Sachverhalt:
Der befreite Vorerbe verkauft ein Grundstück an die Gemeinde. Die Entgeltlichkeit ist nachgewiesen. Das Grundbuch wird unrichtig.
Der Nacherbfall tritt ein, wenn der Vorerbe ohne Hinterlassung von ehelichen Abkömmlingen verstirbt. Nacherben sind die Schwestern des Erblassers, an Stelle einer verstorbenen Schwester treten deren Abkömmlinge.
Der Erblasser hat das Testament im Jahre 1938 verfasst und ist kurz darauf verstorben. Seine Schwestern sind schon lange verstorben.
Ich habe nun bei meiner Betreuungsabteilung die Anordnung einer Verfahrenspflegschaft für die unbekannten Nacherben angeregt.
Die zuständige Kollegin ist der Meinung das sei nicht erforderlich, ich müsste die Ersatznacherben ermitteln - was aber meiner Meinung nicht möglich ist, denn Ersatznacherben sind die Abkömmlinge (darunter verstehe ich alle Abkömmlinge, auch Enkel und Urenkel) die im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls noch leben.
Mein Problem ist nun, wenn sie keine Verfahrenspflegschaft anordnet kann ich den Nacherbenvermerk nicht löschen, aber gegen ihre Ablehnung kann ich auch nichts unternehmen. Ich muss den Antrag auf Löschung zurückweisen und der Notar hat meiner Meinung nach keine Möglichkeit hiergegen Erinnerung einzulegen, da die Zurückweisung ja zu Recht erfolgt (ich kann nicht entgegen dem Grundgesetz ohne Anhörung ein Recht für einen Beteiligten löschen).
Hat jemand eine Idee, wie man die Kuh vom Eis bekommt???