Eintragung ohne Antrag

  • Hallo, ich habe folgendes Problem und bräuchte euren Rat.

    Eheleute haben infolge Scheidung ihr Vermögen auseinandergesetzt. Der Notar hatte Teilvollzug beantragt, da bezgl eines Grundbuchs die Schuldübernahmegenehmigung noch ausstand. Leider wurde dies übersehen :( und die Eigentumsumschreibung auch in diesem Grundbuch vollzogen.
    Wie beurteilt ihr die Situation?
    Der Notar bittet um entsprechende Korrektur der Eintragung :eek::gruebel:.
    Die Auflassung ist erklärt, die UB liegt vor und die Umschreibung ist erfolgt (wenngleich ohne Antrag).
    Das Eigentum dürfte wirksam übergegangen sein, oder?

    Vielen Dank schon mal.

  • Das Eigentum ist m.E. übergegangen und das GB ist somit auch richtig und nicht unrichtig. Zur "Korrektur" wäre daher wohl eine Rückauflassung erforderlich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Der Notar hatte Teilvollzug beantragt, da bezgl eines Grundbuchs die Schuldübernahmegenehmigung noch ausstand.


    Wie genau ist denn die Auflassung erklärt bzw. die Absicherung gegen Vorleistung vereinbart worden? "Streichungslösung" oder "Bewilligungslösung"? Im letzteren Fall: ist die Bewilligung zur Eintragung des Eigentumswechsels für den gesamten in der Urkunde genannten Grundbesitz erklärt worden?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • In der Auflassung ist kein "Absicherungspassus" enthalten. Es ist formuliert:
    Die Beteiligten sind sich einig, dass das Eigentum an den jeweiligen ideellen Hälften am vorbezeichneten Grundbesitz gemäß § 3 ( hier steht welche Grundbücher, wer erhält) dieser Urkunde auf den jeweiligen Erwerber allein übergeht.
    Sie bewilligen und beantragen diesen Eigentumswechsel im Grundbuch einzutragen.

    Es waren zahlreiche Grundbücher und lediglich eine Blattnummer wurde im Anschreiben des Notars nicht erwähnt. Somit wurde für dieses Grundbuch kein Antrag gestellt.

  • Materiellrechtlich ist das ganz gleichgültig.

    Einigung (Auflassung) und Eintragung liegen vor und damit ist das Eigentum übergegangen. Verstöße gegen Verfahrensrecht sind in dinglicher Hinsicht ohne Belang.


    Bei fehlender Bewilligung mag das Eigentum übergegangen sein, aber der bisherige Eigentümer hat dann doch etwas mehr Möglichkeiten, als wenn eine Auflassung mit Bewilligung der Eintragung des Eigentumswechsels dem GBA vorgelegt und vollzogen wird.

    In der Auflassung ist kein "Absicherungspassus" enthalten. Es ist formuliert:
    Die Beteiligten sind sich einig, dass das Eigentum an den jeweiligen ideellen Hälften am vorbezeichneten Grundbesitz gemäß § 3 ( hier steht welche Grundbücher, wer erhält) dieser Urkunde auf den jeweiligen Erwerber allein übergeht.
    Sie bewilligen und beantragen diesen Eigentumswechsel im Grundbuch einzutragen.


    Aber der Antrag der Beteiligten selbst liegt ja wohl vor... dumm gelaufen (wieso man so beurkundet wenn die Umschreibungen erst erfolgen sollen nachdem die Schuldfreistellung des Veräußerers "durch" ist, erschließt sich mir erhlich gesagt nicht).

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  • Hallo zusammen,
    ich muss mich hier mal anschließen, stehe gerade vollkommen auf dem Schlauch :confused::oops:

    Mir liegt ein Beschwerdeschreiben einer Notarin gegen eine, noch an einem Notariat, vorgenommene Grundbucheintragung vor.

    Kurz zum Sachverhalt:
    Von der Notarin wurde gemäß § 15 GBO die Eigentumsumschreibung beantragt.
    Diese wurde auch im Grundbuch vollzogen.
    Gleichzeitig wurde aber auch die in der Urkunde bewilligte und von den Beteiligten in der Urkunde beantragte Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen.
    In der Urkunde findet sich hierzu der Passus: "..bewilligt und beantragt der Beschenkte unwiderruflich die Eintragung der Vormerkung... . Die Erschienen weisen die Notarin jedoch an, den Antrag auf Eintragung erst auf ausdrückliche Anweisung durch die Schenkerin zu stellen."
    Noch beim Notariat hat sich die beurkundende Notarin über die Eintragung der RückAV "beschwert". Diese hätte nicht eingetragen werden sollen, es liege kein Antrag vor.
    Der GB-Sachbearbeiter, der die RückAV eingetragen hat, stellte sich in seinen Schreiben auf den Standpunkt, dass die Eintragung von den Beteiligten beantragt sei und das Antragsschreiben der Notarin keine Einschränkung dahingehend enthalte, dass der Antrag der Beteiligten nicht eingehen solle.
    Er verwies die Beschwerdeführerin außerdem auf die "Grundbuchschwerde".

    Jetzt, ein Jahr später, liegt mir hier das besagte Beschwerdeschreiben der Notarin vor (betitelt mit "Grundbuchbeschwerde").
    Sie weist noch einmal darauf hin, dass ein Notar und die Beteiligten nicht gleichzeitig das GB-Verfahren betreiben könnten und deshalb die Eintragung, auf Antrag der Beteiligten, nicht vorgenommen hätte werden dürfen.

    Gem. § 71 II 1 GBO ist die Beschwerde gegen eine Eintragung nicht zulässig. Es kann jedoch verlangt werden, dass ein Amtswiderspruch eingetragen wird bzw. eine Löschung vorgenommen wird.
    M.E. nach kommt hier beides nicht in Betracht. Die Vormerkung ist mit Eintragung im Grundbuch wirksam entstanden, das Grundbuch ist also nicht unrichtig. Es handelt sich auch nicht um eine unzulässige Eintragung.

    Ich weiß ehrlich gesagt gerade nicht, wie ich jetzt weiter verfahren soll :confused::confused::confused:
    Hatte so einen Fall noch nie, vllt. übersehe ich auch etwas total wichtiges oder offensichtliches.
    Hat jemand von euch Erfahrung mit so einem Fall?

    Sorry, falls das jetzt alles etwas konfus war, die Mittagspausenzeit macht sich bemerkbar :D

  • Die Vormerkung ist materiell enstanden: Materielle Bewilligung + Eintragung (§ 885 BGB).

    Wenn ein Notar (oder eine Notarin) nicht weiß, dass ein gestellter oder fehlender Eintragungsantrag materiellrechtlich ohne Bedeutung ist, kann man ihr auch nicht helfen.

    Also: Unter entsprechendem rechtlichen Hinweis Beschwerderücknahme anregen. Bei Nichtrücknahme ist der Beschwerde nicht abzuhelfen und dann geht die Sache zum OLG.

  • Wenn ich auf die Antragstellung zurückgehe, dann habe ich aber Zweifel ob das GBA hier richtig gehandelt hat. Die Zweifel begründen sich nach dem Lesen der RN 13 und 14 zu § 15 GBO, Demharter, 29. Auflage.

  • Vielen Dank für eure Einschätzungen :dankescho
    Ich denke, ob nun ein Antrag vorlag oder nicht, kann dahinstehen.
    Gerade bei einem Amtswiderspruch, der ja die Konsequenz der "beschränkten Beschwerde" nach § 71 II 2 sein könnte, kommt es nicht nur auf die Verletzung der (formellen) gesetzlichen Vorschrift an, sondern es muss gleichzeitig eine Grundbuchunrichtigkeit vorliegen.
    Und das ist ja nicht der Fall.

    Dann werde ich jetzt mal ein nettes Schreiben aufsetzen :)

  • Wenn das Ding wieder raus soll dann muss das eben beantragt und bewilligt werden.
    Der Grundbuch und oder Notarfehler kann dann ja im Rahmen einer Kostenbehandlung nach § 21 GNotKG berücksichtigt werden.

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