Anhörung unbekannter Nacherben

  • Zum Thema "Anhörungspfleger" verweise ich auf den aktuellen Post in den Rechtsprechungshinweisen - Grundbuchrecht.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Eine unzutreffende Ansicht wird nicht richtig, nur weil sie in einer Fachzeitschrift publiziert wird.

    Die Beteiligtenstellung eines unbekannten Beteiligten hat keine mindere rechtliche Qualität als diejenige eines bekannten Beteiligten.

    Mehr gibt es dazu nicht zu sagen.

  • Ich schließe meine Frage hier mal an; es geht um eine Eigentumsumschreibung auf einen Dritten nach einer (zu meiner Überzeugung) vollentgeltlichen Verfügung der Vorerbin und die damit verbundene (und beantragte) Löschung des eingetragenen NE-Vermerks.

    Der Nacherbenvermerk lautet (genau so auch im Testament formuliert):
    Die Eigentümerin C. ist befreite Vorerbin. Nacherben und Ersatzerben anstelle des Erstversterbenden sind die ehelichen Abkömmlinge der S. untereinander zu gleichen Teilen. Sollten die ehelichen Abkömmlinge der S. nicht Nacherben sein können oder wollen, so sollen deren Abkömmlinge Ersatznacherben bzw. weitere Ersatzerben sein, und zwar nach Stämmen und innerhalb der Stämme zu gleichen Teilen. Gemäß Testament vom 27.03.1991...

    Mein Problem habe ich oben kursiv geschrieben - "wenn die ehelichen Abkömmlinge nicht Nacherben sein wollen" - ...

    Ich hatte daher den Notar aufgefordert, mir zunächst die ehelichen Abkömmlinge zu benennen (Anhörung), was er inzwischen auch getan hat.
    Zudem verstehe ich die NE-Einsetzung als "zu unbestimmt" (-> nicht wollen -?-), so dass ich bislang von der Notwendigkeit eines Pflegers für unbekannte Beteiligte ausgehe. Das hatte ich dem Notar auch so schon mitgeteilt und ihn dazu nach seinen bisherigen diesbezüglichen Aktivitäten befragt.
    Der Notar geht diesen Gedanken allerdings nicht mit und möchte nur die aktuell bekannten Nacherben angehört wissen.

    Welchen Einfluss hat denn Eurer Ansicht nach dieses ausdrückliche "nicht wollen" auf den aktuellen Vorgang? Muss ich die dadurch derzeit unbekannten Ersatznacherben mittels eines entsprechenden Pflegers ( + gerichtl. Genehmigung?) vorab anhören? (Dass ich als GBA selbst eine entsprechende Anregung an das Gericht stellen kann - und ggf. muss - , habe ich schon herausbekommen ...)

    Vielen Dank schon einmal für's Mitdenken und für Eure Antworten!

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • Wenn die Nacherben nicht wollen, dann müssen sie ausschlagen. Ich würde die Anordnung so auslegen, dass die Ersatzerbenstellung sich auch auf den Fall der Ausschlagung des Nacherbenrechts durch die ehelichen Abkömmlinge bezieht (nicht können = vorverstorben/zwischenverstorben; nicht wollen = Ausschlagung).

    M.E. müssen vorliegend nur die ehelichen Abkömmlinge angehört werden.

  • Okay - danke für den Denkanstoss -
    Ich habe mir dadurch noch einmal den § 2142 BGB vorgenommen ... - dieses "nicht wollen" steht ja eigentlich jedem Nacherben ab dem Erbfall zu; es ist sonst ja auch kein Problem.

    Hier ist es wohl die ganz ausdrückliche Erwähnung im Testament, die mich irritiert.

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • Ist denn schon ausgeschlossen, dass noch weitere eheliche Abkömmlinge der S. = Nacherben hinzukommen können?

    Oh ja, das ist natürlich zu bedenken. Ich hatte irgendwie angenommen, dass S der Erblasser ist. Aber der Sachverhalt gibt das gar nicht her.

  • Die Frage nach den "ehelichen Abkömmlingen der S." treibt mich auch schon die halbe Nacht umher ...
    S. ist die 1948 geborene Schwester der Vorerbin. Ich habe neben dem Geburtsdatum als Anhaltspunkt nur die Adresse aus dem Testament von 1991.


    Der Notar hat mir auf meine Nachfrage aber zumindest 3 Namen und Anschriften bekannt gegeben. Da werde ich mich aber wohl nicht drauf ausruhen können, ...

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • Bitte um Hilfe:
    Eine Dame ist zu 1/2 als Eigentümerin und zu 1/2 als befreite Vorerbin Eigentümerin eingetragen. Nacherbenvermerk ist im GB. Nacherbfall ist Tod oder Heirat der befreiten Vorerbin. Nacherben sind namentlich benannt, Ersatznacherben sind deren Abkömmlinge. Die befreite Vorerbin veräußert an Dritte (daher kein Verdacht auf Unentgeltlichkeit). Eine AV habe ich bereits eingetragen. Jetzt werden Löschung zweier alter Grundschulden (für Dritte), Eigentumswechsel, Löschung der AV und Eintragung einer neuen Grundschuld beantragt.

    Nach OLG Hamm, Beschluss v. 20.7.2012, 15 W 486/11 benötige ich keine Zustimmung der Nacherben zur Löschung der Grundschulden, weil nachrangig (noch) keine Grundpfandrechte eingetragen sind? Gilt dies, obwohl gleichzeitig ein neues Recht nach Eigentumswechsel eingetragen werden soll?


    Es wird sicher nach EW der Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks kommen (ergibt sich schon aus der Erwerbsurkunde), muss ich dann nur die Nacherben vorher anhören oder auch die Ersatznacherben und einen Pfleger für die unbekannten Ersatznacherben?

    Alle Angaben ohne Gewähr.

    3 Mal editiert, zuletzt von Ryker (10. Mai 2019 um 09:49)

  • Da die Löschung der Altrechte zeitgleich mit der Neueintragung in Abt.III erfolgen wird, gibt es kein Rangverhältnis zwischen diesen Rechten
    --> also löschbar !

    Anzuhören vor der Löschung des NE-Vermerks sind im Falle der Unrichtigkeit (hier: Ausscheiden des Grundstücks aus dem Nachlass) nur die Nacherben,
    nicht aber die Ersatz-Nacherben.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Da die Löschung der Altrechte zeitgleich mit der Neueintragung in Abt.III erfolgen wird, gibt es kein Rangverhältnis zwischen diesen Rechten
    --> also löschbar !

    Anzuhören vor der Löschung des NE-Vermerks sind im Falle der Unrichtigkeit (hier: Ausscheiden des Grundstücks aus dem Nachlass) nur die Nacherben,
    nicht aber die Ersatz-Nacherben.

    Okay danke, bei diesen Ersatznacherbengeschichten bin ich mir immer nicht ganz sicher, aber im Fazit sind Ersatznacherben nur zu beteiligen (bzw. eine Bewilligung dieser zu fordern) wenn rein auf Grund Löschungsbewilligung ein Nacherbenvermerk aus dem Grundbuch soll, korrekt?

  • Korrekt!
    Die Ersatz-Nacherben sind nur bei einer isolierten Löschung des NE-Vermerks zu beteiligen.
    Bei einer wirksamen Verfügung des Vorerben über das Grundstück (befreit und vollentgeltlich
    oder nichtbefreit mit Zustimmung der Nacherben) sind die Ersatzleute außen vor.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Die befreiteVorerbin veräußert an Dritte (daher kein Verdacht auf Unentgeltlichkeit).

    Die Veräußerung an einen Dritten ist nur ein Indiz für eine entgeltliche Verfügung und nicht allein ausschlaggebend! Aber die Frage stellt sich ja in deinem Fall erst, wenn der NE-Vermerk gelöscht werden soll. Dann musst du entscheiden, ob es (voll-)entgeltlich ist und natürlich die Nacherben anhören.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Die befreiteVorerbin veräußert an Dritte (daher kein Verdacht auf Unentgeltlichkeit).

    Die Veräußerung an einen Dritten ist nur ein Indiz für eine entgeltliche Verfügung und nicht allein ausschlaggebend! Aber die Frage stellt sich ja in deinem Fall erst, wenn der NE-Vermerk gelöscht werden soll. Dann musst du entscheiden, ob es (voll-)entgeltlich ist und natürlich die Nacherben anhören.

    Deswegen ist das auch schlampig gemacht. Wer stellt denn sowas fällig?! Wäre ein Wirksamkeitsvermerk (gegenüber dem NE-Vermerk) zur Vormerkung beantragt worden, hätte man die Sache gleich klären können.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Die befreiteVorerbin veräußert an Dritte (daher kein Verdacht auf Unentgeltlichkeit).

    Die Veräußerung an einen Dritten ist nur ein Indiz für eine entgeltliche Verfügung und nicht allein ausschlaggebend! Aber die Frage stellt sich ja in deinem Fall erst, wenn der NE-Vermerk gelöscht werden soll. Dann musst du entscheiden, ob es (voll-)entgeltlich ist und natürlich die Nacherben anhören.

    Und was bedeutet das nun für mich, ich habe keine Ahnung was das Grundstück kosten muss.

  • Die Prüfungspflicht liegt bei dem Rechtspfleger des Grundbuchamtes.
    Nur wenn zu seiner Überzeugung eine volle Entgeltlichkeit vorliegt,
    reicht eine Anhörung der Nacherben.

    Wenn Zweifel an der Entgeltlichkeit nicht ausgeräumt werden können,
    müssen die Nacherben der Veräußerung in der Form des § 29 GBO zustimmen.

    Wie sich der Rechtspfleger die notwendige Gewissheit verschafft,
    ist seine Sache. Man könnte z.B. die Verkäufer bitten, ein Wertgutachten eines Sachverständigen
    oder ein Beleihungsgutachten der Bank vorzulegen.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Wie Spaltenmuckel. Die Aussagen von wegen "bei Erwerb durch einen Dritten unproblematisch" usw. taugen, wie bereits gesagt, allenfalls als Indiz. Wobei ich ja schon vorsichtig wäre, wie ich überhaupt zu der Gewissheit komme, dass so ein Erwerb durch einen "Dritten" vorliegt. Wenn ich nur an meinen Schwager oder meine Cousins verkaufe, kommt angesichts der Namen keiner von Euch darauf, dass ein Erwerb unter Verwandten oder Schwagern vorliegen könnte, um mal ganz davon zu schweigen, wie viele gute Kumpel ich so haben kann.

    Und an der Anhörung führt eh kein Weg vorbei, selbst wenn gefühlt 99% aller Notare noch nie davon gehört haben.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wie Spaltenmuckel. Die Aussagen von wegen "bei Erwerb durch einen Dritten unproblematisch" usw. taugen, wie bereits gesagt, allenfalls als Indiz. Wobei ich ja schon vorsichtig wäre, wie ich überhaupt zu der Gewissheit komme, dass so ein Erwerb durch einen "Dritten" vorliegt. Wenn ich nur an meinen Schwager oder meine Cousins verkaufe, kommt angesichts der Namen keiner von Euch darauf, dass ein Erwerb unter Verwandten oder Schwagern vorliegen könnte, um mal ganz davon zu schweigen, wie viele gute Kumpel ich so haben kann.

    Und an der Anhörung führt eh kein Weg vorbei, selbst wenn gefühlt 99% aller Notare noch nie davon gehört haben.

    Also werde ich vor Löschung des Vermerks die Vorerbin an Eides statt versichern lassen, dass kein verwandschaftliches Verhältnis oder sonstiges Näheverhältnis besteht. Denn dann kann von Entgeltlichkeit mangels anderer Anhaltspunkte ausgegangen werden, Schöner/Stöber RN. 3485 und z.B. KG Beschluss vom 08.03.2012 - 1 W 778/11:

    Für den Grundbuchverkehr ist der Nachweis der Entgeltlichkeit der Verfügung des befreiten Vorerben erbracht, wenn die Entgeltlichkeit bei dem Grundbuchamt offenkundig ist, § 29 Abs. 1 S. 2 GBO. Im Interesse der Erleichterung des Grundbuchverkehrs sind der Offenkundigkeit die Fälle gleichzustellen, in denen bei freier Würdigung der vorgelegten Urkunden durch das Grundbuchamt die Unentgeltlichkeit durch die Natur der Sache ausgeschlossen wird. Dabei hat sich der Grundsatz herausgebildet, dass die Entgeltlichkeit der Verfügung regelmäßig anzunehmen ist, wenn sie auf einem zweiseitigen entgeltlichen Rechtsgeschäft, vornehmlich einem Kaufvertrag beruht und der andere Vertragsteil ein unbeteiligter Dritter ist (Senat, Beschluss vom 6. Mai 1968 - 1 W 807/68 - OLGZ 1968, 337, 340; Senat, Beschluss vom 3. November 1992 - 1 W 3761/92 - OLGZ 1993, 270, 274). Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Vorerben wie andere Verkäufer auch, regelmäßig kein Interesse daran haben, ein Grundstück unter Wert zu veräußern.


    und zudem Nacherben anhören.

    Alle Angaben ohne Gewähr.

    Einmal editiert, zuletzt von Ryker (10. Mai 2019 um 09:19)

  • Das Grundbuchamt dürfte mangels entsprechender gesetzlicher Normierung zur Abnahme dieser eidesstattlichen Versicherung nicht befugt sein. Ist es dies aber nicht, so ist die (unterstellt falsche) eidesstattliche Versicherung nicht strafbar und die abgegebene eidesstattliche Versicherung folglich nichts wert.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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