demjenigen des LG Köln 11. Zivilkammer, vom 18.10.2010, 11 T 196/09 = RNotZ 2011, 179 = ZWE 2011, 289

    dürfte es keine neueren Entscheidungen hierzu geben.

    Beide Entscheidungen sind sowohl im DNotI-Report 22/2013, 177/178 als auch in den neueren Kommentierungen erwähnt. Hügel führt dazu im Beck'schen Online-Kommentar BGB, Stand: 01.05.2014, § 27 WEG RN 25 aus:

    „Auch zur Abgabe einer Löschungsbewilligung für eine zugunsten der Gemeinschaft im Grundbuch eingetragene Zwangshypothek bedarf es einer ermächtigenden Vereinbarung oder Beschlusses (OLG München NZM 2011, 282; LG Köln ZWE 2011, 289; zur Möglichkeit einer löschungsfähigen Quittung Hügel DNotZ 2007, 337).“

    Das OLG München hatte zwar die Rechtsbeschwerde zugelassen, diese ist aber offenbar nicht eingelegt worden.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich habe ein Schreiben eines RAs und er hat geschrieben, dass es eine grundlegende Entscheidung des BGHs vom 13.10.2011 ZB 90/11 gibt, die das Gegenteil der Entscheidung des OLG München vom 16. 02.2011 feststellt..
    Er ist der Meinung der Verwalter darf eine Löschungsbewilligung erklären und diese BGH Entscheidung sollte mich davon überzeugen...Ich habe die BGH-Entscheidung gelesen, aber ich habe keine Ahnung wie er darauf kommt diese Entscheidung so zu interpretieren.:gruebel:

  • In dem Beschluss des BGH vom 13. Oktober 2011, V ZB 90/11 = NJW-RR 2012, 532, wird davon ausgegangen, dass derjenige, der seinerzeit die Eintragung der Zwangssicherungshypothek im Grundbuch bewirkt hat, zur Abgabe der Löschungsbewilligung befugt sei. Dass dies nicht richtig sein kann, wurde hier im Forum bereits debattiert (s. dazu auch die ablehnenden Anmerkungen von Demharter, FGPrax 2012, 6; Bestelmeyer, Rpfleger 2012, 63; Schneider, ZflR 2012, 60 und Heckschen, EWiR 2012, 111), allesamt in Rz. 12 des Beschlusses des Kammergerichts Berlin vom 14.11.2013, 1 W 245/13, zitiert. Der Senat konnte sich daher auch den Ausführungen des BGH in ihrer Allgemeinheit nicht anschließen; s.

    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Für die Befugnis zur Abgabe der Löschungsbewilligung durch den Verwalter (ohne Ermächtigung durch die der Wohnungseigentümer) gibt die Entscheidung des BGH ansonsten nichts her.

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  • würde ihr auch einen ergänzenden Beschluss der Gemeinschaft für erforderlich erachten, wenn als Berechtigte der Sicherungshypothek eingetragen ist:

    "Wohnungseigentümergemeinschaft A, vertreten durch die damalige Verwalterin B".

    Diese Verwalterin B ist allerdings nunmehr nicht mehr Verwalterin, sondern C.

  • Aber hatte der Fragesteller nicht von einer Löschungsbewilligung des Verwalters gesprochen ? Dann muss nach wie vor die Ermächtigung nachgewiesen werden, wenn keine entsprechende Vereinbarung vorhanden ist.

  • Guten Morgen!

    Ich hänge mich hier mit meinem Problem mal ran (ich glaube, solche Probleme tauchen immer nur in der Vertretung auf... :teufel::(

    Der Notar reicht mir zur Löschung einer Zwangssicherungshypothek für eine WEG ein (gesiegeltes) Schreiben der zuständigen Gerichtsvollzieherin ein, in welchem diese bestätigt, dass die Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid ... durch Zahlung am ... beglichen wurde. Das soll ich jetzt als löschungsfähige Quittung akzeptieren!?! Ich habe damit allerdings so meine Probleme... Ihr auch??? :confused:

    Danke schon jetzt für eure Hilfe!

  • M.E. kann eine löschungsfähige Quittung nur durch den Berechtigten selbst abgegeben werden.

    Zur Löschung von WEG-Sicherungshypotheken siehe z.B.:
    BeckOK GBO/Wilsch GBO Zwangssicherungshypothek Rn. 113-114
    BeckOK WEG/Dötsch WEG § 10 Rn. 469

  • Guten Morgen,

    gerade liegt mir mal wieder eine Löschungsbewilligung eines WEG-Verwalters für eine für die WEG eingetragene Sicherungshypothek vor - allerdings habe ich auf meiner Suche nicht gefunden, dass die obigen Entscheidungen inzwischen keinen Bestand mehr hätten... Folglich müsste mir nach wie vor noch die Ermächtigung des Verwalters nachgewiesen werden, dass er die Löschungsbewilligung erteilen durfte!? Oder liegt jemandem eine gegenteilige Entscheidung vor???

    Danke schon vorab für eure Meinungen...

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