Und der Nachlasspfleger soll dann gegen wen im Prozessweg seine Auslagen einklagen, bzw. von wem prüfen lassen, ob die Auslagen die er ja entnehmen darf, erstattungsfähig sind?
Nein, wenn der Nachlasspfleger sich im Recht wähnt, zahlt er halt nicht zurück. Dann kann das Nachlassgericht aber m.E. auch kein Zwangsgeld verhängen.
Es müsste ggf. einen weiteren Nachlasspfleger zur Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche bestellen. Aber bevor man diesen Schritt geht, sollte man natürlich erst um Rückzahlung bitten.