Hallo,
hab zwar einen ähnlichen, aber nicht diesen, Fall im Forum gefunden.
Deshalb hier meine Frage.
Erblasser war Eigentümer einer Eigentumswohnung. In der Teilungserklärung wurde eine Veräußerungszustimmung durch den Verwalter vorgesehen. Ausnahme u.a. Verwandte in gerader Linie.
Der Erblasser wurde beerbt durch seine beiden Töchter. Eine der Töchter erhält vermächtnisweise die Eigentumswohnung. Sie ist Testamentsvollstreckerin mit der Aufgabe, das Vermächtnis zu erfüllen.
Es wird ein Vermächtniserfüllungsvertrag beurkundet, durch den TV und den Vermächtnisnehmer. Die Eigentumswohnung wird aufgelassen. Die Vermächtnisnehmerin ist die Tochter des eingetragenen Eigentümers (=Erblasser).
Nunmehr (vor Eigentumsumschreibung) möchte die Vermächtnisnehmerin die Eigentumswohnung ihrem Sohn schenken. Es wird ein Schenkungsvertrag zwischen der Vermächtnisnehmerin und dem Beschenkten (Sohn der Vermächtnisnehmerin) beurkundet. Die Eigentumswohnung wird aufgelassen.
Es wird die Eintragung der Eigentumsänderung direkt vom eingetragenen Eigentümer auf den Beschenkten (Enkel des Erblassers) beantragt. Es wurden weder UB noch Verwalterzustimmung vorgelegt.
Das Grundbuchamt beanstandet nun die Nichtvorlage der Verwalterzustimmung.
Begründung:
Der Erblasser hätte zwei Töchter zu Erben eingesetzt (Erbengemeinschaft). Die Erbengemeinschaft sei mit dem Tod Eigentümer geworden (außerhalb des Grundbuchs). Die Erbengemeinschaft sei eine "juristische Person" (vergleichbar mit einer OHG) und damit rechtsfähig. Weder der Vermächtnisnehmer noch der Beschenkte sei mit der Erbengemeinschaft "in gerader Linie verwandt", so dass die Verwalterzustimmung erforderlich sei. Das Fehlen der UB wird nicht beanstandet.
M.E. ist weder UB noch Verwalterzustimmung erforderlich. Das Nichterfordernis der UB konnte im im Forum finden. Die Nichtvorlage der Verwalterzustimmung allerdings nicht. Bei den im Forum beschriebenen Fall ging es "nur" um die Erfüllung eines Vermächtnisses, aber hier ist der Vermächtnisnehmer ja mit dem Erblasser in gerader Linie verwandt und auch der Beschenkte ist mit dem Vermächtnisnehmer und dem Erblasser in gerader Linie verwandt.
Ist wirklich die Vorlage der Verwalterzustimmung erforderlich?