familiengerichtliche Genehmigung Erbausschlagung

  • Die rechtskräftige Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses ist dem Nachlassgericht ja zur Kenntnis zu bringen.

    Eine einfache Kopie reicht da nicht. Ich habe bis jetzt immer das Original erhalten. In einem Fall hat die Kindesmutter mir eine Kopie übersandt, nicht das Original. Das Familiengericht und der Notar, der die Ausschlagung beurkundet hat, hätten gesagt ne Kopie reicht. Sie möchte das Original für ihre Unterlagen haben


    Als Nachlassgericht benötige ich die Ausfertigung doch im Original, oder? Bin mir grad selbst nicht mehr sicher:(

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • So war mir das auch in Erinnerung, aber mir fällt peinlicherweise gerade nicht ein, woraus sich ergibt, dass das die Ausfertigung der Genehmigung im Original einzureichen ist.

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Also uns hier reicht sogar eine Kopie...Hauptsache wir sehen , dass es einen rK Beschluss gibt und der fristgemäß bei uns eingeht...:gruebel:

  • M.E. ist gar keine Beschlussübersendung erforderlich. Das Gesetz schreibt in § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB nur vor, dass der gesetzl. Vertreter die Genehmigung dem anderen mitteilt. Das könnte wohl sogar mündlich geschehen, denke ich.

    Ulf

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  • Hallo liebe Kollegen.

    Muss das Thema nochmal aufgreifen.

    Ich nehme eine Ausschlagung für ein anderes Gericht auf aufgrund Wohnsitzzuständigkeit, da Mündel und Vormund hier wohnen.
    Frage: Bin ich auch für die Entgegennahme der rechtskräftigen familiengerichtlichen Genehmigung zuständig oder vielmehr das eigentlich zuständige Nachlassgericht?

    Vielen Dank

  • Das zuständige Nachlassgericht nimmt die Genehmigung entgegen und ist für das gesamte Nachlassverfahren zuständig.
    Du ausschließlich für die Beurkundung in der Sonderzuständigkeit nach § 344 Abs. VII FamFG als Wohnsitzgericht des Ausschlagenden.
    Das Familiengericht an deinem Wohnort ist natürlich für das Genehmigungsverfahren zuständig.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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