Festsetzung der Auslagen bei Nachlasspflegschaft

  • Und der Nachlasspfleger soll dann gegen wen im Prozessweg seine Auslagen einklagen, bzw. von wem prüfen lassen, ob die Auslagen die er ja entnehmen darf, erstattungsfähig sind?

    Nein, wenn der Nachlasspfleger sich im Recht wähnt, zahlt er halt nicht zurück. Dann kann das Nachlassgericht aber m.E. auch kein Zwangsgeld verhängen.
    Es müsste ggf. einen weiteren Nachlasspfleger zur Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche bestellen. Aber bevor man diesen Schritt geht, sollte man natürlich erst um Rückzahlung bitten.

  • Cromwell: Und der Nachlasspfleger soll dann gegen wen im Prozessweg seine Auslagen einklagen, bzw. von wem prüfen lassen, ob die Auslagen die er ja entnehmen darf, erstattungsfähig sind? Anordnungen im Sinne des § 1837 BGB können sich ja nicht auf die Frage beziehen, ob Kosten entstanden sind oder nicht. Und gegen Zweckmäßigkeitsentscheidungen in Bezug auf die Verwaltungstätigleit (z.B. auch Begleichung von Gläubigerforderungen) darf das NLG ohnehin keine Anordnungen treffen.

    Dass der Nachlasspfleger ggf. wegen seiner Auslagen klagen muss, ist nichts Neues. Das ist nur die Konsequenz daraus, dass die Auslagen nicht festsetzungsfähig sind (auch wenn man dies kritisch sehen mag, aber die obergerichtliche Rechtsprechung ist nun einmal so). Und wenn nichts mehr entnommen werden kann, weil die Pflegschaft bereits aufgehoben ist, dann muss er sich direkt an die Erben wenden.

    Wenn ein Pfleger Auslagen abrechnet und entnimmt, die er in dieser Form keinesfalls (pauschal) abrechnen kann, besteht der pragmatische Ausweg darin, dass der Pfleger diese Auslagen nachträglich konkret beziffert. Sind diese Höhe als der entnommene Pauschalbetrag, bekommt er noch etwas zusätzlich, und sind sie niedriger, muss er eben die Differenz zum Nachlass zurückzahlen. Das ist doch völlig normal, und wenn sich ein Pfleger insoweit stur stellt, muss er sich die Frage gefallen lassen, ob er es auch ansonsten mit dem Gesetz nicht so genau nimmt.

    Im Prinzip sind das Kinkerlitzchen. Der Pfleger soll einfach zutreffend abrechnen und fertig.

  • Es geht nicht um Pauschalen, sondern die Frage, ob die Auslagen erstattungsfähig sind.

    Leider bist du nicht auf meine Frage eingegangen. Gegen wen soll der Pfleger in eigener Sache klagen, wenn die Erben unbekannt sind und das Gericht ggf. sogar die Pflegschaft aufhebt? Das NL-Gericht kann den NLP nicht mit Zwangsgeld zur Rückzahlung von entnommenen Auslagen auffordern. Der richtige Weg wäre, dass ein Ergänzungsnachlasspfleger vom NLGericht zu bestellen ist, der dann die Frage der Erstattungsfähigkeit der Auslagen im Prozesswege vor einem ordentlichen Gericht klären muss. Das Nachlassgericht hat zur Klärung dieser Frage keine Zuständigkeit. Das ist materielles Schuldrecht und darüber entscheidet nunmal nicht ein Rechtspfleger. Wenn die Auslagen gg. die Staatskasse gehen ja. Sonst nein. So ist es eben, wenn im Gesetz steht, dass Auslagen direkt entnommen werden dürfen.

    Nehmen wir an, der NLP hat die Kosten der Wohnungsöffnung (Schliessdienst) von seinem eigenen Geld bezahlt. Er nimmt sich 200€ Auslagen aus dem Nachlass. Das Gericht meint aber, dass das nicht erstattungsfähige allgemeine Bürokosten wären. Und dann? Du musst das auch mal aus der Sicht des NLP sehen. Das Nachlassgericht ist kein erkennendes Gericht. Und ob die Kosten erstattungsfähig sind, oder nicht, ist keine in die Zuständigkeit des NLG fallende Verfahrensfrage.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich bin bekanntlich der Letzte, der in die selbstständige Verfahrensführung des Nachlasspflegers einzugreifen gedenkt. Aber wenn sich im Rahmen der Prüfung der Rechnungslegung ergibt, dass der Pfleger bestimmte Beträge zu Unrecht entnommen hat (und zu Unrecht sind Auslagen auch entnommen, wenn sie nicht konkret, sondern lediglich pauschal beziffert werden), dann ist dies selbstverständlich zu beanstanden. Dass sich der Pfleger seine Auslagen entnehmen darf, bedeutet nämlich nicht, dass diese Entnahme auch in der Sache in Ordnung ist.

    Der Vergleich mit den vom Pfleger verauslagten Geldern liegt nach meiner Ansicht neben der Sache. Es geht nicht darum, dass das Nachlassgericht irgendwelche aus der Luft gegriffene abwegige Thesen vertritt, sondern darum, dass der Pfleger Gelder entnommen hat, die er nach Ansicht des Gerichts nicht hätte entnehmen dürfen, weil sie ihm als Auslagen nicht zustehen. Natürlich ist es dabei immer eine Frage des Einzelfalls, wie man die Dinge in concreto handhabt. Eine Fallgestaltung, bei welcher die Ansicht des Pflegers vertretbar erscheint, wird man anders behandeln als einen Sachverhalt, bei welchem die Auffassung des Pflegers eindeutig unzutreffend erscheint. In jedem Fall wird man dem Pfleger natürlich eine Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen müssen, bevor man insoweit über das endgültige Vorgehen entscheidet. Das sollte kollegialiter ohne weiteres möglich sein, ohne dass dabei jemandem ein Zacken aus der Krone fällt.

    Wenn sich Gericht und Pfleger nicht einmal über solche profanen Dinge sachlich auseinandersetzen können, sehe ich ohnehin schwarz.

  • Cromwell: Alles richtig, aber leider ohne konkret zu sagen, wer dem Nachlassgericht das Recht gibt zu entscheiden, ob der Pfleger entnommene Auslagen behalten darf, wenn doch überall darauf hingewiesen wird, dass bei Streit über diese Auslagen das Prozessgericht entscheiden muss.

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  • Hallo, ich hänge mich hier mal dran:

    mir liegt ein Antrag auf Festsetzung der Vergütung bei einem vermögendem Nachlass vor. Zusätzlich zu der Vergütung der geleisteten Stunden führt der Nachlasspfleger Postauslagen auf. Ich habe ihn daraufhin mitgeteilt, dass die Auslagen bei einem vermögendem Nachlass nicht festgesetzt werden können und er diese einfach aus dem Nachlass nehmen kann. Daraufhin teilte er mir mit, dass der Erbe auch die Mehrwertsteuer auf die Auslagen zu zahlen hat (und alle Beträge, die sich aus §§ 3 und 4 VBVG ergeben keine durchlaufenden Posten gem. § 10 Abs. 1 UStG) und ich entsprechend festsetzen soll.
    Dies stimmt grundsätzlich so (steht auch so im FamRZ-Buch, Walter Zimmermann, "Die Nachlasspflegschaft", Rn. 804).

    Wenn ich nun die Auslagen nicht festsetzen kann, kann ich doch auch die Umsatzsteuer diesbezüglich nicht festsetzen oder wird das anders gesehen?

    Der Nachlasspfleger kann meiner Ansicht nach die Umsatzsteuer auch einfach aus dem Nachlass entnehmen.

  • Ja. Er soll die Auslagen zzgl. der Umsatzsteuer entnehmen. Im Rahmen der jährlichen Rechnungslegung prüft das Gericht dann, ob die Entnahme richtig war. Festgesetzt werden die Auslagen zzgl. Umsatzsteuer nur, wenn gg. die Staatskasse beantragt ist oder der NLP aus tatsächlichen Gründen keine Möglichkeit zur unmittelbaren Entnahme der Auslagen hat (z.B. bei eine Immobilie als ausschließlichen Nachlassgegenstand).

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