Forderung versehentlich doppelt tituliert

  • Hallo an alle,

    wir haben hier einen etwas ungewöhnlichen Fall...

    Eine Forderung ist vor etwa zehn Jahren durch eine Anwaltskanzlei per Vollstreckungsbescheid tituliert worden, wurde aber nicht bezahlt.
    Nun wurde die Forderung an ein Inkassounternehmen übergeben und von dort an eine andere Anwaltskanzlei weitergegeben, die dann die Forderung erfolgreich eingeklagt hat. Der Schuldner hat die Hauptforderung inzwischen bezahlt. Nebenforderungen sind noch offen.

    Beim Inkassounternehmen wurde schlicht übersehen, dass hier schon ein VB existiert.

    Was nun? Die zweite Klage war ja unzulässig, aber da das niemand bemerkt hat, auch der Schuldner nicht, gibt es jetzt ein rechtskräftiges Urteil. Kann man die Situation nachträglich irgendwie bereinigen?

  • Kann man die Situation nachträglich irgendwie bereinigen?

    Ja. Bzw., es kommt drauf an was man eigentlich erreichen will. Die einfachste: Gläubiger gibt einen Titel an Schuldner heraus und verzichtet auf Rechte aus diesem... (sollte für alle Parteien das einfachste sein?)

    Ansonsten aus Sicht des Schuldners: § 767 ZPO gegen den ersten Titel.

  • Ich ging im ersten Moment davon aus, dass Vollstreckungsgegenklage nicht möglich ist, da ja die Gründe (in Bezug auf das zweite Urteil) nicht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind... aber in Bezug auf das erste Urteil ist das natürlich schon der Fall...

    Also wäre es vermutlich am sinnvollsten, den VB(=das ältere Urteil) herauszugeben, weil nur dieser Titel auch durch Vollstreckungsgegenklage angegriffen werden kann, obwohl dieser erste Titel eigentlich der zulässig erwirkte war und der zweite nicht? Wobei andererseits ja der Grund für eine Vollstreckungsgegenklage gegen den VB entfällt, wenn man auf die Rechte aus dem späteren Urteil verzichtet. Also wäre wohl egal auf welchen der beiden Titel man verzichtet...

    Die Nebenforderungen sollen ja noch eingefordert werden, deswegen möchte man ungern riskieren, dass dann auf einmal eine Vollstreckungsgegenklage folgt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!