Anhörung unbekannter Nacherben

  • So ich habe nun die Nachlassakte beigezogen. Aus dieser ist ersichtich, dass der Vorerbe letztes Jahr angegeben hat, keine Kinder zu haben. Dann muss ja nun für die Anhörung ein Pfleger bestellt werden. Laut Rechtsprechung muss ich dies ja auch beim Betreuugnsgericht anregen und kann es nicht den Beteiligten auferlegen. Da ich dies noch nie gemacht habe, erstmal grundsätzlich ist das Betreuungsgericht zustädnig, wo das Grundstück liegt, also hiesiges? Ist der Notar vorher zu informieren über die Anregung, da ja sicherlich Kosten für die Pflegerbestellung entstehen?

  • [h=1]Müsste doch nach § 272 FamFG gehen? Da dann Abs. 1 Nr. 3[/h][h=1]§ 272
    Örtliche Zuständigkeit[/h]


    (1) Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:

    1.das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist, wenn bereits ein Betreuer bestellt ist;
    2.das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
    3.das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt;
    4.das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der Betroffene Deutscher ist.

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