Obwohl ein insolvenzrechtlicher Hintergrund besteht habe ich das mal hier in den ZV Bereich gestellt, weil die zwangsvollstreckungsrechtlichen Bezüge überwiegen. Folgende Konstellation:
Eröffnetes Insolvenzverfahren, Schuldner übte zunächst bei und nach Verfahrenseröffnung eine (freigegebene) selbständige Tätigkeit mit einer Druckerei (Einzelunternehmen) aus. Aufgrund rechtskräftiger Gewerbeuntersagung durch das Landratsamt wegen neuer Schulden unterliegt die Ausstattung aus meiner Sicht nicht mehr dem Pfändungsschutz des § 811 Nr. 5 ZPO. Laut Taxtationsgutachten beträgt der Wert der Maschinen ca. 25.000,00 €. Der Schuldner lehnt die Herausgabe der Gegenstände an den Insolvenzverwalter ab und hat dem beauftragten Verwerter den Zugang zum Anwesen verwehrt. Vollstreckbare Ausfertigung des IE gem. § 148 Abs. 2 InsO liegt vor. Da bei der ZV durch den Gerichtsvollzieher wohl ein erheblicher Vorschuss zu leisten sein wird, aber nur eine sehr geringe Insolvenzmasse vorhanden ist, habe ich folgende Überlegung:
Ist es möglich, den GV lediglich damit zu beauftragen, hoheitlich den Zugang zum Anwesen zu verschaffen und den Schuldner zur Duldung der Verwertung zu verpflichtenn, während die Abholung dann zeitgleich durch den Verwerter erfolgt? Ich habe schon mit dem zuständigen GV telefoniert, der wusste das spontan aber nicht.
Falls nicht: Würdet Ihr für den Insolvenzverwalter zur Durchführung der Zwangsvollstreckung, konkret wegen des Vorschusses, PKH bewilligen, sofern keine ausreichende Insolvenzmasse vorhanden ist?